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Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 123Gesetzesvertretende Verordnung zur Regelung des Verfahrens
der Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

Vom 6. September 2025

Der Rat der Landeskirche hat aufgrund von Artikel 132 Buchstabe a) der Grundordnung folgende gesetzesvertretende Verordnung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Das Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Kirchenverwaltungsgerichtsgesetz - KiVwGG) vom 13. Mai 2011 (KABl. S. 111), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 10. Mai 2025 (KABl. S. 106) wird wie folgt geändert:
In § 8 Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Entscheidung über einen Widerspruch in Verfahren der Gewährung von Beihilfen gemäß der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Kirchliche Beihilfenverordnung - KiBVO) kann durch allgemeine Anordnung des Rates der Landeskirche auf eine andere kirchliche oder staatliche Behörde übertragen werden. Die Anordnung ist im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu geben.“
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Artikel 2
Änderung des Kirchengesetzes über die Zustimmung zum Verwaltungsverfahrens-
und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG-EKD)

Das Kirchengesetz über die Zustimmung zum Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG-EKD) vom 24. November 2010 (KABl. 2011 S. 13) wird wie folgt geändert:
  1. Der Titel des Gesetzes wird durch folgenden Titel ersetzt:
    „Kirchengesetz über die Zustimmung und Ausführung des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG-EKD)“
  2. Nach § 1 wird der folgende § 2 eingefügt:
    § 2 (zu § 2)
    Mit Einwilligung der beteiligten Person kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er von der beteiligten Person oder einer von dieser bevollmächtigten Person über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Das Landeskirchenamt hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.“
  3. Der bisherige § 2 wird zu § 3.
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Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.
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Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.
Kassel, den 15. September 2025
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 124Anordnung zur Übertragung der Entscheidung in Widerspruchssachen in Verfahren der Gewährung von Beihilfen gemäß der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an die Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck – Beihilfekasse

Vom 6. September 2025

Der Rat der Landeskirche hat aufgrund § 8 Absatz 1 Satz 3 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die Übertragung der Entscheidung von Widerspruchssachen in Verfahren der Gewährung von Beihilfen gemäß der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an die Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck – Beihilfekasse – angeordnet.

Die vorstehende Anordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 15. September 2025
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 125Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
(Kirchliche Beihilfenverordnung – KiBVO)

Vom 6. September 2025

Der Rat der Landeskirche hat auf Grundlage von § 35 Absatz 1 Satz 2 KBG.EKD in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2021, ABl. EKD 2021 S. 70, berichtigt am 15. April 2021, ABl. EKD 2021 S. 118, in Verbindung mit § 8 AG KBG.EKD vom 28. November 2006, KABl. 2007 S. 11, sowie § 49 Absatz 1 Satz 2 PfDG.EKD in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2021, ABl. EKD 2021 S. 34, berichtigt am 15. Mai 2021, ABl. EKD 2021 S. 131, in Verbindung mit § 19 AG.PfDG.EKD vom 24. November 2011, KABl. S. 248, die folgende Verordnung erlassen:
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§ 1

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, für Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, für Schutzimpfungen, für nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbrüche und nicht rechtswidrige Sterilisationen.
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§ 2

Beihilfeberechtigt sind
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer und Vikarinnen und Vikare, soweit sie sich im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinden,
  2. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sowie Anwärterinnen und Anwärter,
  3. Empfängerinnen und Empfänger von Wartestands-, Ruhestands- und Hinterbliebenenbezügen.
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§ 3

Auf die Gewährung von Beihilfen finden die jeweils für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, sofern nicht der Rat der Landeskirche abweichende Regelungen beschließt.
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§ 4

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 17. Dezember 1990 (KABl. 7a 2000 S. 1) außer Kraft.
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Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 9. September 2025
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 126Rechtsverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes
über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Datenschutzverordnung – DSVO)

Vom 6. September 2025

Der Rat der Landeskirche hat aufgrund von § 54 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz – DSG-EKD) vom 15. November 2017 (ABl. EKD S. 353) die folgende Verordnung erlassen:
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§ 1 Führen der Übersicht
(zu § 2 Absatz 1 DSG-EKD)

( 1 ) Zuständig für die Führung der Übersicht über die kirchlichen Werke und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 DSG-EKD ist das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Übersicht über die Mitgliedseinrichtungen der Diakonie Hessen - Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. (Diakonie Hessen), die als kirchliche Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 DSG-EKD ihren Sitz auf dem Gebiet der Landeskirche haben, führt die Diakonie Hessen.
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§ 2 Verantwortliche Stellen
(Zu § 4 Nummer 9 DSG-EKD)

Verantwortliche Stelle im Sinne des § 4 Nummer 9 DSG-EKD ist
  1. für Trägerverbünde von Tageseinrichtungen für Kinder in der Rechtsform eines Zweckverbandes die mit der Geschäftsführung für den Zweckverband beauftragte Person.
  2. für Kooperationsräume im Sinne des Kirchengesetzes über Kooperationsräume in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die vorsitzende Person im Kooperationsrat, sofern nicht eine davon abweichende Vereinbarung getroffen wird.
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§ 3 Patientendatenschutz
(Zu § 6 DSG-EKD)

Die Regelungen zum Datenschutz im Hessischen Krankenhausgesetz gelten sinngemäß für Krankenhäuser, die von kirchlichen oder diakonischen Trägern betrieben werden, die Mitglied der Diakonie Hessen sind.
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§ 4 Datengeheimnis und Verpflichtungen auf den Datenschutz
(Zu § 26 DSG-EKD)

( 1 ) Verstöße gegen das Datengeheimnis sind Verletzungen der Dienstpflicht im Sinne des Disziplinarrechts, der arbeitsrechtlichen Vorschriften oder der Amtspflichten ehrenamtlich Tätiger.
( 2 ) Alle Beschäftigten sowie die ehrenamtlich Tätigen, die personenbezogene Daten verarbeiten und nicht aufgrund anderer kirchlicher Bestimmungen zum Datenschutz verpflichtet sind, sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Einhaltung des Datenschutzes zu verpflichten. Das Landeskirchenamt stellt Mustertexte und Merkblätter für die Verpflichtung zur Verfügung.
( 3 ) Das Original der Verpflichtungserklärung ist zur Personalakte der verpflichteten Person, bei ehrenamtlich Tätigen in den Kirchengemeinden sowie sonstigen kirchlichen Stellen und Einrichtungen zu einer Akte Datenschutz zu nehmen. Die verpflichtete Person erhält eine Kopie der Verpflichtungserklärung. Die Verpflichtungserklärungen für ehrenamtlich Tätige sind für die Dauer von 10 Jahren nach Beendigung des Dienstes aufzubewahren.
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§ 5 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Verfahrensverzeichnis)
(zu § 31 Absatz 6 DSG-EKD)

Für die durch das Landeskirchenamt festgelegten einheitlichen Informations- und Kommunikationssysteme, -dienste und Programme wird das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten im Landeskirchenamt geführt.
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§ 6 Örtlich Beauftragte für den Datenschutz
(zu § 36 DSG-EKD)

( 1 ) Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck richtet Stellen für örtlich Beauftragte für den Datenschutz ein. Die zur Bestellung gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 DSG-EKD verpflichteten kirchlichen Stellen bestellen in dem vom Landeskirchenamt vorgegebenen Verfahren eine mit dieser Stelle betraute Person zu örtlich Beauftragten für den Datenschutz. Scheidet eine örtlich beauftragte Person aus der Stelle aus, überträgt sich die Beauftragung auf die in der Stelle nachfolgende Person, sofern die beauftragende Stelle dem nicht widerspricht. Die Mitarbeitenden der eingerichteten Stellen für örtlich Beauftragte für den Datenschutz vertreten sich gegenseitig.
( 2 ) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn dem Landeskirchenamt die Bestellung eines oder einer anderen örtlich Beauftragten für den Datenschutz entsprechend den Vorgaben des § 36 des DSG-EKD nachgewiesen wird.
( 3 ) Absätze 1 und 2 finden für Mitgliedseinrichtungen der Diakonie Hessen nur Anwendung, wenn sie im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasst sind.
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§ 7 Aufsichtsbehörde für den Datenschutz
(Zu § 39 Absatz 3 DSG-EKD)

Die Aufgaben der Datenschutzaufsicht über die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck und die Diakonie Hessen sind auf die Aufsichtsbehörde der Evangelischen Kirche in Deutschland übertragen.
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§ 8 Offenlegung
(Zu §§ 8, 9, 50b DSG-EKD)

( 1 ) Als gemeindebezogen gilt die Offenlegung, wenn sie im Rahmen gottesdienstlicher Veranstaltungen oder in Publikationsorganen der Kirchengemeinde erfolgt, die nur Gemeindemitgliedern zugestellt oder zugänglich gemacht werden oder nur in kirchlichen Räumen ausliegen.
( 2 ) Kirchliche Stellen dürfen für das Fundraising auch Daten von Personen, die mit kirchlichen Stellen in Beziehung getreten sind, verarbeiten. Kirchliche Stellen dürfen für das Fundraising Daten verarbeiten, die öffentlich zugänglich sind oder für das Fundraising erworben werden.
( 3 ) Die Offenlegung personenbezogener Daten an Bestattungsinstitute, soweit sie für die kirchliche Bestattung notwendig sind, ist zulässig.
( 4 ) Personenbezogene Daten der Kandidaten und Kandidatinnen für durch Wahl zu besetzende kirchliche Leitungsämter und für Sitze in kirchlichen Leitungsorganen dürfen für die öffentliche Bekanntmachung in folgendem Umfang verarbeitet werden: Familienname, Vorname, akademischer Titel, Beruf, Lebensalter, Familienstand und Wohnsitz.
( 5 ) Im Kirchlichen Amtsblatt dürfen die erforderlichen personenbezogenen Daten von den bei kirchlichen Stellen beschäftigten Mitarbeitenden sowie von ehrenamtlich Tätigen veröffentlicht werden, wenn dies im kirchlichen Interesse liegt. Das Kirchliche Amtsblatt kann mit diesen personenbezogenen Daten im Intranet bereitgestellt werden.
( 6 ) Kirchliche Stellen dürfen, die zur Durchführung eines Ehrenamtes erforderlichen personenbezogenen Daten von ehrenamtlich Tätigen in Kirche und Diakonie verarbeiten.
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§ 9 Außerkrafttreten

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Rechtsverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Datenschutzverordnung) vom 17. Februar 2018 (KABl. S. 162) außer Kraft.
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§ 10 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Vorstehende Verordnung wird hiermit bekannt gegeben.
Kassel, den 8. September 2025
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 127Ordnung für den Ausschuss für die Aus- und Fortbildung im Pfarrberuf

Vom 9. September 2025

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1

Für die Begleitung der Ausbildung zur Pfarrerin und zum Pfarrer und die Fortbildung im Pfarrdienst wird ein Ausschuss gebildet.
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§ 2

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Austausch und gegenseitige Information zu den Inhalten, den Rahmenbedingungen und Regelungen der Ersten und der Zweiten Theologischen Ausbildungsphase sowie der pastoralen Fortbildung (insbesondere Fortbildung in den ersten Amtsjahren und Pastoralkollegs),
  2. Weiterentwicklung der Inhalte, Rahmenbedingungen und Regelungen im Austausch mit den Konzepten und Rahmenordnungen der EKD für das Theologiestudium, das Vikariat und die Fortbildung,
  3. Vernetzung der Konzepte der pastoralen Aus- und Fortbildung mit anderen Angeboten mit dem Ziel der Förderung landeskirchenübergreifender und interprofessioneller Zusammenarbeit.
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§ 3

Mitglieder des Ausschusses sind:
  1. der Prälat oder die Prälatin (Vorsitz)
  2. der Direktor oder die Direktorin des Evangelischen Studienseminars (Stellvertretung)
  3. zwei Studienleiter oder Studienleiterinnen des Evangelischen Studienseminars (für die Aus- und Fortbildung)
  4. eine Pröpstin oder ein Propst
  5. ein Theologiestudent oder eine Theologiestudentin
  6. ein Vikar oder eine Vikarin
  7. eine Pfarrperson in den ersten Amtsjahren (Probedienst)
  8. ein theologischer Studienleiter oder eine theologische Studienleiterin eines Kirchenkreises
  9. ein Professor oder eine Professorin des Fachbereichs Evangelische Theologie Marburg.
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§ 4

( 1 ) Die Mitglieder werden vom Landeskirchenamt für die Dauer von sechs Jahren berufen. Der Ausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich einberufen und tagt einmal mit dem Schwerpunkt Ausbildung und einmal mit dem Schwerpunkt Fortbildung. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder muss der Ausschuss innerhalb von sechs Wochen zu einer Sitzung einberufen werden.
( 2 ) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden dabei nicht gezählt.
( 3 ) Der Ausschuss kann zu seinen Sitzungen sachkundige Personen hinzuziehen.
( 4 ) Über die Sitzungen des Ausschusses wird eine Niederschrift geführt.
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§ 5

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Zugleich treten die Ordnung des Ausschusses für die Erste Theologische Ausbildungsphase vom 25. September 2018 (KABl. S. 196) und die Ordnung des Ausschusses für die Ausbildung der Vikarinnen und Vikare in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 12. Juli 2016 (KABl. S. 98) außer Kraft.
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Die vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 9. September 2025
Landeskirchenamt
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 128Ordnung für den Ausschuss für die Aus- und Fortbildung von Lektorinnen und Lektoren, Prädikantinnen und Prädikanten sowie der Ehrenamtlichen
für den Gottesdienst mit Kindern

Vom 9. September 2025

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1

Für die Begleitung der Aus- und Fortbildung von Lektorinnen und Lektoren, Prädikantinnen und Prädikanten sowie der Ehrenamtlichen für den Gottesdienst mit Kindern wird ein Ausschuss gebildet.
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§ 2

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Austausch und gegenseitige Information zu den Inhalten, den Rahmenbedingungen und Regelungen der Aus- und Fortbildung Ehrenamtlicher,
  2. Weiterentwicklung der Inhalte, Rahmenbedingungen und Regelungen im Austausch mit den Konzepten und Rahmenordnungen der EKD,
  3. Vernetzung der Konzepte der Aus- und Fortbildung mit dem Ziel der Förderung landeskirchenübergreifender und interprofessioneller Zusammenarbeit.
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§ 3

