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Kirchengesetz über die Besetzung von Gemeinde- und Kirchenkreispfarrstellen
vom 19. März 1969
KABl. S. 23
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Kirchengesetz | 29. April 1981 | KABl. S. 59 |
2 | Kirchengesetz | 23. April 1982 | KABl. S. 48 |
3 | Kirchengesetz | 24. November 1999 | KABl. S. 191 |
4 | Kirchengesetz zur Aufhebung des Erprobungsgesetzes | 27. November 2002 | KABl. 2003 S. 12 |
5 | Kirchengesetz über Zusatzaufträge bei Gemeindepfarrstellen | 5. Mai 2006 | |
6 | Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Regelung der Ausbildung und des Dienstes der Pfarrverwalter | 28. November 2006 | |
7 | Artikel 2 des Kirchengesetztes zur Besetzung von Gemeindepfarrstellen in Kirchspielen | 25. November 2014 | |
8 | Artikel 3 des Kirchengesetz zur Einführung von Pfarrstellenbudgets in den Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (38. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) | 25. April 2017 |
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 19. März 1969 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(
1
)
1 Gemeindepfarrstellen werden im Kirchlichen Amtsblatt auf Veranlassung des Landeskirchenamtes öffentlich ausgeschrieben (Artikel 53 der Grundordnung). 2 Daneben kann im Benehmen mit dem Landeskirchenamt die Ausschreibung anderweitig bekannt gemacht werden.
(
2
)
1 Bei der Ausschreibung ist anzugeben, ob die Pfarrstelle aufgrund einer Wahl der Kirchengemeinde oder durch den Bischof besetzt wird. 2 Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Bewerbung nur innerhalb einer zu bestimmenden Frist zulässig ist.
(
3
)
1 Beabsichtigt der Bischof, die Berufung auf eine Gemeindepfarrstelle zu befristen (§ 60 Absatz 3 des Pfarrerdienstgesetzes), so ist dies bei der Ausschreibung anzugeben. 2 Vor der Ausschreibung sind der Kirchenvorstand und der Kirchenkreisvorstand anzuhören. 3 Ändert der Bischof seine Absicht nicht, so kann der Kirchenvorstand innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde erheben. 4 Hilft der Bischof dieser nicht ab, so entscheidet der Rat der Landeskirche endgültig.
(
4
)
Falls keine Bewerbung eingegangen oder trotz eingegangener Bewerbungen die Pfarrstelle nicht besetzt ist, kann die Ausschreibung innerhalb einer angemessenen Frist wiederholt oder die Pfarrstelle ohne erneute Ausschreibung besetzt werden.
(
5
)
1 Kirchenkreispfarrstellen können mit Zustimmung des Bischofs und der an der Besetzung beteiligten Kirchenkreisvorstände vor der Besetzung ausgeschrieben werden. 2 Die Absätze 1, 2 und 4 finden insoweit entsprechende Anwendung.
(
6
)
1 Gemeindepfarrstellen, mit deren Versehung ein Pfarrverwalter beauftragt ist, sind nicht auszuschreiben. 2 Sie gelten als besetzte Pfarrstellen.
#§ 2
1 Die Bewerbungen sind beim Landeskirchenamt einzureichen. 2 Das Landeskirchenamt prüft die Anstellungsfähigkeit der Bewerber und teilt den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden sowie dem Dekan und dem Propst die eingegangenen Bewerbungen mit.
#§ 2a
(aufgehoben)
#§ 2b
(aufgehoben)
#§ 2c
(aufgehoben)
#§ 3
(
1
)
1 Bestehen in einer Kirchengemeinde mehrere Pfarrstellen, so steht der Gemeinde das Recht der Wahl zu, wenn nach Besetzung einer Pfarrstelle auf Beschluss des Bischofs wieder eine Stelle frei wird. 2 Das gilt auch für die Besetzung neu errichteter Pfarrstellen.
(
2
)
Absatz 1 gilt nicht für Pfarrstellen, bei denen der Kirchengemeinde weitere Mitwirkungsrechte zustehen (Artikel 52 Absatz 2 der Grundordnung) oder mit denen Filialgemeinden verbunden sind.
#§ 4
(
1
)
Die Besetzung einer Pfarrstelle in einem Kirchspiel ohne weitere Pfarrstellen gehört zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 Satz 1 der Grundordnung.
(
2
)
1 In Kirchspielen mit mehreren Pfarrstellen findet § 3 Absatz 1 auf jede Pfarrstelle gesondert Anwendung. 2 In diesen Fällen entscheiden im Verfahren zur Besetzung einer Pfarrstelle diejenigen Kirchenvorstände, deren Kirchengemeinden von dieser Pfarrstelle versorgt werden; die Mitglieder der übrigen Kirchenvorstände des Kirchspiels nehmen an der Sitzung mit beratender Stimme teil.
