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Kirchengesetz über die Wahl und Berufung zum Kirchenvorstand (Wahlgesetz)
vom 23. Mai 1967
KABl. S. 36
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
|---|---|---|---|
1 | 30. Kirchengesetz zur Änderung der GO | 9. Mai 2009 | |
2 | 4. Änderungsgesetz | 16. Mai 2012 | |
3 | 40. Kirchengesetz zur Änderung der GO | 27. April 2018 | |
4 | Änderungsgesetz | 26. April 2024 | |
5 | Änderungsgesetz | 26. November 2024 |
Die Landessynode der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck hat am 23. Mai 1967 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(1) Für die Wahlen zum Kirchenvorstand bildet jede Kirchengemeinde einen Stimmbezirk.
(2) Der Kirchenvorstand kann die Gemeinde in mehrere Stimmbezirke einteilen.
(3) 1Der Kirchenvorstand kann für eingepfarrte Orte und für Pfarrbezirke Stimmbezirke in der Weise bilden, dass in jedem Stimmbezirk nur die auf ihn entfallenden Mitglieder gewählt werden können (selbstständige Stimmbezirke). 2Die Einrichtung eines selbstständigen Stimmbezirks sowie die Festsetzung der Zahl der in ihm zu wählenden Mitglieder bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes.
(4) Personale Seelsorgebereiche können durch Kirchengesetz1# zu selbstständigen Stimmbezirken erklärt werden.
#§ 2
(1) 1Der Kirchenvorstand legt eine Wählerliste an. 2In diese werden alle Gemeindemitglieder, die wahlberechtigt sind (Artikel 18 und 19 Absatz 1 der Grundordnung), eingetragen.
(2) Bestehen mehrere Stimmbezirke, so ist für jeden Stimmbezirk eine Wählerliste anzulegen.
(3) 1Die Wählerliste soll vom Kirchenvorstand auf dem Laufenden gehalten werden. 2Sie ist sicher aufzubewahren.
#§ 3
(1) Wird bei der Anlegung oder Vervollständigung der Wählerliste die Aufnahme eines Gemeindemitgliedes abgelehnt, so ist dieses hiervon zu benachrichtigen.
(2) 1Gegen die Ablehnung der Aufnahme in die Wählerliste ist binnen einer Woche Einspruch beim Kirchenkreisvorstand zulässig. 2Gegen die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes ist binnen einer Woche Beschwerde an das Landeskirchenamt zulässig. 3Gegen einen ablehnenden Beschwerdebescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Landeskirchengericht erhoben werden.
(3) Ein anhängiges Rechtsmittelverfahren hindert nicht die Durchführung der Wahl.
#§ 4
1Das Landeskirchenamt erlässt die zur Vorbereitung der Wahl der Kirchenvorstände erforderlichen Anordnungen und bestimmt den Tag, an dem die Wahlen stattzufinden haben. 2Es hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass die Wählerlisten innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Wahl vervollständigt werden.
#§ 5
(1) 1Die Wählerliste wird in der Kirchengemeinde für die Dauer einer Woche zur Einsichtnahme ausgelegt; dafür kann die Liste in gedruckter Form oder als elektronische Datei erstellt werden. 2Die Auslegung wird in einem Gemeindegottesdienst bekanntgegeben. 3In der Bekanntmachung sind alle wahlberechtigten Gemeindemitglieder darauf hinzuweisen, dass sie sich innerhalb der Auslegungsfrist über ihre Eintragung in die Wählerliste vergewissern können.
(2) Wer der Meinung ist, dass seine Eintragung in die Wählerliste zu Unrecht unterblieben ist, kann innerhalb einer weiteren Frist von einer Woche bei dem Vorsitzenden des Kirchenvorstands schriftlich Einspruch einlegen.
