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Verordnung über die Gewährung von Umzugskosten und Trennungsgeld für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Umzugskosten-VO)

Vom 21. Januar 2022

KABl. S. 138, Nr. 62

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Änderungsbeschluss
16. Juli 2022
Der Rat der Landeskirche der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat aufgrund von § 19 des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Pfarrdienstgesetz der EKD und § 8 des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Kirchenbeamtengesetz der EKD in seiner Sitzung am 21. Januar 2022 folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Anspruch auf Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrern, Vikarinnen und Vikaren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie ihren Hinterbliebenen (Berechtigte) werden Erstattungen für Umzugskosten (Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe) nach den Bestimmungen dieser Verordnung gewährt.
( 2 ) Hinterbliebene sind Ehegatten, Lebenspartnerinnen und -partner, Kinder, sonstige Verwandte und Pflegekinder, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der oder des Verstorbenen gehört haben.
( 3 ) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe ist eine schriftliche oder elektronische Zusage durch das Landeskirchenamt. Die Zusage muss vor dem Umzug erfolgen. Die Umzugskostenvergütung oder die Umzugskostenbeihilfe wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Die Umzugskostenvergütung oder die Umzugskostenbeihilfe ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Beendigung des Umzugs.
( 4 ) Die Umzugskostenvergütung oder die Umzugskostenbeihilfe wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Wirksamwerden der Zusage umgezogen wird. Diese Frist kann in Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängert werden.
( 5 ) Für Umzüge nach § 4 Absatz 5 ist eine Zusage nach Absatz 3 nicht erforderlich.
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§ 2
Umzugskostenvergütung

( 1 ) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
  1. aus Anlass der Abordnung, der Zuweisung oder der Versetzung im dienstlichen Interesse an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
  2. auf dienstliche Anweisung, die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
  3. aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung innerhalb einer Frist von drei Monaten und
  4. aus Anlass der Aufhebung einer Abordnung, Zuweisung oder Versetzung nach einem Umzug.
( 2 ) Umzugskosten werden Pfarrerinnen oder Pfarrern und Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamten nur erstattet, wenn der Umzug mindestens fünf Jahre nach Ablauf des letzten Umzugs erfolgt, für den Umzugskostenerstattung gewährt wurde. Bei einem Umzug vor Ablauf von fünf Jahren wird der Anspruch nach § 4 für jedes an fünf Jahren fehlende Jahr um mindestens ein Fünftel gekürzt, sofern nicht die Bischöfin oder der Bischof oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident ein dienstliches Interesse am Umzug feststellt.
( 3 ) Für einen durch eine Disziplinarmaßnahme veranlassten Umzug ist die Zusage einer Umzugskostenvergütung ausgeschlossen.
( 4 ) Die Umzugskostenvergütung umfasst die Erstattung von Beförderungsauslagen (§ 4), Fahrtkosten (§ 5), Mietentschädigung und Wohnungsbeschaffungskosten (§ 6) und die pauschale Vergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 7).
( 5 ) Wird die Notwendigkeit zum Bezug einer vorläufigen Wohnung vorher vom Landeskirchenamt anerkannt, wird Umzugskostenvergütung für den Bezug der vorläufigen und den Bezug der endgültigen Wohnung gewährt.
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§ 3
Umzugskostenbeihilfe

( 1 ) Eine Umzugskostenbeihilfe kann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Umzugskostenvergütung nach § 2 nicht gegeben sind. Im Rahmen der Umzugskostenbeihilfe können Aufwendungen nach den §§ 4 bis 7 vollständig oder teilweise erstattet werden.
( 2 ) Trennen sich die Inhaberin oder der Inhaber einer Dienstwohnung und ihr oder sein Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, und räumt infolgedessen eine oder beide dieser Personen die Dienstwohnung, so kann jeder von ihnen eine Umzugskostenbeihilfe zugesagt werden.
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§ 4
Beförderungsauslagen

( 1 ) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes bis zu einem Laderaumvolumen von 120 m³ von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. In Ausnahmefällen kann die Beförderung eines höheren Laderaumvolumens zugesagt werden. Zu den Beförderungsauslagen gehören die Kosten für
  1. das Beladen und Entladen des Umzugsgutes,
  2. den Ab- und Aufbau der vorhandenen Möbel (einschließlich des Anschlusses elektrischer Geräte)
  3. Miete oder Kauf von Packmaterial und
  4. das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes.
( 2 ) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch der oder des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
( 3 ) Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und des § 3 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.
( 4 ) Kosten für die Einlagerung von Umzugsgut können in Ausnahmefällen im Rahmen der Umzugskostenvergütung erstattet werden, wenn ihre Entstehung nicht von der oder dem Berechtigten zu vertreten ist. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere bei einem Umzug in eine vorläufige Dienst- oder Mietwohnung vor.
( 5 ) Berechtigten, die den Umzug vollständig ohne Inanspruchnahme einer Spedition durchführen, werden anstelle der Beförderungsauslagen die nachgewiesenen notwendigen Kosten für das Befördern des Umzugsgutes bis zu einer Höhe von 1.000 Euro erstattet. Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung der pauschalen Vergütung für sonstige Umzugsauslagen vorliegen, erhöhen sich die in § 7 Absätze 1 bis 4 genannten Beträge auf das Zweifache.
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§ 5
Fahrtkosten