Mitglieder des Ausschusses sind:
  1. der Prälat oder die Prälatin (Vorsitz)
  2. der Direktor oder die Direktorin des Evangelischen Studienseminars (Stellvertretung)
  3. zwei Studienleiter oder Studienleiterinnen des Evangelischen Studienseminars (für die Aus- und Fortbildung der Prädikanten und Prädikantinnen, Lektoren und Lektorinnen und der Ehrenamtlichen im Gottesdienst)
  4. eine Pröpstin oder ein Propst
  5. zwei Prädikanten oder Prädikantinnen
  6. zwei Lektoren oder Lektorinnen
  7. ein Ehrenamtlicher oder eine Ehrenamtliche in der Kindergottesdienstarbeit
  8. ein Kirchenkreisbeauftragter oder eine Kirchenkreisbeauftragte für den Gottesdienst mit Kindern.
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§ 4

( 1 ) Die Mitglieder werden vom Landeskirchenamt für die Dauer von sechs Jahren berufen. Der Ausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich einberufen und tagt einmal mit dem Schwerpunkt Ausbildung und einmal mit dem Schwerpunkt Fortbildung. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder muss der Ausschuss innerhalb von sechs Wochen zu einer Sitzung einberufen werden.
( 2 ) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden dabei nicht gezählt.
( 3 ) Der Ausschuss kann zu seinen Sitzungen sachkundige Personen hinzuziehen.
( 4 ) Über die Sitzungen des Ausschusses wird eine Niederschrift geführt.
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§ 5

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Die vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 9. September 2025
Landeskirchenamt
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 129Ordnung zur Änderung der Ordnung für das Hans-von-Soden-Institut
an der Philipps-Universität Marburg

Vom 9. September 2025

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) im Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1 Änderung der Ordnung für das Hans-von-Soden-Institut an der Philipps-Universität Marburg

Die Ordnung für das Hans-von-Soden-Institut an der Philipps-Universität Marburg vom 1. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 50) wird wie folgt geändert:
  1. § 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
    „Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck und die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau beabsichtigen, in der Regel ständig zwei Forschungsstellen zu finanzieren.“
  2. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
      „(3) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen sachkundige Personen, insbesondere aus dem Präsidium der Universität, hinzuziehen.”
    2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
      „(4) Über die Sitzungen wird eine Niederschrift geführt.”
    3. Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 5.
    4. Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 6.
  3. § 6 wird gestrichen
  4. Der bisherige § 7 wird zu § 6.
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§ 2 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Die vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 9. September 2025
Landeskirchenamt
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 130Ordnung zur Änderung der Ordnung für den Beirat für den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten in der Evangelischen Kirche
von Kurhessen-Waldeck

Vom 9. September 2025

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Änderung der Ordnung für den Beirat für den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

§ 3 Absatz 1 Satz 2 der Ordnung für den Beirat für den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 14. Mai 2019 (KABl. S. 94) wird wie folgt geändert:
„Er berät das Landeskirchenamt in grundsätzlichen Fragen, die das Berufungsverfahren und den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten betreffen.“
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§ 2
Inkrafttreten

Die vorstehende Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Die vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 9. September 2025
Landeskirchenamt
Dr. Hofmann
Bischöfin

Arbeitsrechtliche Regelungen

Nr. 131Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung der Beschäftigten
der kirchlichen Arbeitgeber in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts

Vom 3. September 2025

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 3. September 2025 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel I

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§ 1 Geltungsbereich

Diese Regelung gilt für Beschäftigte und Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis zu einem Arbeitgeber der EKKW über den 31. Dezember 2025 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2026 unter den Geltungsbereich des TVöD, TVAöD-BBiG oder TVPöD fallen.
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§ 2 ersetzte Regelungen

( 1 ) Der TVöD - VKA in den für die Beschäftigten anzuwendenden Fassungen Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Verwaltung in der jeweils geltenden Fassung ersetzt die in Absatz 2 aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen), soweit in den folgenden Regelungen nicht etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Ersetzt werden:
  1. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Form des Anwendungsbeschlusses der ARK vom 15. Mai 2008 i. d. F. v. 5. Februar 2025,
  2. Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 in der Form des Anwendungsbeschlusses der ARK vom 15. Mai 2008 i. d. F. v. 5. Februar 2025,
  3. Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974
    - in der Fassung vom 6. Februar 1979 -,
  4. Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974
    - in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 6. Februar 1979 -, zuletzt geändert durch den Tarifvertrag zur redaktionellen Änderung und zur Aufhebung von Tarifverträgen vom 29. Mai 2000,
  5. Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998
    - in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30. Juni 2000 -.
( 3 ) Im Ausbildungsbereich werden folgende Tarifverträge ersetzt:
  1. Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes - Besonderer Teil BBiG (TVAöD-BBiG) vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung ersetzt den Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Oktober 2006 (TVA-L BBiG) in der Form des Anwendungsbeschlusses der ARK vom 15. Mai 2008 i. d. F. v. 5. Februar 2025,
  2. Der Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 in der jeweils geltenden Fassung ersetzt den Tarifvertrag über die Regelungen der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder vom 9. Dezember 2011 in der Form des Anwendungsbeschlusses der ARK vom 15. Mai 2008 i. d. F. v. 5. Februar 2025.
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§ 3 Überleitung

Die von § 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Januar 2026 (Überleitungstag) nach den nachfolgenden Regelungen in den TVöD-VKA übergeleitet. Die in § 1 erfassten Auszubildenden werden am 1. Januar 2026 (Überleitungstag) in den TVAöD-BBiG bzw. TVPöD übergeleitet.
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§ 4 Eingruppierung

Übergeleitete Beschäftigte werden entsprechend § 12 TVöD-VKA und der Entgeltordnung (Anlage 1 TVöD-VKA) sowie den weiteren anzuwendenden Arbeitsrechtlichen Regelungen zum Überleitungstag neu eingruppiert.
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§ 5 Stufenzuordnung

Die Stufenzuordnung erfolgt unter Anrechnung der persönlichen Stufenlaufzeit in die zum Überleitungstag nach den bisher geltenden Regelungen erreichte Stufe. Fällt ein Stufenaufstieg auf den Überleitungstag, wird die Zuordnung in die höhere Stufe vorgenommen.
Beschäftigte mit einer individuellen Endstufe werden der höchsten Stufe der neuen Entgeltgruppe zugeordnet. Übersteigt das bisherige monatliche Entgelt der individuellen Endstufe den Betrag der neuen Endstufe, wird der Unterschiedsbetrag als Zulage für die Dauer der unveränderten Tätigkeit weitergezahlt.
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§ 6 Besitzstand

(1) Für übergeleitete Beschäftigte wird eine Vergleichsberechnung zu dem bisherigen und künftigen Entgelt erstellt. Dazu wird der Unterschiedsbetrag zwischen der „Vergleichsvergütung alt“ und dem „Jahresentgelt neu“ berechnet.
Die „Vergleichsvergütung alt“ berechnet sich aus dem 12-fachen des Tabellenentgelts (im Fall einer individuellen Endstufe der letzten Stufe) und ggf. der Zulage nach der Arbeitsrechtlichen Regelung über Zulagen und Regenerationstage für Beschäftigte in kirchlichen Kindertageseinrichtungen (vom 18. September 2023) Stand 31. Dezember 2025 zuzüglich der fiktiv tarifrechtlich zustehenden Jahressonderzahlung 2025, dabei wird die Jahressonderzahlung unabhängig von § 20 Absatz 4 TV-L ermittelt.
Das „Jahresentgelt neu“ berechnet sich aus dem 12-fachen des Tabellenentgelts gemäß der nach §§ 4 und 5 dieser Regelung vorgenommenen Eingruppierung und Stufenzuordnung und ggf. einer Zulage nach § 1 Absatz 6 der Anlage zu § 56 BT-V zuzüglich der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD und den Regelungen der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Anwendung des TVöD vom 25. Juni 2025 für die am Überleitungstag maßgeblichen Berechnungsgrundlagen.
Sofern die „Vergleichsvergütung alt“ das „Jahresentgelt neu“ übersteigt, wird dieser Differenzbetrag als persönliche Besitzstandszulage gewährt. Sie wird gezwölftelt in gleichen Monatsbeträgen mit dem monatlichen Entgelt ausgezahlt. Anspruch auf Entgelt im Sinne des Satz 5 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
(2) Ruht das Arbeitsverhältnis am Überleitungstag, ist die „Vergleichsvergütung alt“ gemäß Absatz 1 so zu berechnen, als ob die oder der Beschäftigte im Monat Dezember 2025 die Tätigkeit im selben Umfang wie vor dem Ruhen wieder aufgenommen hätte. Besteht am Überleitungstag eine Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit, wird die Besitzstandszulage nach Satz 1 berechnet und für die Dauer der Teilzeittätigkeit entsprechend dem dann vereinbarten Arbeitszeitumfang anteilig ausgezahlt.
(3) Diese Besitzstandzulage vermindert sich bei künftigen Tariferhöhungen um die Hälfte der Erhöhung des Jahresentgelts. Dafür ist jeweils zum Stichtag einer Tariferhöhung das Jahresentgelt nach den Maßgaben des Monats vor der Erhöhung mit dem Jahresentgelt ab der Erhöhung aus dem 12-fachen des Tabellenentgelts und ggf. einer Zulage nach § 1 Absatz 6 der Anlage zu § 56 BT-V, zuzüglich der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD und den Regelungen der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Anwendung des TVöD vom 25. Juni 2025 zu berechnen und die Hälfte dieser Differenz von dem persönlichen Besitzstand nach Absatz 1 abzuziehen. Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.
Bei einer Höhergruppierung der oder des Beschäftigten wird der Unterschiedsbetrag des Jahresentgelts nach den Maßgaben des Monats vor der Höhergruppierung mit dem Jahresentgelt ab der Erhöhung entsprechend Satz 2 (oder Absatz 2) berechnet und die Differenz von dem persönlichen Besitzstand nach Absatz 1 abgezogen.
Die so neu berechnete Besitzstandszulage wird gezwölftelt in gleichen Monatsbeträgen ab dem Monat der Änderung mit dem monatlichen Entgelt bzw. Leistungen nach Absatz 1 Sätze 6 und 7 ausgezahlt.
Wird die Höhergruppierung innerhalb 6 Monaten zurückgenommen, erfolgt die Eingruppierung wieder wie zum Überleitungstag und die Besitzstandszulage wird wie vor der Höhergruppierung gewährt.
(4) Verringert sich nach dem 1. Januar 2026 die individuelle regelmäßige Arbeitszeit der oder des Beschäftigten, reduziert sich ihre bzw. seine Besitzstandszulage im selben Verhältnis, in dem die Arbeitszeit verringert wird. Erhöht sich die Arbeitszeit, bleibt die Besitzstandszulage unverändert. Erhöht sich nach einer Verringerung der Arbeitszeit diese wieder, so lebt die Besitzstandszulage im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeiterhöhung, höchstens bis zur ursprünglichen Höhe, wieder auf.
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§ 7 Regelungen für am 31. Dezember 2025 bestehende Besitzstände

(1) Beschäftigte, denen im Dezember 2025 eine Zulage nach § 11 oder § 17 Absatz 6 TVÜ-L zusteht, erhalten diese als Besitzstandszulage weiter, solange die Voraussetzungen dieser Regelungen weiter vorliegen.
(2) Für Beschäftigte, bei denen auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall § 13 Absatz 3 TVÜ-L angewendet wurde, bleibt diese Regelung bis zum Ende des am 1. Januar 2026 bestehenden Beschäftigungsverhältnisses gültig.
(3) Erschwerniszuschläge für Beschäftigte, die gemäß § 19 Absatz 5 TV-L i. V. m. Anlage 1 Teil B TVÜ-L Nr. 12 und Teil III Absatz 1 Nr. 1 des TV-L Anwendungsbeschlusses vom 15. Mai 2008 oder aufgrund einer nach diesen Regelungen geschlossenen Dienstvereinbarung gewährt wurden, sind durch eine Dienstvereinbarung auf Grundlage des § 19 Absatz 5 TVöD i. V. m. § 2 Absatz 4 Landesbezirkstarifvertrag Nr. 8/2023 des KAV Hessen – (Überleitung der Beschäftigten in den HTB-H) neu zu vereinbaren.
(4) Weitere hier nicht genannte Besitzstandszulagen, die aufgrund einer Regelung des TVÜ-L gewährt wurden, werden für die Dauer des laufenden Arbeitsverhältnisses weiter gewährt, solange die Voraussetzungen nach den tariflichen Regelungen vorliegen.
(5) Für Beschäftigte, die bereits seit 31. Dezember 2013 in einem Arbeitsverhältnis bei einem kirchlichen Arbeitgeber der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck stehen und die bis einschließlich 31. Dezember 2019 das 50. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Urlaubsanspruch abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD 33 Arbeitstage bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses, ein Wechsel zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber innerhalb der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ist dabei unschädlich.
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§ 8 Weitere Regelungen zur Überleitung

(1) Zulagen nach den Arbeitsrechtlichen Regelungen vom 18. September 2023 (SuE-Zulage) werden durch die Zulage nach § 1 Absatz 6 der Anlage zu § 56 BT-V ersetzt.
(2) Die Zulage nach Anlage 2 zum TV-L-Anwendungsbeschluss (kirchliche Entgeltordnung), Teil II Nr. 4.1, Protokollerklärung Nr. 3 (Praxisanleiter) wird durch die Zulage nach der Protokollerklärung 1a in Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD (Entgeltordnung) ersetzt.
(3) Die Zulage nach Anlage 2 zum TV-L-Anwendungsbeschluss (kirchliche Entgeltordnung), Teil II Nr. 4.1, Protokollerklärung Nr. 2 („Abwesenheitsvertretung+“) wird bei Vorliegen der Voraussetzungen längstens bis zum 31. Juli 2026 weitergezahlt.
(4) Wird zum Überleitungstag eine Zulage nach § 14 TV-L gezahlt, erfolgt die Berechnung ab dem 1. Januar 2026 nach § 14 TVöD.
(5) Zulagen, die aufgrund § 16 Absatz 5 TV-L gezahlt werden, enden mit Ablauf des 31. Dezember 2025. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen können ab dem 1. Januar 2026 Zulagen nach der Arbeitsrechtlichen Regelung zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften gewährt werden.
(6) Am Überleitungstag bestehende Zeitwertkonten werden nach den Regelungen der Anlage 8 zum TV-L-Anwendungsbeschluss (Arbeitsrechtliche Regelung zur Vereinbarung von Zeitwertkonten vom 28. September 2017) weitergeführt, die für diesen Zeitraum weiter Anwendung findet.
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 8. September 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 132Arbeitsrechtliche Regelung zur Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 3. September 2025