(3) 1Will der Kirchenvorstand dem Einspruch eines Gemeindemitglieds gegen eine Eintragung stattgeben, so hat er dem Betroffenen vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) 1Nach Ablauf der Frist in Absatz 2 entscheidet der Kirchenvorstand über die Einsprüche und benachrichtigt unverzüglich den Antragsteller und den Betroffenen. 2Die Vorschrift des § 3 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Vom Beginn der Auslegungsfrist ab können Personen unbeschadet der Regelungen in Absatz 6 und § 7 Absatz 2 und 3 nur auf rechtzeitigen Einspruch in die Wählerliste aufgenommen oder darin gestrichen werden.
(6) Stellt sich nach Schließung der Wählerliste heraus, dass ein Gemeindemitglied versehentlich nicht in die Wählerliste aufgenommen ist, so kann der Kirchenvorstand bzw. am Wahlsonntag der Wahlvorstand die Aufnahme von Amts wegen nachträglich beschließen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung vorliegt.
#§ 6
1Nach Ablauf der in § 5 Absatz 1 bezeichneten Frist ist die Schließung der Wählerliste vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes und zwei Mitgliedern durch Unterschrift zu bestätigen. 2Dabei ist zu bescheinigen, dass die in § 5 Absatz 1 vorgeschriebenen Bekanntmachungen stattgefunden haben.
#§ 7
(1) Das Wahlrecht kann nur in dem Stimmbezirk ausgeübt werden, in dessen Wählerliste das Gemeindemitglied eingetragen ist.
(2) Verzieht ein Gemeindemitglied, das in der Wählerliste eingetragen ist, innerhalb der Landeskirche in eine andere Kirchengemeinde, so kann es bis zehn Tage vor der Wahl aufgrund einer Bescheinigung seiner früheren Kirchengemeinde über die Streichung seines Namens in der Wählerliste die Eintragung in die Wählerliste seines neuen Stimmbezirks verlangen.
(3) 1Verzieht ein Gemeindemitglied innerhalb einer Kirchengemeinde in einen anderen Stimmbezirk, so gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Eintragung noch bis zum zweiten Tage vor der Wahl verlangt werden kann. 2Der Vorlage einer Bescheinigung bedarf es nicht.
#§ 8
(1) 1Rechtzeitig vor der Wahl werden die wahlberechtigten Gemeindemitglieder an zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen im Gemeindegottesdienst zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der letzten Abkündigung aufgefordert. 2Dabei ist die Zahl der zu wählenden Mitglieder (Artikel 15 der Grundordnung) und ihre Verteilung auf selbstständige Stimmbezirke bekannt zu geben.
(2) Der Wahlvorschlag darf nicht mehr Namen enthalten als das Doppelte der Zahl der zu wählenden Mitglieder; er muss von zehn wahlberechtigten Gemeindemitgliedern – in Gemeinden und selbstständigen Stimmbezirken von unter tausend Seelen von fünf wahlberechtigten Gemeindemitgliedern – unterzeichnet sein.
(3) 1Der Kirchenvorstand kann auch selbst einen Wahlvorschlag aufstellen. 2Er ist hierzu verpflichtet, wenn die Gesamtzahl der Namen in den Wahlvorschlägen nach Absatz 2 die Mindestkandidatenzahl für die Stimmlisten (§ 11) unterschreitet.
(4) Die Vorgeschlagenen müssen ihre Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag erklärt haben.
#§ 8a
(1) 1Über die Aberkennung der Wählbarkeit nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Grundordnung entscheidet der Kirchenvorstand. 2Der Kirchenvorstand berät sich mit dem Dekan, bevor er dem Gemeindemitglied die notwendige Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.
(2) 1Die Entscheidung ist mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung dem betroffenen Gemeindemitglied zuzustellen. 2Der Kirchenvorstand kann die sofortige Vollziehung der Aberkennung anordnen.
(3) Für das Beschwerdeverfahren gilt die Vorschrift des § 3 Absatz 2 und Absatz 3 entsprechend.
(4) Wird einem Betroffenen die Wählbarkeit zuerkannt, so ist die Kirchenvorstandswahl zu wiederholen, sofern der Betroffene dies innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung beantragt.