( 1 ) Für die Erstattung von Fahrtkosten sind die für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden Bestimmungen anzuwenden. Übernachtungsgeld wird für den Tag des Ausladens nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.
( 2 ) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für zwei Fahrten einer Person oder eine Fahrt von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung. Übernachtungsgeld wird je Fahrt für höchstens eine Übernachtung gewährt.
( 3 ) Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und des § 3 die Fahrtkosten bis zum inländischen Grenzort erstattet.
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§ 6
Mietentschädigung und Wohnungsbeschaffungskosten

( 1 ) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit eine Miete oder eine Dienstwohnungsvergütung für die neue Wohnung gezahlt werden musste.
( 2 ) Die für die Vermittlung einer Mietwohnung notwendigen Maklergebühren werden erstattet.
( 3 ) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Umzüge nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand.
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§ 7
Pauschale Vergütung für sonstige Umzugsauslagen

( 1 ) Zur Deckung der durch den Umzug entstehenden sonstigen Auslagen erhält die oder der Berechtigte eine Pauschale in Höhe von 500 Euro, sofern er am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatte und am Tag nach dem Umzug wieder eine Wohnung einrichtet.
( 2 ) Die Pauschale nach Absatz 1 beträgt für verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Berechtigte 1.000 Euro. Verheiratete oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen, die die neue Wohnung ohne ihren Ehegatten, ihre Partnerin oder ihren Partner bewohnen, erhalten die Pauschale nach Absatz 1.
( 3 ) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge erhöhen sich für jedes mit der oder dem Berechtigten auch nach dem Umzug in häuslicher Gemeinschaft lebende Kind um 250 Euro, sofern für das Kind ein Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlages dem Grunde nach besteht.
( 4 ) Für Berechtigte, die vor dem Umzug keine eigene Wohnung hatten, vermindern sich der in Absatz 1 genannte Betrag auf 100 Euro und der in Absatz 2 genannte Betrag auf 300 Euro.
( 5 ) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit und eine Toilette.
( 6 ) Steht bei einem Auszug aus einer gemeinsam genutzten oder bei einem Einzug in eine gemeinsam genutzte Dienstwohnung zwei Berechtigten eine pauschale Vergütung nach Absätzen 1 oder 2 zu, vermindert sich der jeweilige Betrag um die Hälfte.
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§ 8
Verfahren Zusage Kostenerstattung

( 1 ) Vor der Vergabe des Auftrages zur Durchführung eines Umzugs hat die oder der Berechtigte von zwei verschiedenen Spediteuren Angebote einzuholen und dem Landeskirchenamt zur Erteilung der Zusage der Umzugskostenvergütung oder der Umzugskostenbeihilfe vorzulegen. Sofern ein Rahmenvertrag der Landeskirche oder eines anderen Kostenträgers mit einem Logistik- oder einem Speditionsunternehmen besteht, ist die oder der Berechtigte verpflichtet, eines dieser Angebote bei diesem Unternehmen einzuholen.
( 2 ) Die Zusage der Umzugskostenvergütung oder der Umzugskostenbeihilfe wird auf der Grundlage des günstigsten Angebotes erteilt. Sofern die oder der Berechtigte nicht mit dem Unternehmen, für das die Zusage erteilt ist, umzieht, ist die Erstattung auf die Höhe der Zusage begrenzt. Bearbeitungsgebühren, die durch eine nicht erfolgte Berücksichtigung des günstigsten Angebotes entstehen, hat der oder die Berechtigte zu tragen, sofern sie oder er bei der Zusage auf diesen Umstand hingewiesen worden ist.
( 3 ) Sofern Lagerungskosten im Sinne von § 4 Absatz 4 anfallen, sind diese von der oder dem Berechtigten mit den Angeboten nach Absatz 1 vorzulegen. Dabei sind sowohl die einmaligen Kosten für die Ein- und Auslagerung als auch die monatlichen Kosten der Lagerung aufzuführen.
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§ 9
Trennungsgeld

( 1 ) Berechtigte, denen eine Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, erhalten Trennungsgeld für die durch die getrennte Haushaltsführung oder das Beibehalten der Wohnung am bisherigen Wohnort entstehenden notwendigen Auslagen. Trennungsgeld darf nur gewährt werden, wenn die oder der Berechtigte uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort oder wegen eines sonstigen triftigen Hinderungsgrundes nicht umziehen kann. Im Ausnahmefall kann Berechtigten, die eine Umzugskostenbeihilfe nach § 3 erhalten, Trennungsgeld gewährt werden.
( 2 ) Als Trennungsgeld wird bei auswärtigem Verbleiben eine Pauschale in Höhe von 15 Euro für jeden Tag der Anwesenheit am Dienstort gewährt. Bei täglicher Rückkehr zum Wohnort werden die Fahrtkosten gemäß § 5 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Ersparnis der Fahrten zur bisherigen ersten Tätigkeitsstätte erstattet.
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§ 10
Entsprechende Anwendung des Bundesrechts

Soweit diese Verordnung keine entgegenstehenden Regelungen enthält, sind die für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
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§ 11
Ausführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen.
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§ 12
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Zu diesem Zeitpunkt treten die Verordnung über die Umzugskosten und Trennungsentschädigung der Pfarrer in der Fassung der Neubekanntmachung vom 1. Januar 1968 (KABl. 1967 S. 96) sowie § 2 Verordnung über die Reise- und Umzugskostenvergütung der Kirchenbeamten vom 28. Oktober 1986 (KABl. 1987 S. 13) außer Kraft.