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Verwaltungsordnung für Revisionen und Übergaben von Gemeindepfarrämtern
(Revisionsordnung)

vom 9. Mai 2017

KABl. S. 71

Aufgrund von Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) hat das Landeskirchenamt die folgende Verwaltungsordnung beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer in Kirchengemeinden haben die ihnen obliegenden Verwaltungsaufgaben, insbesondere die pfarramtliche Geschäftsführung, die Führung der Kirchenbücher und der Registratur sowie die ihnen anvertraute Vermögensverwaltung sorgfältig und den kirchlichen Ordnungen gemäß zu erfüllen. Sie haben bei Beendigung eines Auftrages oder einer sonstigen ihnen übertragenen Aufgabe sowie bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses sämtliche in ihrem Besitz befindlichen pfarramtlichen Schriftstücke und Gegenstände herauszugeben.
( 2 ) Revisionen dienen der Überprüfung der ordnungsgemäßen Erfüllung der den Pfarrerinnen und Pfarrern obliegenden Verpflichtungen nach Absatz 1. Sie sind auch dazu bestimmt, die Pfarrerinnen und Pfarrer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.
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§ 2

( 1 ) Revisionen sind mindestens alle zwölf Jahre oder bei einem Wechsel der Geschäftsführung des Kirchenvorstands gemäß Artikel 28 a GO sowie bei Beendigung eines Auftrages oder einer sonstigen übertragenen Aufgabe (z. B. wegen Stellenwechsels, Versetzung in den Ruhe- oder Wartestand, Beurlaubung oder Beendigung des Dienstverhältnisses) durchzuführen.
( 2 ) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann eine Revision auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten durchgeführt werden.
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§ 3

( 1 ) Für die Durchführung der Revision ist die Dekanin oder der Dekan verantwortlich.
( 2 ) Die Revision wird anhand des vom Landeskirchenamt herausgegebenen Musterrevisionsprotokolls für Pfarramtsrevisionen und Pfarramtsübergaben durchgeführt.
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§ 4

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Revisionsordnung vom 28. Januar 2003 (KABl. S. 38) außer Kraft.