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 3. September 2025 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel I

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I. Anwendung von Tarifverträgen

(1) Auf die Arbeitsverhältnisse der privatrechtlich Beschäftigten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck findet mit Wirkung vom 1. Januar 2026 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 7. Februar 2006 (nachfolgend TVöD) in der Fassung mit den Ergänzungen für die Verwaltung (TVöD-BT-V) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist oder künftig durch die Arbeitsrechtliche Kommission bestimmt wird.
(2) Auf die Ausbildungsverhältnisse der Praktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck finden mit Wirkung vom 1. Januar 2026 der Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD), der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes in den Fassungen mit den Ergänzungen der besonderen Teile BBiG und Pflege (TVAöD-BBiG, TVAöD-Pflege) und der Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVSöD) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist oder künftig durch die Arbeitsrechtliche Kommission bestimmt wird.
(3) Auf die Arbeitsverhältnisse der handwerklich tätigen Beschäftigten im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck findet ergänzend mit Wirkung vom 1. Januar 2026 der landesbezirkliche Tarifvertrag für die handwerklich tätigen Beschäftigten in Hessen vom 17. Juli 2023 (HTB-H) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist oder künftig durch die Arbeitsrechtliche Kommission bestimmt wird.
(4) Auf die Arbeitsverhältnisse der privatrechtlich beschäftigten Lehrkräfte findet der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte und die im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten des Landes Hessen (TV-EGO-L-H) vom 15. Oktober 2021 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(5) Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) vom 25. Oktober 2020 findet in der jeweils gültigen Fassung nach Maßgabe der Arbeitsrechtlichen Regelung zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings (Anlage 8 zu diesem Beschluss) Anwendung.
(6) Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002 findet in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist oder künftig durch die Arbeitsrechtliche Kommission bestimmt wird.
(7) Der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 (RatSchTV Ang) findet in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(8) Der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987 findet in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(9) Für die kirchlichen Beschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten in Diakonie-/Sozialstationen gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) in der jeweiligen Fassung für die Mitarbeitenden der verfasst-kirchlichen Diakoniestationen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (AVR.KW-Kirche).
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II. Kirchliche Anwendungsregelungen

Der TVöD in der jeweils gültigen Fassung ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
  1. Zu § 2 TVöD (Arbeitsvertrag, Nebenabreden und Probezeit; Muster-Arbeitsverträge):
    Die Bestimmungen finden mit der Maßgabe Anwendung, dass für Arbeitsverträge grundsätzlich die Muster der Anlage 2 zu diesem Beschluss zu nutzen sind und Ausnahmen nur aus triftigen Gründen möglich sind.
  2. Zu § 3 TVöD (Allgemeine Arbeitsbedingungen; Rechte und Pflichten kirchlicher Beschäftigter; Schutz vor sexualisierter Gewalt):
    (1) Anstelle von § 41 BT-V und zusätzlich zu Absatz 1 gilt:
    Die kirchlichen Beschäftigten leisten ihren Dienst in Anerkennung des Auftrags der Kirche. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen tragen sie zur Erfüllung dieses Auftrages bei. Ihr gesamtes Verhalten entspricht innerhalb und außerhalb des Dienstes derjenigen Verantwortung, die sie als Beschäftigte im Dienst der Kirche übernommen haben. Sie achten die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes. Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Umfang und Art der Dienstpflichten der Beschäftigten ergeben sich neben dem Arbeitsvertrag aus den kirchlichen Gesetzen, Ordnungen und allgemeinen Dienstanweisungen.
    (2) Auf die Arbeitsverhältnisse der privatrechtlich Beschäftigten finden ergänzend die Vorschriften der Gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 16. Februar 2021 in der jeweils gültigen Fassung sowie die Verordnung zur Ausführung der gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 16. Juli 2022 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
  3. Zu § 5 TVöD (Qualifizierung; Personalentwicklungsgespräche; Regelungen für einzelne Berufsgruppen):
    (1) Ergänzend zu § 5 TVöD gilt, dass die Richtlinie des Landeskirchenamtes vom 13. März 2012, geändert durch Beschluss vom 18. Januar 2022, über Personalentwicklungsgespräche für die Mitarbeitenden in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck entsprechend für die kirchlichen Mitarbeitenden in Arbeitsverhältnissen mit der Maßgabe Anwendung findet, dass das Merkblatt und die Vereinbarungsbögen verbindlich anzuwenden sind. Im Einzelfall kann für Arbeitsverhältnisse mit einem Umfang von weniger als zehn Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von den beteiligten Personen von der Verpflichtung zur Führung von Personalentwicklungsgesprächen nach vorstehender Richtlinie einvernehmlich abgesehen werden.
    (2) Küsterinnen und Küster haben ergänzend Anspruch auf bis zu fünf Arbeitstage Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts je Kalenderjahr zur Teilnahme an Lehrgängen gemäß § 7 der Ordnung des Dienstes der Küsterinnen und Küster.
    (3) Für Qualifizierungsmaßnahmen der Beschäftigten, die unter den Anwendungsbereich des Kirchengesetzes über die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten in Gemeinde- und Bildungsarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 29. April 2005 (FWG) fallen, ist zusätzlich die Arbeitsrechtliche Regelung nach Anlage 3 zu diesem Beschluss maßgebend.
  4. Zu §§ 6, 7, 8, 9 TVöD (Arbeitszeit bei Freizeiten):
    Für Beschäftigte in der Kinder- und Jugendarbeit, die aufgrund ihrer Dienstanweisung oder besonderer Regelung Freizeiten durchführen, gelten abweichend die Sonderregelungen der Anlage 4 zu diesem Beschluss. Durch Dienstvereinbarung kann die Anwendung der Anlage 4 zu diesem Beschluss für andere Arbeitsbereiche geregelt werden.
  5. Zu § 6 TVöD (Regelmäßige Arbeitszeit; Reisezeiten; Regelungen für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker):
    (1) Durch Dienstvereinbarung kann die Anerkennung von Reisezeiten als Arbeitszeit nach § 44 Absatz 2 BT-V erweitert werden.
    (2) Für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sowie Küsterinnen und Küster, die Sonntags- und Feiertagsarbeit leisten, gilt ergänzend folgende Regelung:
    Beschäftigte, die nach ihrem Dienstauftrag ständig sonntags am Gottesdienst mitwirken oder nach ihrer Dienstanweisung ständig Sonntagsdienst haben, erhalten einen dienstfreien Tag während der Woche. Ferner ist unabhängig vom Jahresurlaub in jedem Vierteljahr ein Wochenende (Samstag und Sonntag) dienstfrei zu halten, auch wenn in dieses Vierteljahr Erholungsurlaub fällt. Dieses Wochenende wird als ein dienstfreier Werktag gerechnet.
    Für Dienst an Wochenfeiertagen wird ein freier Tag unter Fortzahlung des Entgelts innerhalb von drei Monaten gewährt.
    (3) Als Arbeitszeit im Bereich der nebenberuflichen Kirchenmusik werden ergänzend für die verschiedenen kirchenmusikalischen Einsätze folgende Zeiten zugrunde gelegt:
    1. Gottesdienst an Sonn- und Feiertagen drei Stunden,
    2. andere Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen mit regelmäßig mehr als 45 Minuten zwei Stunden,
    3. Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen mit regelmäßig weniger als 45 Minuten einundeinhalb Stunden,
    4. Konzerte – innerhalb eines Arbeitsverhältnisses – in Mitwirkung als Chorleiter oder Organist mit zwölf Stunden,
    5. Konzerte – innerhalb eines Arbeitsverhältnisses – in Mitwirkung als Chorleiter und Organist mit achtzehn Stunden.
    6. Für Chorproben von regelmäßig mindestens 90-minütiger Dauer wird eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 2,6 Stunden zugrunde gelegt. In dieser Arbeitszeit sind regelmäßig ein Konzertauftritt und die Mitwirkung in sechs Gottesdiensten enthalten. Bei längeren Chorproben kann eine Erweiterung der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart werden. Für einen Spezialchor, der der vorherigen Anerkennung durch den Landeskirchenmusikdirektor bedarf, kann eine Erweiterung der wöchentlichen Arbeitszeit und/oder eine Zulage nach der Arbeitsrechtlichen Regelung Fachkräftebindung vereinbart werden.
    7. Für Kasualien gelten die sich aus den unter Absatz 2 und 3 angegebenen Arbeitszeiten ergebenden Stundenentgelte als Mindestsätze.
    Protokollnotiz:
    Für einen Gottesdienst an einem Werktag, der in Umfang und Vorbereitung einem Sonntagsgottesdienst entspricht, werden ebenfalls drei Stunden zugrunde gelegt.
  6. Zu § 8 TVöD (Ausgleich für Sonderformen der Arbeit):
    Zeitzuschläge nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstaben c) bis f) werden abweichend nicht gewährt für Beschäftigte, deren Dienstauftrag auf Gottesdienste, kirchliche Feiern oder die verantwortliche Funktion bei kirchlichen Veranstaltungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen (einschließlich Heiligabend und Silvester) bezogen ist.
  7. Zu § 10 TVöD (Langzeitkonto; Regelung für die Vereinbarung von Sabbatzeit-Modellen):
    § 10 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass für die Vereinbarung eines Langzeitkontos die Anlage 5 zu diesem Beschluss über die Durchführung von Sabbatzeit-Modellen anzuwenden ist.
  8. Zu § 12 TVöD (Eingruppierung; kirchliche Entgeltordnung):
    Die Eingruppierung von privatrechtlich Beschäftigten richtet sich nach der Entgeltordnung zum TVöD in der jeweils gültigen Fassung sowie ergänzend nach den weiteren von der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck beschlossenen Eingruppierungsregelungen gemäß der Entgeltordnung für kirchliche Berufe (Anlage 1 zu diesem Beschluss).
  9. Zu § 15 (Tabellenentgelt, Zulagen für Fachkräftegewinnung und -bindung):
    Für die Gewährung von Fachkräftezulagen sowie für die Vorweggewährung von Stufen findet ergänzend die Anlage 7 zu diesem Beschluss – Arbeitsrechtliche Regelung zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften Anwendung.
  10. Zu § 16 TVöD (Stufen der Entgelttabelle; kirchlicher Dienst):
    § 16 Absatz 2 a gilt mit der Maßgabe, dass eine Beschäftigung im kirchlichen Dienst einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst entspricht.
  11. Zu §§ 18, 18a TVöD (Leistungsentgelt, Alternatives Entgeltanreizsystem; weitere Sonderzahlung):
    Anstelle von §§ 18, 18a TVöD gilt Folgendes:
    (1) Als Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität haben diejenigen Beschäftigten Anspruch auf eine Sonderzahlung, die am 1. Juni in einem Arbeitsverhältnis zu einem kirchlichen Arbeitgeber in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck stehen. Die Sonderzahlung wird im Monat Juni zusammen mit dem Tabellenentgelt ausgezahlt.
    (2) Die Sonderzahlung beträgt 24 v. H. des dem oder der Beschäftigten in den Monaten Januar, Februar und März durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts. Unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden). Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. März begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Sonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
    Protokollerklärung zu Absatz 2:
    Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.
    (3) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 2 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat der letzten 12 Monate (Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres), in dem der oder die Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
    1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
      1. Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Juni beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
      2. Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,
      3. Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;
    2. in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
    (4) Sonderregelung für die Jahre 2026 bis 2028:
    • zu Absatz 1: in den Jahren 2026 und 2027 erhalten nur Beschäftigte der Entgeltgruppen EG 1 bis EG 8/EG S 2 bis EG S 8b eine Sonderzahlung;
    • zu Absatz 2: in den Jahren 2026 und 2027 beträgt die Sonderzahlung 12 % des nach Absatz 2 erhobenen monatlichen Entgelts, im Jahr 2028 beträgt die Sonderzahlung 12 % in den Entgeltgruppen EG 9a bis EG 15/EG S 9 bis EG S 18;
    • zu Absatz 3: im Jahr 2026 vermindert sich der Anspruch unter den dort genannten Voraussetzungen für jeden Kalendermonat der Monate Januar bis Juni 2026, in denen kein Entgelt gezahlt wurde.
  12. Zu § 25 TVöD (Betriebliche Altersversorgung; kirchliche betriebliche Altersversorgung, Anwendung kirchenrechtlicher Regelungen; Entgeltumwandlung):
    Ergänzend zu § 25 TVöD gilt Folgendes:
    (1) Zur Gewährleistung des Anspruchs nach § 25 Satz 1 TVöD schließen die Arbeitgeber eine Beteiligungsvereinbarung mit einem öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungsträger nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Regulierung der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Zusatzversorgung) in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 26. November 2019 ab.
    Abweichende Vereinbarungen in Arbeitsverträgen sind nur insoweit zulässig, als die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung, mit der ein Beteiligungsverhältnis besteht, Ausnahmen von der Versicherungspflicht zulässt.
    Die Eigenbeteiligung der Beschäftigten richtet sich bei Beteiligten bzw. Mitgliedern der Zusatzversorgungskassen KVK Kassel, KDZ Wiesbaden und VBL nach den Satzungsbestimmungen. Beschäftigte bei Beteiligten der EZVK Darmstadt tragen den folgenden Eigenanteil am zusatzversorgungspflichtigen Entgelt:
    ab 01.01.2022
    0,25 %
    ab 01.01.2023
    0,50 %
    ab 01.01.2026
    0,55 %
    (2) Für die Beschäftigten ist eine Entgeltumwandlung nach Anlage 6 zu diesem Beschluss möglich.
    (3) Die Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich der Ordnung über die Kirchliche Altersversorgung (KAV) nach § 1 fallen, erhalten kirchliche Altersversorgung nach dieser Ordnung.
  13. Zu § 29 TVöD (Arbeitsbefreiung):
    (1) Ergänzend zu Absatz 1 Satz 1 wird für folgende weitere Anlässe Arbeitsbefreiung im genannten Umfang gewährt:
    -
    kirchliche Trauung oder öffentliche Segnung eingetragener Lebenspartnerschaft der/des Beschäftigten
    1 Arbeitstag
    -
    Taufe oder Konfirmation eines Kindes der/des Beschäftigten
    1 Arbeitstag
    (2) Darüber hinaus gilt, dass für die Teilnahme von Beschäftigten als gewählte oder berufene Vertreter an Tagungen kirchlicher Gremien Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen im Jahr unter Fortzahlung der Vergütung erteilt werden soll, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
  14. Zu § 34 TVöD (Kündigung des Arbeitsverhältnisses; Betriebsbedingte Kündigung):
    Absatz 2 wird um die folgenden Sätze 3 bis 6 ergänzt: Beschäftigten nach Satz 1 bzw. Satz 2 kann mit dem Ziele, das Dienstverhältnis aufzuheben, gekündigt werden, wenn die Dienststelle, die Einrichtung oder der Arbeitszweig, in der/dem sie bisher tätig waren, wesentlich eingeschränkt oder aufgelöst wird. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass den Beschäftigten eine zumutbare, im Wesentlichen gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeit nachgewiesen wird und das Entgelt nicht mehr als eine Entgeltgruppe unter der bisherigen Entgeltgruppe liegt; besteht eine solche Beschäftigungsmöglichkeit nicht oder wird diese abgelehnt, kann die Kündigung erfolgen. Wenn die Bereitschaft und die Eignung für eine andere Beschäftigungsmöglichkeit vorliegen, muss diese zuvor angeboten werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Schluss eines Kalenderjahres.
    Protokollerklärung:
    Die Arbeitsrechtliche Kommission beabsichtigt, die Kompatibilität dieser Regelung mit der Sicherungsordnung zu prüfen.
  15. Zu § 38 TVöD (Begriffsbestimmungen; Umsetzung tarifvertraglicher Regelungen in kirchliches Recht):
    (1) Soweit Regelungen durch landesbezirkliche Tarifverträge zugelassen sind oder zukünftig zugelassen werden, können diese für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck nur durch Übernahme oder eine Arbeitsrechtliche Regelung getroffen werden.
    (2) In Absatz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Personalvertretungsrechts das Mitarbeitendenvertretungsrecht tritt.
    (3) Absatz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass als „einvernehmliche Dienstvereinbarungen“ solche nach § 36 MVG-EKD bezeichnet sind.
  16. Zu §§ 20, 29a TVöD (Jahressonderzahlung; Berechnungsgrundlage; teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung in Freizeit):
    (1) Im Jahr 2026 wird die Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD abweichend nach den im TV-L für das Jahr 2025 geltenden von-Hundert-Sätzen geleistet.
    (2) Die Regelung des § 29a TVöD findet ab dem 1. Januar 2027 Anwendung.
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III. Sonderregelungen für Lehrkräfte

