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Kirchengesetz über die Besetzung von Gemeinde- und Kirchenkreispfarrstellen

vom 19. März 1969

KABl. S. 23

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Kirchengesetz
29. April 1981
KABl. S. 59
2
Kirchengesetz
23. April 1982
KABl. S. 48
3
Kirchengesetz
24. November 1999
KABl. S. 191
4
Kirchengesetz zur Aufhebung des Erprobungsgesetzes
27. November 2002
KABl. 2003 S. 12
5
Kirchengesetz über Zusatzaufträge bei Gemeindepfarrstellen
5. Mai 2006
6
Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Regelung der Ausbildung und des Dienstes der Pfarrverwalter
28. November 2006
7
Artikel 2 des Kirchengesetztes zur Besetzung von Gemeindepfarrstellen in Kirchspielen
25. November 2014
8
Artikel 3 des Kirchengesetz zur Einführung von Pfarrstellenbudgets in den Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (38. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
25. April 2017
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 19. März 1969 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) 1Gemeindepfarrstellen werden im Kirchlichen Amtsblatt auf Veranlassung des Landeskirchenamtes öffentlich ausgeschrieben (Artikel 53 der Grundordnung). 2Daneben kann im Benehmen mit dem Landeskirchenamt die Ausschreibung anderweitig bekannt gemacht werden.
( 2 ) 1Bei der Ausschreibung ist anzugeben, ob die Pfarrstelle aufgrund einer Wahl der Kirchengemeinde oder durch den Bischof besetzt wird. 2Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Bewerbung nur innerhalb einer zu bestimmenden Frist zulässig ist.
( 3 ) 1Beabsichtigt der Bischof, die Berufung auf eine Gemeindepfarrstelle zu befristen (§ 60 Absatz 3 des Pfarrerdienstgesetzes), so ist dies bei der Ausschreibung anzugeben. 2Vor der Ausschreibung sind der Kirchenvorstand und der Kirchenkreisvorstand anzuhören. 3Ändert der Bischof seine Absicht nicht, so kann der Kirchenvorstand innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde erheben. 4Hilft der Bischof dieser nicht ab, so entscheidet der Rat der Landeskirche endgültig.
( 4 ) Falls keine Bewerbung eingegangen oder trotz eingegangener Bewerbungen die Pfarrstelle nicht besetzt ist, kann die Ausschreibung innerhalb einer angemessenen Frist wiederholt oder die Pfarrstelle ohne erneute Ausschreibung besetzt werden.
( 5 ) 1Kirchenkreispfarrstellen können mit Zustimmung des Bischofs und der an der Besetzung beteiligten Kirchenkreisvorstände vor der Besetzung ausgeschrieben werden. 2Die Absätze 1, 2 und 4 finden insoweit entsprechende Anwendung.
( 6 ) 1Gemeindepfarrstellen, mit deren Versehung ein Pfarrverwalter beauftragt ist, sind nicht auszuschreiben. 2Sie gelten als besetzte Pfarrstellen.
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§ 2

1Die Bewerbungen sind beim Landeskirchenamt einzureichen. 2Das Landeskirchenamt prüft die Anstellungsfähigkeit der Bewerber und teilt den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden sowie dem Dekan und dem Propst die eingegangenen Bewerbungen mit.
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§ 2a

(aufgehoben)
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§ 2b

(aufgehoben)
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§ 2c

(aufgehoben)
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§ 3

( 1 ) 1Bestehen in einer Kirchengemeinde mehrere Pfarrstellen, so steht der Gemeinde das Recht der Wahl zu, wenn nach Besetzung einer Pfarrstelle auf Beschluss des Bischofs wieder eine Stelle frei wird. 2Das gilt auch für die Besetzung neu errichteter Pfarrstellen.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für Pfarrstellen, bei denen der Kirchengemeinde weitere Mitwirkungsrechte zustehen (Artikel 52 Absatz 2 der Grundordnung) oder mit denen Filialgemeinden verbunden sind.
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§ 4

( 1 ) Die Besetzung einer Pfarrstelle in einem Kirchspiel ohne weitere Pfarrstellen gehört zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 Satz 1 der Grundordnung.
( 2 ) 1In Kirchspielen mit mehreren Pfarrstellen findet § 3 Absatz 1 auf jede Pfarrstelle gesondert Anwendung. 2In diesen Fällen entscheiden im Verfahren zur Besetzung einer Pfarrstelle diejenigen Kirchenvorstände, deren Kirchengemeinden von dieser Pfarrstelle versorgt werden; die Mitglieder der übrigen Kirchenvorstände des Kirchspiels nehmen an der Sitzung mit beratender Stimme teil.
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§ 5

