.Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
(Kirchliche Beihilfenverordnung – KiBVO)
Vom 6. September 2025
Der Rat der Landeskirche hat auf Grundlage von § 35 Absatz 1 Satz 2 KBG.EKD in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2021, ABl. EKD 2021 S. 70, berichtigt am 15. April 2021, ABl. EKD 2021 S. 118, in Verbindung mit § 8 AG KBG.EKD vom 28. November 2006, KABl. 2007 S. 11, sowie § 49 Absatz 1 Satz 2 PfDG.EKD in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2021, ABl. EKD 2021 S. 34, berichtigt am 15. Mai 2021, ABl. EKD 2021 S. 131, in Verbindung mit § 19 AG.PfDG.EKD vom 24. November 2011, KABl. S. 248, die folgende Verordnung erlassen:
####§ 1
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, für Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, für Schutzimpfungen, für nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbrüche und nicht rechtswidrige Sterilisationen.
#§ 2
Beihilfeberechtigt sind
- Pfarrerinnen und Pfarrer und Vikarinnen und Vikare, soweit sie sich im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinden,
- Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sowie Anwärterinnen und Anwärter,
- Empfängerinnen und Empfänger von Wartestands-, Ruhestands- und Hinterbliebenenbezügen.
§ 3
Auf die Gewährung von Beihilfen finden die jeweils für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, sofern nicht der Rat der Landeskirche abweichende Regelungen beschließt.
#§ 4
(
1
)
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
(
2
)
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 17. Dezember 1990 (KABl. 7a 2000 S. 1) außer Kraft.