  1. Zu § 51 BT-V:
    Anstelle von § 51 Nr. 2a tritt folgende Regelung:
    (1) Die Eingruppierung von privatrechtlich beschäftigten Lehrkräften richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte und die im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten des Landes Hessen (TV-EGO-L-H) vom 15. Oktober 2021 in der jeweils gültigen Fassung.
    (2) Privatrechtlich beschäftigte Lehrkräfte im Gebiet des Freistaats Thüringen erhalten anstelle einer nach Absatz 1 vorgesehenen monatlichen Annäherungszulage eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen der individuellen Eingruppierung und der Eingruppierung einer oder eines vergleichbaren Beschäftigten nach dem im Freistaat Thüringen geltenden Tarifrecht.
  2. Die Verordnung des Landeskirchenamtes vom 22. September 2009 über die Fortbildung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Schuldienst gilt entsprechend für die kirchlichen Lehrkräfte in Arbeitsverhältnissen.
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IV. Sonderregelungen für Beschäftigte in der Gemeinde- und Bildungsarbeit

Für die Anwendung der Besonderen Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (§ 56 BT-V) ist eine Eingruppierung nach Nummer 2 der Entgeltordnung für kirchliche Berufe (Anlage 1 zu diesem Beschluss, Beschäftigte in der Gemeinde- und Bildungsarbeit) einer Eingruppierung nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA gleichzusetzen.

Anlage 1 zum TVöD-Anwendungsbeschluss

Entgeltordnung für kirchliche Berufe

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1. Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen

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Entgeltgruppe 15

Landeskirchenmusikdirektor/Landeskirchenmusikdirektorin
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Entgeltgruppe 14

  1. Leitung der Kirchenmusikakademie
  2. Stadtkantor/Stadtkantorin mit Spezialauftrag „neue Musik“
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Entgeltgruppe 13

  1. Stadtkantoren/Stadtkantorinnen
  2. Fachbereichsleitungen
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Entgeltgruppe 11

  1. Profilkantoren/Profilkantorinnen
  2. Bezirkskantoren/Bezirkskantorinnen
  3. Kantor/Kantorin am Evangelischen Studienseminar
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Entgeltgruppe 10

Gemeindekantoren/Gemeindekantorinnen
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Entgeltgruppe 8

Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen mit A- oder B-Prüfung oder entsprechender Qualifikation im nebenberuflichen kirchenmusikalischen Dienst
(Hierzu Protokollerklärung 1)
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Entgeltgruppe 6

Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen mit C-Prüfung oder entsprechender Qualifikation
(Hierzu Protokollerklärung 1)
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Entgeltgruppe 4

Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen mit Eignungsnachweis oder entsprechender Qualifikation
(Hierzu Protokollerklärung 1)
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Entgeltgruppe 2

Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen ohne Qualifikationsnachweis
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Protokollerklärung:

1) Die Anerkennung anderweitiger Qualifikationen als entsprechende Qualifikation erfolgt gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 KiMuG und der Ordnung über die Anerkennung anderweitiger Qualifikationen für den nebenberuflichen kirchenmusikalischen Dienst durch das Landeskirchenamt nach der Stellungnahme einer Fachkommission.
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2. Beschäftigte in Gemeinde- und Bildungsarbeit

Die Tätigkeitsmerkmale der Nr. 2 dieser Entgeltordnung sind gültig für Beschäftigte in der Bildungsarbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen auf der Ebene von Kirchengemeinden, kirchlichen Verbänden, Kirchenkreisen und der Landeskirche.
Grundlage für die Anstellungsfähigkeit ab Entgeltgruppe S 12 sind die Richtlinien für die Ausbildung kirchlicher Mitarbeiter in Gemeinde- und Bildungsarbeit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 19. Mai 2009 (KABl. S. 119) in der jeweils geltenden Fassung.
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Entgeltgruppe S 18

Beschäftigte der Entgeltgruppe S 12 Fallgruppen a), b) und c),
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung 6)
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Entgeltgruppe S 17

Beschäftigte der Entgeltgruppe S 12 Fallgruppen a), b) und c),
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 15 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung 5)
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Entgeltgruppe S 15

Beschäftigte der Entgeltgruppe S 12
mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung 4)
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Entgeltgruppe S 12

  1. Beschäftigte mit einer Ausbildung für den kirchlichen Dienst mit kirchlicher Abschlussprüfung in Gemeindepädagogik und/oder Diakonik, verbunden mit einer staatlichen Abschlussprüfung für einen staatlich anerkannten Sozialberuf an einer Hochschule mit Diplom oder Bachelor of Arts in Sozialer Arbeit oder entsprechendem Schwerpunkt
    mit entsprechender Tätigkeit,
    sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  2. Beschäftigte mit einer Ausbildung für den kirchlichen Dienst mit einer anerkannten Abschlussprüfung für einen kirchlich anerkannten Beruf an einer Hochschule mit Diplom oder Bachelor of Arts in Gemeindepädagogik und/oder Diakonik
    mit entsprechender Tätigkeit,
    sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  3. Beschäftigte mit Abschlüssen in einem staatlich anerkannten Sozialberuf mit Diplom oder Bachelor of Arts in Sozialer Arbeit oder einem vergleichbaren Studienschwerpunkt einer Hochschule ohne besondere kirchliche Anerkennung nach erfolgreich abgeschlossener Ergänzungsausbildung mit landeskirchlichem Kolloquium
    mit entsprechender Tätigkeit.
    (Hierzu Protokollerklärung 3)
  4. Beschäftigte mit einer Ausbildung für den kirchlichen Dienst mit kirchlicher Abschlussprüfung in Verbindung mit einem staatlich anerkannten Abschluss in Sozialpädagogik an einer Fachschule als staatlich anerkannte(r) Erzieher/Erzieherin nach erfolgreich abgeschlossener Aufbauausbildung mit landeskirchlichem Kolloquium
    mit entsprechender Tätigkeit.
    (Hierzu Protokollerklärung 2 und 3)
  5. Beschäftigte mit einer Ausbildung für den kirchlichen Dienst mit kirchlicher Abschlussprüfung nach erfolgreich abgeschlossener Aufbauausbildung mit landeskirchlichem Kolloquium
    mit entsprechender Tätigkeit.
    (Hierzu Protokollerklärung 2 und 3)
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Entgeltgruppe S 8a

Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Fachschulausbildung.
(Hierzu Protokollerklärung 1)
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Entgeltgruppe S 4

Beschäftigte ohne abgeschlossene kirchlich anerkannte Ausbildung, jedoch mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Vorbildung.
(Keine Stufen 5 und 6)
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Protokollerklärungen

  1. Erzieher/Erzieherinnen, die in der Gemeinde- und Bildungsarbeit als Erzieher/Erzieherinnen tätig sind, sind nach der Entgeltordnung TVöD Abschnitt XXIV einzugruppieren.
  2. Eine in der Regel vierjährige Fachschulausbildung, die für den kirchlichen Dienst qualifiziert. Der Abschluss wird nach einem einheitlichen Verfahren durch eine Gliedkirche der EKD anerkannt.
  3. Inhalt und Abschluss der Aufbau- oder Ergänzungsausbildung richten sich nach den Bestimmungen der Richtlinien für die Ausbildung kirchlicher Mitarbeiter in Gemeinde- und Bildungsarbeit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 19. Mai 2009 (KABl. S. 119) in der jeweils geltenden Fassung.
    Erfolgte die Eingruppierung bei Stellenübertragung aufgrund fehlender Aufbau- oder Ergänzungsausbildung nach den Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung Nr. 1 (4) in die nächstniedrigere Entgeltgruppe, wird bei erfolgreichem Abschluss der Aufbau- oder Ergänzungsausbildung die in der niedrigeren Entgeltgruppe erworbene Stufenlaufzeit vollumfänglich bei der Höhergruppierung in die höhere Entgeltgruppe weitergeführt.
  4. Schwierige Tätigkeiten sind zum Beispiel die
    1. Koordination der Arbeit mehrerer Beschäftigter (mindestens zwei) der Entgeltgruppe S 11b oder S 12,
    2. Koordination der Arbeit anderer Beschäftigter im selben Arbeitsfeld mindestens für den Bereich eines Kirchenkreises.
  5. Eine Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung liegt zum Beispiel vor bei der Tätigkeit von Diakoninnen oder Diakonen im Kooperationsraum mit dem Schwerpunkt Bildungsarbeit oder Gottesdienst oder Seelsorge.
  6. Eine erhebliche Heraushebung durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung liegt zum Beispiel vor bei der Tätigkeit von pädagogisch-theologischen Geschäftsführungen von Zweckverbänden für Kindertagesstätten.
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3. Küster/Küsterinnen

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Entgeltgruppe 6

Küster/Küsterinnen mit besonders schwierigem oder besonders umfangreichem Tätigkeitsbereich.
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Entgeltgruppe 5

Küster/Küsterinnen mit schwierigem oder umfangreichem Tätigkeitsbereich.
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Entgeltgruppe 4

Küster/Küsterinnen mit entsprechender Tätigkeit.

Anlage 2a zum TVöD-Anwendungsbeschluss

Muster für Arbeitsverträge
mit Beschäftigten, die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden

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Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt und auf ihn ausgerichtet. Jeder in seinem Dienst wirkt an der Erfüllung des Auftrages der Kirche mit. Diese Zielsetzung verlangt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aller im kirchlichen Dienst Tätigen. Sie bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft.
Zwischen
vertreten durch (Arbeitgeber)
und
(Name)
Anschrift:
geboren am: (Beschäftigte/r)
wird - vorbehaltlich
Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages zum Beispiel von dem Ergebnis einer Prüfung abhängig gemacht wird.
1
- folgender
Arbeitsvertrag
geschlossen:
###

§ 1

wird ab als
Kurze Beschreibung der Tätigkeit / Berufsbezeichnung
2
auf unbestimmte Zeit
☐ als Vollbeschäftigte/Vollbeschäftigter eingestellt.
Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen!
3
☐ als TeiIzeitbeschäftigte/TeiIzeitbeschäftigter
Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen!
3
☐ mit v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten eingestellt.
Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen!
3
☐ mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Stunden eingestellt.
Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen!
3
Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unverändert bleiben soll.
4
Die/Der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
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§ 2

Für das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der jeweils für die Beschäftigten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Hessen geltenden Fassung (TVöD-VKA) vom 7. Februar 2006 und ergänzende Regelungen nach Maßgabe des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 3. September 2025 in der jeweils geltenden Fassung sowie weitere von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG.EKKW vom 26. April 2013) verbindlich beschlossene arbeitsrechtliche Regelungen Anwendung.
Alle genannten Regelungen können unter www.kirchenrecht-ekkw.de eingesehen werden.
#

§ 3

Die Probezeit nach § 2 Absatz 4 TVöD beträgt Monate.
Nach § 2 Absatz 4 TVöD gelten die ersten 6 Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Die Zahl 6 oder die vereinbarte geringere Zahl ist einzutragen.Wird die/der Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber eingestellt, ist der Text des § 3 wie folgt zu fassen: „Eine Probezeit ist nicht vereinbart.“
5
#

§ 4

Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe TVöD eingruppiert.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, der/dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.
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§ 5

(1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen!
3
(2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist
☐ von zwei Wochen zum Monatsschluss
Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen!
3
☐ von zum
Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen!
3
schriftlich gekündigt werden.
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§ 6

Der/Die Beschäftigte erhält gemäß Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 3. September 2025 in der jeweils geltenden Fassung bei Vorliegen der satzungsgemäßen Voraussetzungen eine Zusatzversorgung in der
Name und Anschrift der Zusatzversorgungskasse
6
.
Der Umfang der Beiträge für Arbeitgeber und Beschäftigte/n richtet sich nach der Satzung der vorgenannten Zusatzversorgungskasse und dem Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 3. September 2025 in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 7

Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages einschließlich der Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
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(Ort, Datum)
(Ort, Datum)
(Arbeitgeber)
(Beschäftigte/r)