#§ 9
(1) 1Der Kirchenvorstand prüft nach Ablauf der in § 8 Absatz 1 gesetzten Frist, ob die Wahlvorschläge ordnungsgemäß aufgestellt und ob die benannten Personen wählbar sind. 2Er hat darauf hinzuwirken, dass Mängel der Wahlvorschläge sowie Hindernisse, die der Wahl der Vorgeschlagenen im Wege stehen, behoben werden.
(2) 1Der Kirchenvorstand trifft die erforderlichen Feststellungen, streicht die Namen der nicht wählbaren Personen von den Vorschlägen und benachrichtigt diese sowie den ersten Unterzeichner der Vorschläge unverzüglich unter Angabe des gesetzlichen Grundes der Streichung. 2Diesen Beteiligten steht binnen zwei Wochen nach Eingang der Nachricht die Beschwerde an den Kirchenkreisvorstand offen. 3Gegen eine ablehnende Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats Klage beim Landeskirchengericht erheben. 4§ 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
#§ 10
Die Namen der Vorgeschlagenen werden in alphabetischer Reihenfolge in die Stimmliste der Kirchengemeinde oder des selbstständigen Stimmbezirks eingetragen.
#§ 11
1Die Stimmlisten müssen in jedem Kirchenvorstand mindestens zwei Kandidaten mehr als zu wählende Mitglieder enthalten. 2In Kirchengemeinden mit mehreren selbstständigen Stimmbezirken müssen die Stimmlisten in jedem Stimmbezirk mindestens einen Kandidaten mehr als zu wählende Mitglieder enthalten.
#§ 12
1Die Namen der in die Stimmlisten aufgenommenen Gemeindemitglieder werden der Kirchengemeinde in ortsüblicher Weise bekannt gegeben und in dem Sonntagsgottesdienst, der dem Wahltage vorangeht, verlesen. 2Gleichzeitig sind die wahlberechtigten Gemeindemitglieder zur Teilnahme an der Wahl aufzufordern.
#§ 13
1Der Stimmzettel enthält die Stimmliste und die Zahl der zu wählenden Mitglieder. 2In selbstständigen Stimmbezirken enthält die Stimmliste nur die Namen der Vorgeschlagenen aus dem Stimmbezirk und die Zahl der für den Stimmbezirk zu wählenden Mitglieder.
#§ 14
(1) Wahlberechtigte Gemeindemitglieder, die in die Wählerliste eingetragen sind, können ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben.
(2) 1Wer von der Briefwahl Gebrauch machen will, benötigt einen Wahlschein. 2Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes unter Angabe des Grundes beantragt werden. 3Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(3) 1Wahlscheine können bis zum Wahltag, 12:00 Uhr, beantragt werden. 2Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
(4) 1Der Wahlschein muss von dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen werden. 2Der Wahlschein enthält die Bestätigung des Kirchenvorstandes über die Eintragung des Gemeindemitgliedes in die Wählerliste. 3Der Wahlschein enthält ferner eine von dem Gemeindemitglied abzugebende Versicherung über die persönliche Ausfüllung des Stimmzettels.
(5) Dem Gemeindemitglied sind mit dem Wahlschein ein Stimmzettel, ein Stimmzettelumschlag und ein Briefumschlag zu übermitteln; auf dem Briefumschlag ist der Stimmbezirk zu vermerken.
(6) Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen können dem Wahlberechtigten ausgehändigt oder durch die Post übersandt werden.
(7) 1Wahlbriefe können bis zum Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes zugeleitet werden. 2Sie können während der Wahlhandlung dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes durch Boten ausgehändigt werden.
(8) 1Der Kirchenvorstand führt über die ausgestellten Wahlscheine für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis. 2Die Ausstellung der Wahlscheine ist vor Beginn der Wahlhandlung in den Wählerlisten zu vermerken.
(9) 1Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes übermittelt dem Wahlvorstand vor Beginn der Wahlhandlung das Verzeichnis über die ausgestellten Wahlscheine. 2Er übermittelt ferner die bis zum Beginn der Wahlhandlung eingegangenen Wahlbriefe.
