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Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Kirchengesetz über die Zulassung und Ausbildung zum Dienst als Pfarrverwalter

vom 28. November 2006

KABl. 2007 S. 36

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§ 1

( 1 ) Die Aufnahme in den Ausbildungsdienst der Pfarrverwalteranwärter richtet sich nach § 97 des Pfarrerdienstgesetzes1#.
( 2 ) Das Zulassungskolloquium führt der Bischof unter Beteiligung des Predigerseminardirektors. Er kann den Prälaten mit seiner ständigen Vertretung beauftragen und weitere Personen zur Teilnahme am Kolloquium hinzuziehen.
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§ 2

Für die Ausbildung der Pfarrverwalteranwärter gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Ausbildung der Vikare2# entsprechend, soweit nicht die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes oder andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
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§ 3

Für Pfarrverwalteranwärter, die vor der Aufnahme in den Ausbildungsdienst Tätigkeiten ausgeübt haben, die einzelnen Abschnitten der Ausbildung förderlich sind, kann das Landeskirchenamt auf Vorschlag des Predigerseminardirektors im Einzelfall Abweichungen vom Ausbildungsplan in diesen Ausbildungsabschnitten zulassen; eine Verkürzung des Ausbildungsdienstes ist nicht zulässig.
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§ 4

( 1 ) Das Ausbildungsverhältnis des Pfarrverwalteranwärters endet außer durch Entlassung mit dem Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Pfarrverwalteranwärter die Abschlussprüfung bestanden hat.
( 2 ) Das Ausbildungsverhältnis des Pfarrverwalteranwärters endet ferner mit dem Ablauf des Monats, in dem ihm nach einer nicht bestandenen Abschlussprüfung die Mitteilung zugestellt worden ist, dass er zu einer Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen wird.
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§ 5

Nach Ablegung der Abschlussprüfung kann der Anwärter seine Übernahme in den Pfarrverwalterdienst der Landeskirche beantragen. Über den Antrag entscheidet der Bischof.
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§ 6

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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1 ↑ abgedruckt unter Nr. 400.
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2 ↑ abgedruckt unter Nr. 424.