Anlage 2b zum TVöD-Anwendungsbeschluss

Muster für Arbeitsverträge
mit Beschäftigten, die befristet eingestellt werden
Dieses Muster gilt für befristete Arbeitsverträge mit und ohne sachlichen Grund.
1



#
Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt und auf ihn ausgerichtet. Jeder in seinem Dienst wirkt an der Erfüllung des Auftrages der Kirche mit. Diese Zielsetzung verlangt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aller im kirchlichen Dienst Tätigen. Sie bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft.
Zwischen
vertreten durch (Arbeitgeber)
und
(Name)
Anschrift:
geboren am: (Beschäftigte/r)
wird - vorbehaltlich
Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages zum Beispiel von dem Ergebnis einer Prüfung abhängig gemacht wird.
2
- folgender
Arbeitsvertrag
geschlossen:
###

§ 1

wird ab als
Kurze Beschreibung der Tätigkeit / Berufsbezeichnung
3
☐ als Vollbeschäftigte/Vollbeschäftigter befristet eingestellt.
Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen!
4
☐ als TeiIzeitbeschäftigte/TeiIzeitbeschäftigter
Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen!
4
☐ mit v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten befristet eingestellt.
Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen!
4
☐ mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Stunden befristet eingestellt.
Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen!
4
Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unverändert bleiben soll.
5
Die/Der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
Das Arbeitsverhältnis ist befristet
☐ bis zum (Datum)
Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen!
4
☐ bis zum Erreichen folgenden Zweckes
“;
längstens bis zum (Datum)
Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen!
4
☐ für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz/der Elternzeit/der Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes von (Name); längstens bis zum (Datum)
Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen!
4
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§ 2

Für das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der jeweils für die Beschäftigten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Hessen geltenden Fassung (TVöD-VKA) vom 7. Februar 2006 und ergänzende Regelungen nach Maßgabe des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 3. September 2025 in der jeweils geltenden Fassung sowie weitere von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG.EKKW vom 26. April 2013) verbindlich beschlossene arbeitsrechtliche Regelungen Anwendung.
Alle genannten Regelungen können unter www.kirchenrecht-ekkw.de eingesehen werden.
☐ Auf das Arbeitsverhältnis findet § 21 Absatz 1 bis 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Anwendung.
Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen!
4
Wenn nicht angekreuzt, entfällt das Sonderkündigungsrecht des Arbeitgebers nach § 21 (4) BEEG!
6
#

§ 3

(1) ☐ Die Probezeit beträgt Monate.
(für Verträge nach § 30 Absatz 1 Satz 1 TVöD)
Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen!
4
Nach § 2 Absatz 4 TVöD gelten die ersten 6 Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Die Zahl 6 oder die vereinbarte geringere Zahl ist einzutragen. Wird die/der Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber eingestellt, ist der Text des § 3 wie folgt zu fassen: „Eine Probezeit ist nicht vereinbart.“Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund für Beschäftigte im Tarifgebiet West, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die ersten 6 Wochen als Probezeit (§ 30 Absatz 4 TVöD).
7
☐ Die Probezeit beträgt nach § 30 Absatz 4 Satz 1, 1. Halbsatz TVöD sechs Wochen.
Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen!
4
Nach § 2 Absatz 4 TVöD gelten die ersten 6 Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Die Zahl 6 oder die vereinbarte geringere Zahl ist einzutragen. Wird die/der Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber eingestellt, ist der Text des § 3 wie folgt zu fassen: "Eine Probezeit ist nicht vereinbart." Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund für Beschäftigte im Tarifgebiet West, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die ersten 6 Wochen als Probezeit (§ 30 Absatz 4 TVöD).
7
☐ Die Probezeit beträgt nach § 30 Absatz 4 Satz 1, 2. Halbsatz TVöD sechs Monate.
Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen!
4
Nach § 2 Absatz 4 TVöD gelten die ersten 6 Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Die Zahl 6 oder die vereinbarte geringere Zahl ist einzutragen. Wird die/der Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber eingestellt, ist der Text des § 3 wie folgt zu fassen: „Eine Probezeit ist nicht vereinbart.“Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund für Beschäftigte im Tarifgebiet West, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die ersten 6 Wochen als Probezeit (§ 30 Absatz 4 TVöD).
7
(2) ☐ Für die Kündigung des gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 TVöD befristeten Arbeitsverhältnisses gilt § 34 Absatz 1 TVöD.
Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen!
4
☐ Für die Kündigung des gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 TVöD befristeten Arbeitsverhältnisses gilt § 30 Absatz 4 und 5 TVöD.
Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen!
4
Dieses Kästchen ist nur einschlägig bei Beschäftigten im Tarifgebiet West, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte.
8
#

§ 4

Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe TVöD eingruppiert.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, der/dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.
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§ 5

(1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen!
4
(2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist
☐ von zwei Wochen zum Monatsschluss
Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen!
4
☐ von zum
Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen!
4
schriftlich gekündigt werden.
#

§ 6

Der/Die Beschäftigte erhält gemäß Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 3. September 2025 in der jeweils geltenden Fassung bei Vorliegen der satzungsgemäßen Voraussetzungen eine Zusatzversorgung in der
Name und Anschrift der Zusatzversorgungskasse
9
.
Der Umfang der Beiträge für Arbeitgeber und Beschäftigte/n richtet sich nach der Satzung der vorgenannten Zusatzversorgungskasse und dem Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 3. September 2025 in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 7

Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages einschließlich der Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
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(Ort, Datum)
(Ort, Datum)
(Arbeitgeber)
(Beschäftigte/r)

Anlage 3 zum TVöD-Anwendungsbeschluss

Arbeitsrechtliche Regelung zur Fort- und Weiterbildung gemäß Kirchengesetz über die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten in Gemeinde- und Bildungsarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 29. April 2005

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§ 1 Dienstbefreiung und Verpflichtung zur Fortbildung

( 1 ) Mitarbeitende, die an einer anerkannten Fortbildung entsprechend dem Kirchengesetz über die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterschaft in Gemeinde- und Bildungsarbeit teilnehmen, wird Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Jahresurlaub und unter Fortzahlung der Vergütung bis zu 14 Kalendertagen im Jahr gewährt. Für einbezogene Wochenenden erfolgt der Ausgleich als Freizeit bis zu zwei Arbeitstagen.
( 2 ) Die Dienstbefreiung für anerkannte Fortbildungsangebote ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor Beginn der Fortbildung bei dem Anstellungsträger zu beantragen. Der Anstellungsträger kann den Antrag aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ablehnen; dabei ist das Mitbestimmungsrecht nach § 39 Buchstabe d) MVG zu beachten. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
( 3 ) Die Fürsorgepflicht des Anstellungsträgers und die Erforderlichkeit des Dienstes verpflichten die Mitarbeitenden zu regelmäßiger Fortbildung. Sie müssen innerhalb der ersten drei Berufsjahre an Angeboten der Fortbildung teilnehmen, die einen Umfang von mindestens zehn Kalendertagen umfassen. Danach sollen die Mitarbeitenden innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei Jahren mindestens fünf Tage Fortbildung wahrnehmen.
( 4 ) Für befristet Beschäftigte soll entsprechend verfahren werden.
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§ 2 Weiterbildung

( 1 ) Der Anstellungsträger stellt für eine Weiterbildung z. B. in Form einer Zusatzausbildung, eines Aufbaustudiums oder eines Zweitstudiums den Mitarbeiter im erforderlichen Umfang bei überwiegend dienstlichem Interesse frei. Bei der Prüfung, ob ein überwiegend dienstliches Interesse gegeben ist, sind die kirchlichen Aufgabenfelder zu berücksichtigen.
( 2 ) Vor der Entscheidung zu der beruflichen Weiterbildung ist zu prüfen, ob
  1. die Eignung und der Bedarf für diesen speziellen Dienst vorliegen,
  2. der Mitarbeitende in einem speziellen Arbeitsfeld tätig oder bereit ist, darin tätig zu werden, für das die Weiterbildung hilfreich ist und
  3. der Mitarbeitende über eine für die Weiterbildung erforderliche Anzahl von Berufsjahren verfügt.
( 3 ) Wird eine Weiterbildung in überwiegend persönlichem Interesse begehrt, kann der Anstellungsträger unbezahlten Sonderurlaub gewähren, wenn es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.
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§ 3 Beteiligung an den Kosten der Fort- und Weiterbildung

( 1 ) Der Anstellungsträger beteiligt sich im Rahmen der für Fort- und Weiterbildung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel an den Kosten der Maßnahmen. In den Fällen nach § 1 Absatz 3 Sätze 2 und 3 müssen die Kosten durch den Anstellungsträger übernommen werden.
( 2 ) Die Landeskirche kann auf Antrag Darlehen für Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung aus dem landeskirchlichen Haushalt gewähren. Diese Darlehen können in Zuschüsse umgewandelt werden.
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Protokollnotiz zu § 1 Absatz 3:

( 1 ) Für Teilzeitbeschäftigte wird der Mindestumfang der Fortbildung nach § 1 Absatz 3 Sätze 2 und 3 anteilig bezogen auf die Arbeitszeit von Vollbeschäftigten wie folgt festgelegt:
Zehn Kalendertage bei Vollarbeitszeit nach Satz 2
bis zu ¼ der Vollarbeitszeit
2 Kalendertage
mehr als ¼ bis ½ der Vollarbeitszeit
5 Kalendertage
mehr als ½ bis ¾ der Vollarbeitszeit
7 Kalendertage
mehr als ¾ bis Vollarbeitszeit
10 Kalendertage
Fünf Kalendertage bei Vollarbeitszeit nach Satz 3
bis ¼ der Vollarbeitszeit
1 Kalendertag
mehr als ¼ bis ½ der Vollarbeitszeit
2 Kalendertage
mehr als ½ bis ¾ der Vollarbeitszeit
3 Kalendertage
mehr als ¾ bis Vollarbeitszeit
5 Kalendertage
( 2 ) Bei Teilzeitbeschäftigten wird für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsangeboten nach § 3 Fort- und Weiterbildungsgesetz für jeden Tag im Rahmen der Pflichttage nach § 1 Absatz 3 Sätze 2 und 3 dieser Arbeitsrechtlichen Regelung als Arbeitszeit 1/5 der tariflichen Vollarbeitszeit angerechnet.

Anlage 4 zum TVöD-Anwendungsbeschluss

Sonderregelungen für Beschäftigte in der Kinder- und Jugendarbeit,
die aufgrund ihrer Dienstanweisung oder besonderer Regelung Freizeiten durchführen

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I.
( 1 ) Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in der Kinder- und Jugendarbeit, die aufgrund ihrer Dienstanweisung oder besonderer Regelung durch den Anstellungsträger / das Leitungsorgan Freizeiten durchzuführen haben.
Freizeiten im Sinne dieser Sonderregelungen sind Maßnahmen des Arbeitgebers, die für bestimmte Zielgruppen planmäßig für einen bestimmten Zeitraum in der Regel außerhalb des örtlichen Bereichs der Dienststelle durchgeführt werden (Kinder-, Jugend- und Konfirmandenfreizeiten, Wochenendseminare und Bildungsurlaube für Jugendliche).
( 2 ) Die betroffenen Regelungen der §§ 6, 7, 8 und 9 TVöD finden für die Dauer der Durchführung einer Freizeit keine Anwendung.
II.
( 1 ) Als Arbeitszeit werden für jeden Tag der Durchführung einer Freizeit einschließlich der Tage der An- und Abreise elf Stunden berechnet, soweit sich nicht aus der Planung für den Ablauf der Freizeit eine geringere Arbeitszeit ergibt. Die Hin- und Rückfahrt zu den Tagungs- und Freizeitstätten zählt in vollem Umfang als Arbeitszeit, wenn die/der Beschäftigte während der Reisezeit Betreuungs- und Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen hat. Sind Betreuungs- und Aufsichtsfunktionen während der Reisezeit nicht wahrzunehmen (bei Einzelanreise), gilt jedoch mindestens die durchschnittliche regelmäßige tägliche Arbeitszeit.
( 2 ) Ergibt sich aus der Arbeitszeitberechnung nach Absatz 1 eine höhere wöchentliche Arbeitszeit, als von der/dem Beschäftigten sonst nach ihrem/seinem Arbeitsvertrag zu leisten ist, so ist die Differenz grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung im beiderseitigen Einvernehmen innerhalb von sechs Monaten auszugleichen (Freizeitausgleich).
Ausnahmsweise kann anstelle der Gewährung von Freizeitausgleich die Zahlung der Stundenvergütung mit der/dem Beschäftigten vereinbart werden.
( 3 ) Bei Freizeiten von mindestens sieben Tagen Dauer wird die/der Beschäftigte im Anschluss an die Maßnahme, spätestens in der nächsten Arbeitswoche für einen Arbeitstag freigestellt, sofern eine Befreiung von der Dienstleistung für zusammenhängend 24 Stunden während der Freizeit nicht möglich war.
( 4 ) Nach Beendigung einer Freizeit wird für je zehn Tage ein weiterer Tag Dienstbefreiung gewährt.

