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Verordnung über die Erstattung von Nebenkosten im Amtsbereich
der Pfarrdienstwohnung

Vom 22. Dezember 2015

KABl. 2016 S. 9

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§ 1

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine ihnen zugewiesene Dienstwohnung bewohnen, erhalten eine pauschale Erstattung der auf den Amtsbereich dieser Wohnung entfallenden Nebenkosten nach Maßgabe dieser Verordnung.
( 2 ) Die Erstattung trägt bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern die Kirchengemeinde, in allen übrigen Fällen die Landeskirche.
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§ 2

( 1 ) Die Erstattung nach § 1 Absatz 1 beträgt jährlich 380,00 Euro zuzüglich einer Pauschale für die Beheizung des Amtsbereiches nach Absatz 2.
( 2 ) Die jährliche Pauschale für die Beheizung des Amtsbereiches beträgt das 30-fache des vom Landeskirchenamt gemäß Nr. 23.2 der Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte und Arbeiter im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck festgesetzten Heizkostenentgelts je qm Wohnfläche. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden; er wird jährlich im Kirchlichen Amtsblatt bekanntgegeben.
( 3 ) Bei Nutzung mindestens eines weiteren zum Amtsbereich der Pfarrdienstwohnung gehörenden Raumes durch Mitarbeitende des Dienstwohnungsgebers wird eine zusätzliche Pauschale in Höhe von 150,00 Euro jährlich gewährt.
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§ 3

§ 2 gilt auch für Dekaninnen und Dekane, die einen eigenen Gemeindebezirk versorgen, sowie für Pröpstinnen und Pröpste.
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§ 4

Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer sowie Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem allgemeinen kirchlichen Auftrag, denen keine Dienstwohnung zugewiesen ist und die an ihrem Dienstort nicht über ein Amtszimmer verfügen, erhalten eine Erstattung in Höhe der Hälfte der nach § 2 zustehenden Pauschalen. Satz 1 gilt entsprechend für Pfarrerinnen und Pfarrer, denen im Rahmen einer Verfügungsstelle ein gemeindlicher oder ein allgemeiner kirchlicher Auftrag übertragen worden ist.
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§ 5

( 1 ) Pfarrerehepaare, die gemeinsam eine Pfarrdienstwohnung bewohnen und gemeinsam eine Pfarrstelle versorgen oder mit dem Dienst in zwei Pfarrstellen beauftragt sind, erhalten insgesamt eine Erstattung in Höhe des 1,5-fachen der nach § 2 zustehenden Pauschalen.
( 2 ) Ist das Pfarrerehepaar in Pfarrstellen tätig, die zu unterschiedlichen Körperschaften gehören, werden die Kosten der Erstattung nach Absatz 1 im Verhältnis der jeweiligen Dienstaufträge unter den Körperschaften aufgeteilt.
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§ 6

In begründeten Ausnahmefällen kann das Landeskirchenamt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine von den §§ 1 bis 5 abweichende Regelung treffen.
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§ 7

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Entschädigung der Gemeindepfarrer für die Beheizung, Beleuchtung und Reinigung des Amtsbereiches der Pfarrdienstwohnung (Amtszimmerverordnung) vom 19. November 1979 außer Kraft.