Die Kirchengemeinde übt ihr Wahlrecht durch den Kirchenvorstand aus.
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§ 6

( 1 ) 1Bei Gemeindewahl hat der Kirchenvorstand binnen sechs Monaten nach der Mitteilung der eingegangenen Bewerbungen die Wahl vorzunehmen. 2Diese Frist kann in besonderen Fällen vom Landeskirchenamt verlängert werden.
( 2 ) 1Der Bischof kann eine Pfarrstelle besetzen, wenn die Wahl nicht innerhalb der vorgeschriebenen oder verlängerten Frist vollzogen wird. 2In diesem Falle steht der Kirchengemeinde das Wahlrecht erst wieder beim übernächsten Besetzungsfall zu.
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§ 7

1Sind mehrere Bewerber vorhanden, so kann der Kirchenvorstand bis zu drei Bewerber nach seinem Ermessen in gleicher Weise zu Predigt, Katechese und Kolloquium auffordern. 2Den Zeitpunkt setzt der Kirchenvorstand im Benehmen mit dem Dekan fest.
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§ 8

( 1 ) 1Die Wahl leitet der Dekan. 2Dieser hat den Kirchenvorstand mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zu der Wahl einzuladen.
( 2 ) 1Die Wahl muss durch Stimmzettel erfolgen. 2Ungültig sind Stimmen, die für eine andere Person als die zugelassenen Bewerber abgegeben werden.
( 3 ) 1Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, so ist die Wahl mit der Maßgabe zu wiederholen, dass nur die beiden Kandidaten wählbar bleiben, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. 2Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 4 ) Das Ergebnis der Wahl ist der Gemeinde im nächsten Hauptgottesdienst bekannt zu geben.
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§ 9

( 1 ) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Bischof.
( 2 ) Die Bestätigung kann nur versagt werden, wenn bei der Wahl gegen zwingende Verfahrensvorschriften verstoßen oder der Kirchenvorstand in unlauterer Weise beeinflusst worden ist.
( 3 ) 1Gegen die Versagung der Bestätigung steht dem Kirchenvorstand und dem Gewählten binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Rat der Landeskirche zu. 2Gegen einen ablehnenden Bescheid des Rates kann binnen einem Monat eine Klage beim Landeskirchengericht erhoben werden.
( 4 ) Ist die Bestätigung rechtskräftig versagt worden, so ist die Wahl innerhalb von einem Monat nach Eintritt der Rechtskraft zu wiederholen.
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§ 10

1Wird die Pfarrstelle auf Beschluss des Bischofs besetzt, so ist nach Ablauf der Ausschreibungsfrist der in Aussicht genommene Bewerber dem Kirchenvorstand mitzuteilen. 2Der Kirchenvorstand ist darauf hinzuweisen, dass er Einwendungen binnen drei Wochen bei dem Bischof erheben kann.
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§ 11

( 1 ) Einwendungen nach § 10 sind schriftlich zu begründen; bei Abstimmungen ist das Stimmenverhältnis anzugeben.
( 2 ) 1Über die Einwendungen entscheidet der Bischof endgültig. 2Er teilt seine Entscheidung den beteiligten Gremien und dem Vorgeschlagenen mit. 3Werden die Einwendungen als begründet angesehen, so leitet der Bischof ein neues Besetzungsverfahren ein.
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§ 12

Mit der endgültigen Entscheidung des Bischofs ist die Besetzung der Pfarrstelle abgeschlossen.
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§ 13

( 1 ) 1Kirchenkreispfarrstellen werden auf Beschluss des Bischofs besetzt. 2§§ 10 und 11 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kirchenvorstandes der Kirchenkreisvorstand tritt. 3Enthält die Kirchenkreispfarrstelle einen gemeindlichen Dienstauftragsanteil, so gelten §§ 10 und 11 auch für den Kirchenvorstand.
( 2 ) 1Steht eine Gemeindepfarrstelle mit einem regionalen Dienstauftragsanteil zur Besetzung an und steht der Kirchengemeinde das Wahlrecht zu, so teilt der Bischof nach Anhörung des Kirchenkreisvorstandes dem Kirchenvorstand mit, welche der Bewerber im Hinblick auf den regionalen Dienstauftrag für die Besetzung der Stelle in Betracht kommen. 2Wird die Stelle auf Beschluss des Bischofs besetzt, so gelten §§ 10 und 11 auch für den Kirchenkreisvorstand.
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§ 14

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 1969 in Kraft.
( 2 ) Mit Wirkung vom 1. Mai 1969 werden das Kirchengesetz über die Besetzung der Pfarrstellen vom 19. November 1925 (KA S. 121) und die Verordnung über das Pfarrwahlrecht der Kirchengemeinden vom 30. Juni 1936 (KA S. 65) aufgehoben.

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