Anlage 5 zum TVöD-Anwendungsbeschluss

Durchführung von Sabbatzeitmodellen gemäß § 10 Absatz 6 TVöD
für die Beschäftigten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

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1. Grundsatz

Bei einer Sabbatzeit handelt es sich um eine längerfristige, bezahlte Freistellung von der Arbeit. Diese Arbeitszeitform basiert auf dem Prinzip, dass Beschäftigte innerhalb festgelegter Rahmenbedingungen ein Arbeitszeitkonto auffüllen können. In der Praxis wird dieses Arbeitszeitmodell dergestalt umgesetzt, dass Beschäftigte über ihre vertraglich festgelegte Arbeitszeit hinaus weitere Arbeitszeit leisten. Diese zusätzliche Arbeitszeit wird einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und dort als Wertguthaben geführt.
Bei einer Vollbeschäftigung wird hierzu regelmäßig für die Sabbatzeit (befristet) die normale Arbeitszeit reduziert, damit das Wertguthaben erarbeitet werden kann. Bei einer Teilzeitbeschäftigung kommt eine Reduzierung der bisherigen normalen Arbeitszeit oder Beibehaltung der bisherigen Teilzeit und Leistung von Mehrarbeit in Frage.
Nach der vereinbarten Ansparphase kann die angesparte Arbeitszeit in einer Freistellungsphase verbraucht werden. Während der Gesamtzeit (Anspar- und Freistellungsphase) wird das Entgelt entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit gezahlt.
Die Durchführung einer Sabbatzeit setzt das Einvernehmen des Arbeitgebers und der oder des Beschäftigten voraus. Keine der Vertragsparteien kann die Durchführung gegen den Willen der anderen Vertragspartei durchsetzen. Die Vereinbarung erfolgt schriftlich in Form der befristeten Vertragsänderung.
Die gewünschte Sabbatzeit soll bei der zuständigen Personalstelle frühzeitig schriftlich vor Beginn beantragt werden.
Der Einsatz nach der Sabbatzeit sollte mitbedacht werden.
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2. Beispiele

Eine Sabbatzeit kann beispielsweise wie folgt vereinbart werden:
3 Jahre einer Teilzeitbeschäftigung mit 2/3 Brutto-Bezügen, wobei man 2 Jahre vollzeitbeschäftigt ist und ein Jahr völlig freigestellt wird; im Gesamtzeitraum von 3 Jahren erhält man also 66 % der Vergütung
4 Jahre einer Teilzeitbeschäftigung mit 3/4 Brutto-Bezügen, wobei man 3 Jahre vollzeitbeschäftigt ist und ein Jahr völlig freigestellt wird; im Gesamtzeitraum von 4 Jahren erhält man also 75 % der Vergütung
6 Jahre einer Teilzeitbeschäftigung mit 5/6 Brutto-Bezügen, wobei man 5 Jahre vollzeitbeschäftigt ist und ein Jahr völlig freigestellt wird; im Gesamtzeitraum von 6 Jahren erhält man also 83,3 % der Vergütung
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3. Ansparphase, Freistellungsphase

Die Freistellungsphase, d. h. die völlige Freistellung vom Dienst, liegt regelmäßig am Ende des festgesetzten Gesamtzeitraumes der Sabbatzeit. Wiederholungen der Sabbatzeit sind möglich.
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4. Arbeitsrechtliche Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

Entgelterhöhungen wirken sich auch während der Freistellungsphase aus, da das Beschäftigungsverhältnis während der Sabbatzeit fortbesteht. Damit zählt die Zeit der Freistellung als Beschäftigungszeit und zieht Zulagen und Jahressonderzahlung – anteilig zum Teilzeitarbeitsverhältnis – nach sich.
Unständige Bezügebestandteile (Zuschläge, vergütete Bereitschaftsdienste, Schichtzulagen) entfallen in der Freistellungsphase und senken daher die Bruttovergütung.
Innerhalb der Freistellungsphase besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung.
Nach Ablauf der Vereinbarung einer Sabbatzeit gilt wieder der ursprüngliche Arbeitsvertrag.
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5. Sonderfragen

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5.1. Änderung/vorzeitige Beendigung der Sabbatzeit

Eine Veränderung der vereinbarten Form der Sabbatzeit ist nur im Ausnahmefall und im Einvernehmen mit dem Anstellungsträger möglich. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Sabbatzeit ist der Ausgleich des angesparten Arbeitszeit-Guthabens zu vereinbaren.
Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgt eine Nachzahlung der Vergütung für den Zeitraum, in dem die gezahlte Vergütung nicht der erbrachten Arbeitsleistung entsprach.
Im Todesfall steht dieser Anspruch den Erben zu.
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5.2. Mutterschutz

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5.2.1. Während der Arbeitsphase

Während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 MuSchG wird der Lauf der Sabbatzeit gehemmt (ausgesetzt). Daraus folgt, dass in den Fällen, in denen die Schutzfristen während der Ansparphase liegen, sich der Ablaufzeitpunkt für die Ansparphase um die Zeit der Schutzfristen hinausschiebt und daran anschließend die Freistellungsphase beginnt.
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5.2.2. Während der Freistellungsphase

Auch in den Fällen, in denen die Schutzfristen während der Freistellungsphase liegen, schiebt sich der Ablaufzeitpunkt für die Freistellungsphase um die Zeit der Schutzfristen hinaus. Die Freistellungsphase als Ausgleichszeitraum für die (Mehr-)Arbeit in der Ansparphase bleibt somit in vollem Umfang erhalten.
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5.2.3. Arbeitsentgelt

Während der Schutzfristen ist für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG von dem aufgrund der Teilzeitvereinbarung zustehenden, anteilig gekürzten Arbeitsentgelt auszugehen. Auf die Tatsache, dass die Beschäftigte in der Arbeitsphase eine volle Arbeitsleistung erbracht hat, kommt es nicht an, weil ein Verdienst i. S. des § 20 Absatz 1 Satz 2 MuSchG nicht erzielt worden ist, wenn die erbrachte Arbeitsleistung durch einen tariflich vorgesehenen Freizeitausgleich abgegolten worden ist.
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5.3. Elternzeit/Sonderurlaub

Wie bei den Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz rechnen auch die Zeiten einer Elternzeit oder eines Sonderurlaubs aus familiären Gründen bei den Zeiten der Arbeitsphase und der Freistellungsphase nicht mit, sodass nach Beendigung der Elternzeit/des Sonderurlaubs die Anspar- oder Freistellungsphase fortgesetzt wird.
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5.4. Arbeitsunfähigkeit

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5.4.1. Während der Ansparphase

Eine während der Ansparphase eintretende Arbeitsunfähigkeit führt nur dann nicht zur Verlängerung des Zeitraums der Ansparphase bzw. zu einer Verkürzung des Zeitraums der Freistellungsphase, wenn die Erkrankung nicht über die Entgeltfortzahlungsfristen hinausgeht.
Bei einer längerfristigen Erkrankung in der Ansparphase, die über die Entgeltfortzahlungsfristen hinausgeht, ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Wertguthaben, mit dem in der Freistellungsphase die sozialrechtliche Absicherung sichergestellt werden muss, nicht in dem Umfang aufgebaut werden kann, wie es für den vorgesehenen Zeitraum der Freistellungsphase erforderlich ist. In diesen Fällen sind insbesondere die Nacharbeit oder die Verkürzung der Freistellungsphase möglich.
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5.4.2. Während der Freistellungsphase

Unabhängig von ihrer Dauer führt eine während der Freistellungsphase eintretende Arbeitsunfähigkeit nicht zu einer Verlängerung der Freistellungsphase. Zum einen ruht daher während der Freistellungsphase der Anspruch auf Krankengeld und zum anderen tangieren Erkrankungen während der Freistellungsphase nicht den Vergütungsanspruch.
Grundsätzlich bedarf es daher keiner Anzeige der Arbeitsunfähigkeit in der Freistellungsphase. Ist der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Rückkehr aus der Freistellungsphase arbeitsunfähig erkrankt, so beginnt die sechswöchige Entgeltfortzahlungsfrist mit dem Tag nach Ablauf der Freistellung. Bei Fortdauer der Erkrankung auch nach Ablauf dieser Frist ist aber für die Berechnung der weiteren Krankenbezugsfristen auf den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der Freistellungsphase abzustellen und nicht etwa vom Tag nach deren Beendigung auszugehen.
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5.5. Erholungsurlaub

Die Urlaubsdauer und die Urlaubsvergütung berechnen sich aus der Teilzeitbeschäftigung. Während der Ansparphase ergibt sich hinsichtlich der Berechnung des Erholungsurlaubs keine Besonderheit. Für das Kalenderjahr/die Kalenderjahre, in welche/s die Freistellungsphase fällt, wird bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs dieser Zeitraum mit Null Arbeitstagen angesetzt.
Auf ergänzende Rundverfügungen/Informationen aus dem Dezernat/Referat Arbeitsrecht wird verwiesen.
1
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6. Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen

Während der gesamten Sabbatzeit besteht durchgängig Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung und Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung.
Zeiten der Freistellung in der Sabbatzeit gelten als „Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt“. Welche Bezüge der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden, ergibt sich aus § 23b SGB IV.
Auch für die Zusatzversorgung ergeben sich keine Änderungen; die Freistellungsphase wird wie die Ansparphase nach dem reduzierten Beschäftigungsquotienten behandelt.
Da eine Verminderung der Arbeitszeit zu einer anteilmäßigen Reduzierung des Entgeltes führt, kann sich dies mindernd in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung auswirken.
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7. Steuerrechtliche Auswirkungen

Bei dem während der Sabbatzeit – entsprechend der vereinbarten Arbeitszeitreduzierung – geringeren Entgelt handelt es sich um eine Entgeltkürzung, aus der folgt, dass sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase jeweils das reduzierte Entgelt der Besteuerung unterliegt. Falls die Sabbatzeit nicht in Anspruch genommen wird oder werden kann, handelt es sich dagegen bei evtl. Nachzahlungen um Arbeitslohn für mehrere Jahre im Sinne von § 34 EStG (außerordentliche Einkünfte).
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8. Sabbatzeit als Möglichkeit für vorgezogenen Ruhestand

Die Sabbatzeit kann auch als gleitender Übergang für den vorgezogenen Ruhestand genutzt werden. Indem die Freizeitphase an das Ende des Gesamtzeitraumes der Teilzeitbeschäftigung gelegt wird, kann so nahtlos in die Rente gewechselt werden.
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9. Geltungsdauer

Die Möglichkeit der Sabbatzeitvereinbarung gilt bis zu einer abweichenden Beschlussfassung der Arbeitsrechtlichen Kommission.

Anlage 6 zum TVöD-Anwendungsbeschluss

Arbeitsrechtliche Regelung
zur Entgeltumwandlung für die freiwillige Zusatzversicherung

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( 1 ) Beschäftigte haben Anspruch darauf, dass künftige Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für eine freiwillige Versicherung in der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden. Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung ist begrenzt auf den nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfreien Höchstbetrag von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West). Die Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV nicht unterschreiten.
( 2 ) Beschäftigte haben Anspruch, die Entgeltumwandlung bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu einem der folgenden Versicherungsgeber zu vereinbaren:
  1. zur Anstalt oder Kasse, bei der der Anstellungsträger seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der betrieblichen Altersversorgung pflichtversichert hat,
  2. zu einem Versicherungsgeber, mit dem die Landeskirche einen Rahmenvertrag zur freiwilligen betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen hat.
( 3 ) Zulässige Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung sind ausschließlich Pensionskasse für Entgeltumwandlungen bei Versicherungsgebern gemäß Absatz 2 Buchstabe a und Direktversicherung für Entgeltumwandlungen bei Versicherungsgebern gemäß Absatz 2 Buchstabe b.
( 4 ) Die auf Entgeltumwandlung beruhenden Versorgungsanwartschaften sind nach dem Gesetz ab Beginn unverfallbar (sofortige Unverfallbarkeit). Unverfallbar ab Beginn sind auch die auf Arbeitgeberzuschüssen zur Entgeltumwandlung beruhenden Anwartschaften (vertragliche Unverfallbarkeit). Anwartschaften, die aus dem gesetzlichen Mindestzuschuss resultieren, sind nach dem Gesetz ebenfalls ab Beginn unverfallbar (sofortige Unverfallbarkeit).
( 5 ) Umgewandelt werden können zukünftige Ansprüche auf
  1. das Tabellenentgelt oder Vergleichsentgelt,
  2. die Jahressonderzahlung,
  3. die vermögenswirksamen Leistungen.
( 6 ) Beschäftigte erhalten auf den Brutto-Entgeltumwandlungsbetrag einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe des gesetzlichen Mindestzuschussbetrages. Dieser fließt direkt und beitragserhöhend in die Direktversicherung oder in die Pensionskasse. Eine Auszahlung an die oder den Beschäftigten ist ausgeschlossen.
( 6a ) Für am 1. Januar 2026 bereits bestehende Verträge über eine Entgeltumwandlung wird die Änderung der Zuschusshöhe wie folgt umgesetzt:
Bei gleichbleibendem Gesamtbeitrag wird der von dem oder der Beschäftigten umgewandelte Betrag um die Differenz des bisherigen Arbeitgeberzuschusses zum neuen Arbeitgeberzuschuss erhöht, sodass der Beitrag in die Direktversicherung oder in die Pensionskasse unverändert bleibt. Sofern die oder der Beschäftigte diesem Verfahren widerspricht, wird der Gesamtbeitrag in entsprechendem Umfang gesenkt.
( 7 ) Die Übernahme eines Vertrages zur Entgeltumwandlung, der bereits vor Eintritt in den Dienst bei einem kirchlichen Anstellungsträger im Bereich der Landeskirche bei einem nicht kirchlichen Arbeitgeber abgeschlossenen ist, ist ausgeschlossen. Die Übernahme einer bestehenden Versorgungszusage ist nur dann zulässig, wenn
  1. die Versorgung in einem schon bestehenden Rahmenvertrag weitergeführt werden kann oder
  2. der Vertrag bereits bei einem anderen kirchlichen Anstellungsträger im Bereich der Landeskirche bestand.
Unterbrechungen von bis zu sechs Monaten zwischen den Arbeitsverhältnissen sind dabei unschädlich.
Versorgungszusagen, für die der § 40b EStG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung in Anspruch genommen wird, können nicht übernommen werden. Eine einvernehmliche Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen Versicherungsvertrag beim Arbeitgeber ist zulässig. Der gesetzliche Anspruch auf eine Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen Versicherungsvertrag beim Arbeitgeber bleibt unberührt.
( 8 ) Für die Entgeltumwandlung gilt folgendes Verfahren:
  1. Neu eingestellte Beschäftigte werden bei ihrer Einstellung über die Möglichkeiten der Entgeltumwandlung informiert.
  2. Über die Entgeltumwandlung ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
  3. Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist mindestens einen Monat vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen.
Dies gilt nicht bei Beginn des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses. Bei der Geltendmachung ist anzugeben, in welchem Umfang die Entgeltansprüche umgewandelt werden sollen und wann die Entgeltumwandlung beginnen soll. Änderungen zur Entgeltumwandlung sind ebenfalls mindestens einen Monat vorher schriftlich beim Anstellungsträger anzuzeigen.