#§ 5
Die Kirchengemeinde übt ihr Wahlrecht durch den Kirchenvorstand aus.
#§ 6
(
1
)
1 Bei Gemeindewahl hat der Kirchenvorstand binnen sechs Monaten nach der Mitteilung der eingegangenen Bewerbungen die Wahl vorzunehmen. 2 Diese Frist kann in besonderen Fällen vom Landeskirchenamt verlängert werden.
(
2
)
1 Der Bischof kann eine Pfarrstelle besetzen, wenn die Wahl nicht innerhalb der vorgeschriebenen oder verlängerten Frist vollzogen wird. 2 In diesem Falle steht der Kirchengemeinde das Wahlrecht erst wieder beim übernächsten Besetzungsfall zu.
#§ 7
1 Sind mehrere Bewerber vorhanden, so kann der Kirchenvorstand bis zu drei Bewerber nach seinem Ermessen in gleicher Weise zu Predigt, Katechese und Kolloquium auffordern. 2 Den Zeitpunkt setzt der Kirchenvorstand im Benehmen mit dem Dekan fest.
#§ 8
(
1
)
1 Die Wahl leitet der Dekan. 2 Dieser hat den Kirchenvorstand mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zu der Wahl einzuladen.
(
2
)
1 Die Wahl muss durch Stimmzettel erfolgen. 2 Ungültig sind Stimmen, die für eine andere Person als die zugelassenen Bewerber abgegeben werden.
(
3
)
1 Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, so ist die Wahl mit der Maßgabe zu wiederholen, dass nur die beiden Kandidaten wählbar bleiben, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. 2 Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(
4
)
Das Ergebnis der Wahl ist der Gemeinde im nächsten Hauptgottesdienst bekannt zu geben.
#§ 9
(
1
)
Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Bischof.
(
2
)
Die Bestätigung kann nur versagt werden, wenn bei der Wahl gegen zwingende Verfahrensvorschriften verstoßen oder der Kirchenvorstand in unlauterer Weise beeinflusst worden ist.
(
3
)
1 Gegen die Versagung der Bestätigung steht dem Kirchenvorstand und dem Gewählten binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Rat der Landeskirche zu. 2 Gegen einen ablehnenden Bescheid des Rates kann binnen einem Monat eine Klage beim Landeskirchengericht erhoben werden.
(
4
)
Ist die Bestätigung rechtskräftig versagt worden, so ist die Wahl innerhalb von einem Monat nach Eintritt der Rechtskraft zu wiederholen.
#§ 10
1 Wird die Pfarrstelle auf Beschluss des Bischofs besetzt, so ist nach Ablauf der Ausschreibungsfrist der in Aussicht genommene Bewerber dem Kirchenvorstand mitzuteilen. 2 Der Kirchenvorstand ist darauf hinzuweisen, dass er Einwendungen binnen drei Wochen bei dem Bischof erheben kann.
#§ 11
(
1
)
Einwendungen nach § 10 sind schriftlich zu begründen; bei Abstimmungen ist das Stimmenverhältnis anzugeben.
(
2
)
1 Über die Einwendungen entscheidet der Bischof endgültig. 2 Er teilt seine Entscheidung den beteiligten Gremien und dem Vorgeschlagenen mit. 3 Werden die Einwendungen als begründet angesehen, so leitet der Bischof ein neues Besetzungsverfahren ein.
#§ 12
Mit der endgültigen Entscheidung des Bischofs ist die Besetzung der Pfarrstelle abgeschlossen.
#§ 13
(
1
)
1 Kirchenkreispfarrstellen werden auf Beschluss des Bischofs besetzt. 2 §§ 10 und 11 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kirchenvorstandes der Kirchenkreisvorstand tritt. 3 Enthält die Kirchenkreispfarrstelle einen gemeindlichen Dienstauftragsanteil, so gelten §§ 10 und 11 auch für den Kirchenvorstand.
(
2
)
1 Steht eine Gemeindepfarrstelle mit einem regionalen Dienstauftragsanteil zur Besetzung an und steht der Kirchengemeinde das Wahlrecht zu, so teilt der Bischof nach Anhörung des Kirchenkreisvorstandes dem Kirchenvorstand mit, welche der Bewerber im Hinblick auf den regionalen Dienstauftrag für die Besetzung der Stelle in Betracht kommen. 2 Wird die Stelle auf Beschluss des Bischofs besetzt, so gelten §§ 10 und 11 auch für den Kirchenkreisvorstand.
#§ 14
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 1969 in Kraft.
(
2
)
Mit Wirkung vom 1. Mai 1969 werden das Kirchengesetz über die Besetzung der Pfarrstellen vom 19. November 1925 (KA S. 121) und die Verordnung über das Pfarrwahlrecht der Kirchengemeinden vom 30. Juni 1936 (KA S. 65) aufgehoben.