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Richtlinien über Vertretungskosten sowie Aufwandsentschädigungen für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt, Prädikantinnen und Prädikanten, Lektorinnen und Lektoren
Vom 5. Juni 2018
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Richtlinie | 21. Dezember 2021 | |
2 | Richtlinie | 14. Februar 2023 |
§ 1
(
1
)
1 Ehrenamtliche Gemeindemitarbeiterinnen und -mitarbeiter, die mit der vertretungsweisen Erteilung von Konfirmandenunterricht beauftragt werden, erhalten für die Unterrichtseinheit (ohne Rücksicht darauf, ob Einzel- oder Doppelstunden erteilt werden) eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 Euro, für die zweite und jede weitere Unterrichtseinheit am selben Tag 15 Euro. 2 Die Aufwandsentschädigung darf den Betrag von 50 Euro pro Tag nicht überschreiten.
(
2
)
1 In besonderen Härtefällen kann mit Zustimmung des Landeskirchenamtes für jede Unterrichtsstunde (45 Minuten) eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 Euro gewährt werden. 2 Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn die oder der Beauftragte staatliche Sozialleistungen bezieht. 3 In diesen Fällen darf die Aufwandsentschädigung den Betrag von 60 Euro pro Tag nicht überschreiten.
#§ 2
1 Prädikantinnen, Prädikanten, Lektorinnen und Lektoren erhalten für von ihnen verantwortlich gestaltete Gottesdienste eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. 2 Diese beträgt 20 Euro, für den zweiten und jeden weiteren Gottesdienst am selben Tag 15 Euro. 3 Die Aufwandsentschädigung darf den Betrag von 50 Euro pro Tag nicht überschreiten.
#§ 3
1 Die Regelungen der §§ 1 und 2 gelten auch für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt, die Gottesdienste halten oder mit der vertretungsweisen Erteilung von Konfirmandenunterricht beauftragt werden. 2 Für das Halten von Gottesdiensten, in denen sie Amtshandlungen vornehmen, erhalten sie eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 Euro; dies gilt auch für Prädikantinnen und Prädikanten, die gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 des Prädikantengesetzes mit Amtshandlungen betraut werden.
#§ 4
Für die ehrenamtlichen Dienste nach den vorstehenden Regelungen werden die notwendigen Fahrtauslagen sowie Übernachtungsgeld nach den allgemein geltenden landeskirchlichen Regelungen gewährt.
#§ 5
(
1
)
1 Auslagen, die einer Pfarrerin oder einem Pfarrer durch das Halten von Probepredigten entstanden sind, werden nicht ersetzt. 2 Die im Kirchspiel der Probepredigerin oder des Probepredigers entstandenen Vertretungskosten werden nach den Regelungen der §§ 1 bis 4 erstattet.
(
2
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten für die Vertretung beurlaubter, erkrankter oder aus anderen Gründen an der Amtsführung verhinderter Pfarrerinnen und Pfarrer weder eine Vergütung noch eine Aufwandsentschädigung. 2 Das Gleiche gilt für die als Spezialvikarinnen oder Spezialvikare für vakante Pfarrstellen bestellten Pfarrerinnen und Pfarrer.
(
3
)
Ruhestandspfarrerinnen und -pfarrer sowie Vikarinnen und Vikare erhalten für vertretungsweise übernommene Gottesdienste und Amtshandlungen keine Vergütung oder Aufwandsentschädigung.
#§ 6
(
1
)
1 Die Vertretungskosten und Aufwandsentschädigungen sind beim zuständigen Kirchenkreisamt anzufordern. 2 Das Kirchenkreisamt beantragt die Erstattung halbjährlich zum 15. Juli bzw. 15. Januar jeden Jahres, gesammelt für die einzelnen aufgeführten Pfarrstellen, beim Landeskirchenamt.
(
2
)
1 Die Vertretungskosten und Aufwandsentschädigungen sind von der Dekanin oder dem Dekan zur Zahlung anzuweisen. 2 Die rechnerische Richtigkeit ist vom Kirchenkreisamt zu bescheinigen. 3 Der rechnungsmäßige Nachweis ist in der jeweiligen Rechnung zu führen.
(
3
)
Für die Abrechnung sind die vom Landeskirchenamt herausgegebenen Formulare zu verwenden.
#§ 7
(
1
)
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
(
2
)
Zum selben Zeitpunkt treten die Richtlinien über Vertretungskosten sowie Aufwandsentschädigungen für Pfarrer im Ehrenamt, Prädikanten und Lektoren vom 12. Dezember 2006 außer Kraft.