Anlage 7 zum TVöD-Anwendungsbeschluss

Arbeitsrechtliche Regelung
zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften (zu § 15 TVöD)

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Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von Fachkräften notwendig ist, können Arbeitgeber im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck bis zum 31. Dezember 2028 die nachfolgenden Regelungen anwenden.
  1. Fachkräftezulage
    Einzelnen Beschäftigten oder in Ausnahmefällen Gruppen von neu eingestellten oder einzustellenden Beschäftigten
    • in den Entgeltgruppen 9a bis 15 (Anlage A zum TVöD) können zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Tabellenentgelt eine Fachkräftezulage von monatlich bis zu 1.500 Euro gewährt werden,
    • in den Entgeltgruppen 7 und 8 in Höhe von monatlich bis zu 1.000 Euro,
    • in den Entgeltgruppen 5 und 6 in Höhe von monatlich bis zu 500 Euro.
    Die Regelungen des § 15 Absatz 2 TVöD-V gelten entsprechend. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Fachkräftezulage gemäß § 24 Absatz 2 TVöD anteilig. Die Fachkräftezulage fließt in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung gemäß § 21 TVöD sowie für die Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD und der Sonderzahlung nach der Arbeitsrechtlichen Regelung zu §§ 18, 18a TVöD ein. Die Fachkräftezulage ist auf maximal zehn Jahre zu befristen; sie kann jederzeit bei Vorliegen der Voraussetzungen (auch mehrfach) verlängert werden. Künftige Entgelterhöhungen können auf die Fachkräftezulage angerechnet werden. Besteht die Notwendigkeit, Fachkräfte zu binden, kann eine Fachkräftezulage entsprechend auch für Bestandsbeschäftigte gewährt werden.
  2. Vorweggewährung von Stufen
    Abweichend von § 16 Absatz 2 TVöD können in den Entgeltgruppen 5 bis 15 neu eingestellte Fachkräfte ohne Berufserfahrung auch der Stufe 2 oder 3 zugeordnet werden. Besteht die Notwendigkeit, Fachkräfte zu binden, gilt dies entsprechend. In besonderen Fällen kann hierbei auch eine Zuordnung zur Stufe 4 erfolgen. § 16 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 2a TVöD bleiben unberührt. Eine gegebenenfalls gewährte Fachkräftezulage wird von einer Vorweggewährung von Stufen bzw. einer Anrechnung von Zeiten bei der Stufenzuordnung nicht berührt.

Anlage 8 zum TVöD-Anwendungsbeschluss

Arbeitsrechtliche Regelung
zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings

####
Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) vom 25. Oktober 2020 findet in der jeweils gültigen Fassung mit folgenden Änderungen Anwendung:
  1. zu § 1 Absatz 2 (Ausnahmen vom Geltungsbereich):
    Über § 1 Absatz 2 hinaus gilt der Tarifvertrag nicht für Beschäftigte, die bei Antragstellung in einem Arbeitsverhältnis stehen
    • , das weniger als die zu vereinbarende Leasingdauer andauert oder für das eine Probezeit oder Kurzarbeit gilt,
    • mit bekannter Lohnpfändung oder Lohnabtretung,
    • mit ruhendem Arbeitsverhältnis (insbesondere Elternzeit, Beurlaubung im dienstlichen bzw. privaten Interesse) oder im Krankheitsfall nach dem Ende der Entgeltfortzahlung.
  2. zu § 2 Absatz 1 Sätze 1 und 2 (Grundsätze der Entgeltumwandlung, Möglichkeit zum Abschluss einer Vereinbarung):
    Auf Antrag des oder der Beschäftigten muss ein kirchlicher Arbeitgeber im Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtlichen Regelung die Entgeltumwandung vereinbaren.
  3. zu § 2 Absatz 2 (Überlassungsvereinbarung):
    Kirchliche Arbeitgeber im Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtlichen Regelung können das Fahrradleasing ausschließlich über einen vom Landeskirchenamt als Rahmenvertragspartner ausgewählten Leasingpartner durchführen.
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Artikel II

( 1 ) Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 15. Mai 2008 über die Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ab 1. Juli 2008 in der Fassung des 54. Änderungsbeschlusses vom 5. Februar 2025.
#

Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 8. September 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 133Arbeitsrechtliche Regelung zur Ablösung der Besitzstandszulage Kleiderbeihilfe für Küsterinnen und Küster

Vom 3. September 2025

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 3. September 2025 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
####

Artikel I

Beschäftigte, die am 1. Dezember 2025 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und Anspruch auf eine Besitzstandszulage nach Teil II Ziffer 10a des TV-L -Anwendungsbeschlusses haben, erhalten eine Einmalzahlung i. H. des 4-fachen des bisherigen Jahresbetrages dieser Besitzstandszulage mit dem Entgelt für den Monat Dezember 2025. Damit sind alle künftigen Ansprüche auf diese Zulage ab dem Jahr 2026 abgegolten.
#

Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
#

Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 8. September 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Urkunden

Nr. 134Urkunde
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Am Richtsberg zu Marburg
und der Evangelischen Kirchengemeinde Lukas und Paulus in Marburg

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 13. Mai 2025 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#
I.
Die Evangelische Kirchengemeinde Am Richtsberg zu Marburg und die Evangelische Kirchengemeinde Lukas und Paulus in Marburg werden zur
Evangelischen Immanuel-Kirchengemeinde in Marburg
vereinigt.
Die Evangelische Immanuel-Kirchengemeinde in Marburg ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Am Richtsberg zu Marburg und der Evangelischen Kirchengemeinde Lukas und Paulus in Marburg.
II.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Kassel, den 4. September 2025
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 135Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden
Bischofferode, Pfieffe, Vockerode-Dinkelberg und Weidelbach

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 13. Mai 2025 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#
I.
Die Evangelischen Kirchengemeinden Bischofferode, Pfieffe, Vockerode-Dinkelberg und Weidelbach werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Pfieffe
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Pfieffe ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinden Bischofferode, Pfieffe, Vockerode-Dinkelberg und Weidelbach.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei zu Pfieffe“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Pfieffe, Blatt 500, auf die „Pfarrei der Ev. Kirchengemeinde Pfieffe“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Pfieffe
    1
    23
    29.309
    Pfieffe
    2
    53
    15.108
    Pfieffe
    7
    10
    21
    75.182
    Pfieffe
    7
    13
    32
    118.605
    Pfieffe
    8
    144
    3
    2.369
    Pfieffe
    8
    172
    1.025
    Pfieffe
    9
    1
    2
    83.114

  2. Aus dem Grundvermögen der „Die Kirche zu Pfieffe“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Pfieffe, Blatt 552, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Pfieffe“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Pfieffe
    2
    103
    20.451
    Pfieffe
    6
    4
    6.322
    Pfieffe
    8
    175
    1
    1.404
    Pfieffe
    8
    176
    193

  3. Aus dem Grundvermögen der „Die Küsterstelle Pfieffe“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Pfieffe, Blatt 584, auf die „Küsterstelle der Ev. Kirchengemeinde Pfieffe“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Pfieffe
    2
    81
    1
    2.709
    Pfieffe
    2
    81
    2
    2.709

  4. Aus dem Grundvermögen der „Die Kirchengemeinde zu Bischofferode“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Bischofferode, Blatt 271, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Pfieffe“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Bischofferode
    4
    88
    1
    3.580
    Bischofferode
    8
    7
    2
    366
    Bischofferode
    8
    7
    3
    1.035
    Bischofferode
    8
    9
    3
    2.732
    Bischofferode
    7
    108
    1
    836
    Bischofferode
    8
    9
    5
    1.327

  5. Aus dem Grundvermögen der „Die Kirchengemeinde zu Vockerode“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Vockerode-Dinkelberg, Blatt 185, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Pfieffe“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Vockerode-Dinkelberg
    2
    10
    1
    3.245
    Vockerode-Dinkelberg
    4
    62
    7.632
    Vockerode-Dinkelberg
    6
    14
    10.016
    Vockerode-Dinkelberg
    6
    24
    5.616
    Vockerode-Dinkelberg
    10
    34
    99

  6. Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei in Weidelbach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Weidelbach, Blatt 216, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Pfieffe“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Weidelbach
    1
    104
    18.665
    Weidelbach
    1
    105
    6.229
    Weidelbach
    1
    106
    4.062
    Weidelbach
    2
    44
    5.473
    Weidelbach
    5
    73
    10.365
    Weidelbach
    6
    20
    28.969
    Weidelbach
    7
    8
    6.203
    Weidelbach
    7
    17
    8.928
    Weidelbach
    9
    65
    5.268
    Weidelbach
    9
    66
    2.916
    Weidelbach
    6
    26
    1
    10.554

  7. Aus dem Grundvermögen der „Die Kirchengemeinde Weidelbach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Weidelbach, Blatt 233, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Pfieffe“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Weidelbach
    5
    62
    10.154
    Weidelbach
    8
    22
    148
    Weidelbach
    8
    23
    1
    723
    Weidelbach
    8
    112
    2
    37

  8. Aus dem Grundvermögen der „Die Küsterei in Weidelbach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Weidelbach, Blatt 209, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Pfieffe“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Weidelbach
    1
    62
    2.200
    Weidelbach
    1
    63
    1.501
    Weidelbach
    5
    10
    6.488
    Weidelbach
    9
    25
    2.215

  9. Im Grundbuch von Weidelbach, Blatt 205, geht der Anteil von 1/26 (laufende Nr. 1) der „Die Küsterei in Weidelbach“ an den nachfolgend aufgeführten Grundstücken auf die „Küsterstelle der Ev. Kirchengemeinde Pfieffe“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Weidelbach
    1
    4
    2
    31.039
    Weidelbach
    2
    32
    1
    94.638
    Weidelbach
    2
    49
    13.486
    Weidelbach
    3
    1
    1
    454.851
    Weidelbach
    3
    1
    2
    394
    Weidelbach
    9
    1
    201.379
    Weidelbach
    10
    1
    37.740
    Weidelbach
    10
    5
    9.049

  10. Im Grundbuchblatt 492 von Pfieffe ist in Abteilung II, lfd. Nr. 1 für die „Kirche zu Pfieffe“ ein Recht (ausschließliche Nutznießung so lange ein Bedürfnis dazu vorhanden) eingetragen. Dieses geht auf die „Evangelische Kirchengemeinde Pfieffe“ über.
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Kassel, den 9. September 2025
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 136Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden
Mörshausen und Sipperhausen

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 13. Mai 2025 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#
I.
Die Evangelischen Kirchengemeinden Mörshausen und Sipperhausen werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Sipperhausen
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Sipperhausen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinden Mörshausen und Sipperhausen.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei der Ev. Kirchengemeinde Sipperhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Sipperhausen, Blatt 157, auf die „Pfarrei der Ev. Kirchengemeinde Sipperhausen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Sipperhausen
    1
    39
    3
    3
    Sipperhausen
    1
    61
    11
    4.301
    Sipperhausen
    1
    61
    12
    77
    Sipperhausen
    2
    24
    5.863
    Sipperhausen
    3
    12
    13.156
    Sipperhausen
    3
    24
    1
    52.083
    Sipperhausen
    3
    26
    50.993
    Sipperhausen
    3
    32
    25.600
    Sipperhausen
    4
    1
    27.993
    Sipperhausen
    4
    28
    1
    18.665
    Sipperhausen
    4
    30
    15.797
    Sipperhausen
    4
    34
    11
    18.059
    Sipperhausen
    5
    4
    18.362
    Sipperhausen
    5
    6
    19.390
    Sipperhausen
    5
    60
    3
    2.500
    Sipperhausen
    5
    61
    8
    18.367

  2. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei der Ev. Kirchengemeinde Sipperhausen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Ostheim, Blatt 493, auf die „Pfarrei der Ev. Kirchengemeinde Sipperhausen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Ostheim
    1
    125
    5.120

  3. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Sipperhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Sipperhausen, Blatt 161, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Sipperhausen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Sipperhausen
    1
    39
    2
    749
    Sipperhausen
    1
    39
    4
    19
    Sipperhausen
    4
    31
    1.829
    Sipperhausen
    5
    50
    2.997

  4. Aus dem Grundvermögen der „Die evangelische Kirchengemeinde in Sipperhausen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Berndshausen, Blatt 169, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Sipperhausen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Berndshausen
    4
    5
    1
    3.811

  5. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Sipperhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Mosheim, Blatt 306, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Sipperhausen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Mosheim
    4
    70
    150
    Mosheim
    4
    69
    3
    1.216
    Mosheim
    6
    48
    1
    7.290
    Mosheim
    6
    48
    2
    697
    Mosheim
    6
    48
    3
    10

  6. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Sipperhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Ostheim, Blatt 366, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Sipperhausen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Ostheim
    7
    14
    1.080
    Ostheim
    7
    15
    1
    5.718

  7. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Sipperhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Ostheim, Blatt 437, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Sipperhausen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Ostheim
    1
    233
    92
    819
    Ostheim
    1
    236
    93
    616
    Ostheim
    4
    26
    9.890
    Ostheim
    4
    27
    1.993
    Ostheim
    6
    55
    1.306
    Ostheim
    6
    56
    236

  8. Aus dem Grundvermögen der „Küsterei der Evangelischen Kirchengemeinde Sipperhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Sipperhausen, Blatt 182, auf die „Küsterstelle der Ev. Kirchengemeinde Sipperhausen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Sipperhausen
    4
    32
    2.882
    Sipperhausen
    5
    49
    17.557

  9. Aus dem Grundvermögen der „Küsterei der Evangelischen Kirchengemeinde Sipperhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Mosheim, Blatt 323, auf die „Küsterstelle der Ev. Kirchengemeinde Sipperhausen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Mosheim
    2
    3
    9.812
    Mosheim
    6
    27
    3
    7.979

  10. Im Grundbuch von Sipperhausen, Blatt 195, geht der Anteil von 1/22 (Anteil 57) der „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinden Sipperhausen“ an den nachfolgend aufgeführten Grundstücken auf die „Pfarrei der Ev. Kirchengemeinde Sipperhausen“ über. Ferner geht der Anteil von 1/44 (Anteil 56) der „Küsterei der Evangelischen Kirchengemeinde Sipperhausen“ auf die „Küsterstelle der Ev. Kirchengemeinde Sipperhausen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Sipperhausen
    6
    28
    5
    926
    Sipperhausen
    6
    29
    5
    1.506
    Sipperhausen
    6
    30
    5
    12.415
    Sipperhausen
    6
    31
    5
    291.650

  11. Im Grundbuch von Mosheim, Blatt 343, geht der Anteil von 1/92 (Anteil 1.3) der „Evangelischen Kirchengemeinde Sipperhausen“ an den nachfolgend aufgeführten Grundstücken auf die „Evangelische Kirchengemeinde Sipperhausen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Mosheim
    8
    3
    1.314
    Mosheim
    8
    4
    2
    1.121.961
    Mosheim
    9
    1
    303.864

  12. Im Grundbuch von Ostheim, Blatt 390, geht der Anteil von 1/76 (Anteil 118) der „Evangelische Kirchengemeinde Sipperhausen“ an den nachfolgend aufgeführten Grundstücken auf die „Evangelische Kirchengemeinde Sipperhausen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Ostheim
    3
    1
    1
    207.840
    Ostheim
    3
    3
    136.600
    Ostheim
    3
    7
    127.593
    Ostheim
    3
    8
    1.690
    Ostheim
    3
    9
    2.838
    Ostheim
    3
    10
    436
    Ostheim
    3
    13
    1.310
    Ostheim
    3
    14
    2.844
    Ostheim
    3
    15
    1.967
    Ostheim
    3
    16
    2
    1.360
    Ostheim
    4
    14
    133.560
    Ostheim
    4
    15
    181.315
    Ostheim
    4
    16
    2.395
    Ostheim
    4
    17
    10.900
    Ostheim
    4
    31
    1.990
    Ostheim
    4
    42
    22.259
    Ostheim
    4
    66
    6.263

  13. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Mörshausen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Mörshausen/Hbg., Blatt 133, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Sipperhausen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Mörshausen
    8
    19
    1
    704

  14. Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle in Mörshausen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Mörshausen/Hbg., Blatt 131, auf die „Küsterstelle der Ev. Kirchengemeinde Sipperhausen“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Mörshausen
    3
    48
    4.792

III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Kassel, den 2. September 2025
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 137Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Schrecksbach
und der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Holzburg

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 13. Mai 2025 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#
I.
Die Evangelische Kirchengemeinde Schrecksbach und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Holzburg werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Schrecksbach-Holzburg
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Schrecksbach-Holzburg ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Schrecksbach und der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Holzburg.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei, Schrecksbach“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Holzburg, Blatt 421, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Schrecksbach-Holzburg“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Holzburg
    4
    71
    28
    6.284

  2. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei in Schrecksbach“ geht der in Abt. I unter lfd. Nr. 1 eingetragene Anteil zu 1/69 an den nachfolgend aufgeführten Grundstücken, eingetragen im Grundbuch von Schrecksbach, Blatt 1365, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Schrecksbach-Holzburg“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Schrecksbach
    10
    157
    2.238
    Schrecksbach
    10
    177
    2.172
    Schrecksbach
    11
    2
    1.338
    Schrecksbach
    11
    13
    62.166
    Schrecksbach
    11
    17
    199.413
    Schrecksbach
    14
    12
    1.814
    Schrecksbach
    14
    13
    198.823
    Schrecksbach
    14
    15
    1.222
    Schrecksbach
    20
    117
    3.092
    Schrecksbach
    21
    1
    625.472
    Schrecksbach
    22
    93
    2.836

  3. Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei, Schrecksbach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Schrecksbach, Blatt 1500, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Schrecksbach-Holzburg“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Schrecksbach
    8
    43
    62.152
    Schrecksbach
    8
    45
    55.884
    Schrecksbach
    8
    47
    33.266
    Schrecksbach
    9
    89
    18.624
    Schrecksbach
    5
    88
    3.186
    Schrecksbach
    5
    114
    977
    Schrecksbach
    13
    2
    18.710
    Schrecksbach
    13
    8
    656
    Schrecksbach
    13
    9
    13.449
    Schrecksbach
    13
    11
    85.593
    Schrecksbach
    14
    18
    23.320
    Schrecksbach
    19
    34
    12.724
    Schrecksbach
    19
    38
    9.818
    Schrecksbach
    19
    61
    20.766
    Schrecksbach
    19
    91
    23.791
    Schrecksbach
    19
    93
    4.669
    Schrecksbach
    20
    69
    16.950
    Schrecksbach
    22
    74
    24.436
    Schrecksbach
    12
    4
    2
    31.183
    Schrecksbach
    12
    4
    1
    18

  4. Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle Schrecksbach“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Schrecksbach, Blatt 1597, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Schrecksbach-Holzburg“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Schrecksbach
    20
    68
    11.590

  5. Aus dem Grundvermögen der „Kirche in Schrecksbach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Schrecksbach, Blatt 1539, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Schrecksbach-Holzburg“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Schrecksbach
    1
    134
    2.342
    Schrecksbach
    19
    94
    19.649

  6. Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei zu Schrecksbach-Holzburg“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Holzburg, Blatt 422, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Schrecksbach-Holzburg“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Holzburg
    2
    66
    1
    8.064
    Holzburg
    3
    28
    8.033
    Holzburg
    3
    92
    4.171
    Holzburg
    5
    61
    12.621
    Holzburg
    5
    65
    13.068
    Holzburg
    6
    31
    3.900
    Holzburg
    6
    32
    5.454
    Holzburg
    6
    33
    13.738
    Holzburg
    7
    34
    24.955
    Holzburg
    7
    60
    9.637
    Holzburg
    9
    25
    22.627
    Holzburg
    9
    38
    15.078
    Holzburg
    6
    27
    1
    8.048
    Holzburg
    6
    27
    13
    5.140
    Holzburg
    6
    5
    2
    33.855

  7. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Küsterstelle 3579 Schrecksbach-Holzburg“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Holzburg, Blatt 482, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Schrecksbach-Holzburg“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Holzburg
    3
    73
    1
    10.514

  8. Aus dem Grundvermögen der „Der Kirchenkasten (Kirchspiel) von Holzburg“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Schrecksbach, Blatt 1727, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Schrecksbach-Holzburg“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Schrecksbach
    7
    81
    2.265

  9. Aus dem Grundvermögen der „Der Kirchenkasten (Kirchspiel) von Holzburg“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Holzburg, Blatt 472, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Schrecksbach-Holzburg“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Holzburg
    1
    1
    1.971
    Holzburg
    3
    75
    1.397
    Holzburg
    5
    62
    25.160
    Holzburg
    11
    1
    332.443

III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Kassel, den 27. August 2025
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Bekanntmachungen

Nr. 138Wahl der Vorsitzenden sowie der stellvertretenden Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat in ihrer Sitzung am 3. September 2025 gemäß § 13 Absatz 2 ARRG.EKKW mit Wirkung vom 5. September 2025 für die Dauer eines Jahres
Frau Dr. Anne-Ruth Wellert zur Vorsitzenden
und
Frau Felicitas Becker-Kasper zur stellvertretenden Vorsitzenden
der Arbeitsrechtlichen Kommission gewählt.
Kassel, den 8. September 2025
Landeskirchenamt
Dr. Apel
Vizepräsidentin

Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln

Nr. 139Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Heimbach, Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Itzenhain, Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Lischeid und Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Sachsenhausen

Die Dienstsiegel der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Heimbach, Itzenhain, Lischeid und Sachsenhausen werden aufgrund der Vereinigung der vier Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Lischeid mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 11. September 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 140Evangelische Kirchengemeinde Lukas und Paulus in Marburg und
Evangelische Kirchengemeinde Am Richtsberg zu Marburg

Das Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Lukas und Paulus in Marburg und der Evangelischen Kirchengemeinde Am Richtsberg zu Marburg wird aufgrund der Vereinigung zur Evangelischen Immanuel-Kirchengemeinde in Marburg mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 18. September 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 141Evangelische Kirchengemeinde Mörshausen

Das Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Mörshausen wird aufgrund der Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Mörshausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Sipperhausen zur Evangelischen Kirchengemeinde Sipperhausen mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 2. September 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 142Zweckverband Diakoniestation Fulda-Petersberg-Künzell

Das Dienstsiegel des Zweckverbandes Diakoniestation Fulda-Petersberg-Künzell wird aufgrund der Umbenennung des Zweckverbandes außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 15. September 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 143Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck Studentenpfarramt Witzenhausen

Das Dienstsiegel der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Studentenpfarramt Witzenhausen wird außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 23. September 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 144Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 145Pfarrstellenausschreibungen

Fambach, Kirchenkreis Schmalkalden
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
Mit der Pfarrstelle verbunden wird die Vertretungsdienststelle des Kirchenkreises Schmalkalden im Umfang eines halben Dienstauftrags.
* * *
2. Pfarrstelle Hasselroth, Kirchenkreis Kinzigtal
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin und nach Präsentation.
* * *
Hundelshausen-Dohrenbach, Kirchenkreis Werra-Meißner
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Kirchenkreispfarrstelle für Klinikseelsorge im Klinik- und Rehabilitationszentrum Lippoldsberg
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird erneut ausgeschrieben und besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sechs Jahren.
Mit der Pfarrstelle kann ein weiterer halber Dienstauftrag verbunden werden.
Nähere Auskünfte erteilen der Dekan des Kirchenkreises Hofgeismar-Wolfhagen, Jan Friedrich Eisenberg, Telefon: 0561 937821-441, E-Mail: JanFriedrich.Eisenberg@ekkw.de und die Leiterin des Referats Sonderseelsorge im Landeskirchenamt, Pfarrerin Birgit Inerle, Telefon: 0561 9378-285.
* * *
3. landeskirchliche Pfarrstelle für Klinikseelsorge im Klinikum Kassel
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von fünf Jahren.
Nähere Auskunft erteilt Pfarrerin Birgit Inerle, Leiterin des Referats Sonderseelsorge im Landeskirchenamt, Telefon: 0561 9378-285.
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle für Seelsorge in den Pflegeeinrichtungen Schloss Meerholz
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von fünf Jahren.
Nähere Auskunft erteilt die Leiterin des Referats Sonderseelsorge im Landeskirchenamt, Pfarrerin Birgit Inerle, Telefon: 0561 9378-285.
* * *
Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-218 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 31. Oktober 2025 unmittelbar und ausschließlich an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ in elektronischer Form per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de zu richten.
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.

Nichtamtlicher Teil

Stellenausschreibungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Nr. 146Studienprogramm an der Near East School
of Theology (NEST) in Beirut/Libanon

Von Mitte September bis Mitte Dezember 2026 können Pfarrerinnen und Pfarrer an einer Fortbildung zur Qualifizierung im christlich-islamischen Dialog teilnehmen. Das Studium ist eingebettet in das erste Semester des Studienprogramms „Studium im Mittleren Osten“ an der NEST. Das Programm besteht aus Seminaren, Begegnungen und Exkursionen. Es werden grundlegende Kenntnisse zum Islam und zu den christlichen Kirchen des Nahen Ostens sowohl auf theologischer als auch auf praktischer Ebene vermittelt. Unterrichtssprache ist Englisch.
Das Angebot richtet sich vor allem an Pfarrerinnen und Pfarrer, die Anspruch auf einen dreimonatigen Studienurlaub haben. Ob ein Anspruch besteht, ist vor der Bewerbung für das Studienprogramm mit dem zuständigen Referat für Fortbildung/Studienzeit in der jeweiligen Landeskirche zu klären, eine schriftliche Bestätigung von dort ist der Bewerbung beizufügen. Im Einzelfall kann die Teilnahme auch Pfarrerinnen und Pfarrern ermöglicht werden, für deren Aufgabengebiet eine Qualifizierung im interreligiösen Dialog notwendig ist. Eine Prüfung ist jedoch erforderlich. An dem Programm können auch Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Landeskirchen im Bereich der EKD teilnehmen.
Die NEST liegt in einem gemischten, sehr sicheren Stadtviertel Beiruts nahe der amerikanischen Universität und der deutschen Gemeinde. Sie ist die kirchliche Hochschule, ein kleiner Campus, in dem Theologinnen und Theologen für die evangelischen Kirchen des Nahen und Mittleren Ostens ausgebildet werden. Die Teilnehmenden werden in Zimmern der NEST untergebracht sein und dort auch an den Lehrveranstaltungen teilnehmen (zusammen mit den Studierenden des Studienprogramms „Studium im Mittleren Osten“). Das gemeinsame Leben an der Hochschule verbindet Theologie und Spiritualität, eröffnet die Möglichkeit, unterschiedliche geistliche Traditionen und Kulturen zu erleben und sich darüber auszutauschen. Unterbringung, selbst gestaltete Andachten, Sportmöglichkeiten und Verpflegung sind Teil des Programms.
Das Studiensemester bietet die einmalige Chance, nicht nur den Libanon, das wunderschöne „Land der Zedern“, aus nächster Nähe wahrzunehmen, sondern auch den Islam aus einer Mehrheitsperspektive kennenzulernen sowie viel über den konfessionellen Reichtum und die aktuelle Situation christlicher Kirchen im Nahen und Mittleren Osten zu erfahren. Vor allem ist es anregend, von den Christinnen und Christen, die seit Jahrhunderten mit und unter dem Islam leben, mehr von ihrem Lebensalltag zu erfahren. Spannend sind ihre Wege, mit Musliminnen und Muslimen so ins Gespräch zu kommen, dass sie die christlichen Überzeugungen besser nachvollziehen können. Inspirierend wird es sein, nach Perspektiven für einen jüdisch-christlich-islamischen Dialog unter den derzeitigen Bedingungen zu fragen und auch danach, wie eine gemeinsame Zukunft in der Region Gestalt gewinnen könnte. Die religiöse Vielgestaltigkeit des Landes gibt so Gelegenheit, die Chancen und Grenzen des Miteinanders der Religionen zu erleben und zu reflektieren.
Das Ziel dieses Studienangebots ist die Befähigung, als Multiplikator bzw. Multiplikatorin im interkonfessionellen sowie interreligiösen Dialog mitzuarbeiten. Zum Studienprogramm gehören ein Vorbereitungstreffen sowie ein Auswertungstag.
Das Zentrum Oekumene bereitet mit den Teilnehmenden den Aufenthalt durch Bildungs- und Begleitprogramme intensiv vor und nach und steht für Fragen auch bei kritischen Situationen verlässlich mit Beratung und Alternativen zur Verfügung.
Die Eigenbeteiligung liegt bei ca. 2.000,00 Euro. Die Fahrtkosten zu den Vor- und Nachbereitungstreffen sind von den Teilnehmenden zu tragen. Bewerbungen können bis zum 15. November 2025 erfolgen.
Nähere Informationen erhalten Sie bei dem Referenten für den Interreligiösen Dialog, Schwerpunkt Islam und Christ*innen im Mittleren Osten, Pfarrer Dr. Andreas Goetze
E-Mail: goetze@zentrum-oekumene.de,
Telefon: 069 976518-69.
Die Bewerbungen schicken Sie bitte auf dem Dienstweg an das
Zentrum Oekumene der EKHN und der EKKW
z. Hd. OKRin Christina Schnepel
Praunheimer Landstraße 206
60488 Frankfurt.
* * *
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel – Körperschaft des öffentlichen Rechts
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.