(10) 1Macht der Inhaber eines Wahlscheines von der Briefwahl keinen Gebrauch, so kann er an der Wahlhandlung teilnehmen. 2Zuvor hat er die ihm ausgehändigten Briefwahlunterlagen zurückzugeben.
#§ 14 a
(1) Wahlberechtigte Gemeindemitglieder, die in die Wählerliste eingetragen sind, können ihr Wahlrecht im Wege der elektronischen Kommunikation (Online-Wahl) ausüben.
(2) 1Wer von der Online-Wahl Gebrauch machen will, benötigt einen persönlichen Wahl-Code. 2Dieser Wahl-Code sowie eine Anleitung für die Online-Wahl werden jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied rechtzeitig vor der Wahl mitgeteilt.
(3) 1Für den Online-Stimmzettel gilt § 13 entsprechend. 2Der Wahlberechtigte hat eine Versicherung über die persönliche Kennzeichnung des Online-Stimmzettels abzugeben.
(4) Die Online-Wahl findet in einem vom Landeskirchenamt festgelegten Zeitraum statt.
(5) Die Wahlergebnislisten über die Online-Wahl werden den Wahlvorständen spätestens nach dem Ende der Wahlhandlung zugestellt.
(6) Die in der Landeskirche geltenden Bestimmungen über die Einhaltung des Datenschutzes bleiben unberührt.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 6 regelt eine Verordnung des Landeskirchenamtes.
#§ 15
(1) Spätestens vier Wochen vor jeder Wahl ernennt der Kirchenvorstand für jeden Stimmbezirk mindestens vier Personen als Wahlvorstand und bestimmt den Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Wahlvorstände rechtzeitig zur Wahlhandlung geladen werden.
#§ 16
(1) Der Wahltag ist ein Sonntag.
(2) 1Die Wahlhandlung ist öffentlich. 2Sie wird spätestens um 18 Uhr abgeschlossen.
(3) 1Der Wahlvorstand tritt zur bestimmten Stunde zusammen und nimmt an einem Tische Platz. 2Auf oder neben dem Tische muss eine Wahlurne stehen. 3Der Wahlvorstand hat vor Beginn der Wahlhandlung festzustellen, dass die Wahlurne leer ist.
(4) Während der Dauer der Wahlhandlung und der Prüfung der Stimmzettel müssen mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Vorsitzende oder der vom Wahlvorstand für ihn bestimmte Stellvertreter und ein Schriftführer anwesend sein.
(5) Es ist dafür zu sorgen, dass die Wähler ihre Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen können.
#§ 17
1Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat die Wahl zu leiten. 2Er hat darauf zu achten, dass alle im Wahlraum Anwesenden sich würdig verhalten, und ist berechtigt, Personen, die seine Anordnungen und Ermahnungen unbeachtet lassen, aus dem Wahlraum zu weisen.
#§ 18
(1) 1Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die Namen der Personen an, die er wählen will; jedoch dürfen nicht mehr Namen angekreuzt werden, als Mitglieder des Kirchenvorstandes zu wählen sind. 2Personen, deren Namen auf dem Stimmzettel nicht enthalten sind, können nicht gewählt werden.
(2) 1Die Abgabe der Stimme durch einen Stellvertreter ist nicht zulässig. 2Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu übergeben, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 3Hilfsperson kann ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein, nicht jedoch ein Wahlkandidat. 4Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. 5Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 6Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(3) 1Der Vorsitzende des Wahlvorstandes lässt die Wähler in der Reihenfolge ihres Erscheinens an den Wahltisch herantreten und die Stimmzettel abgeben. 2Er legt die ihm übergebenen verdeckten Stimmzettel sofort in die Urne, nachdem der Schriftführer die Stimmabgabe in der Wählerliste durch ein Zeichen vermerkt hat.
#§ 19
1Nach Ablauf der für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit dürfen nur noch Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die zu diesem Zeitpunkt schon im Wahlraum anwesend waren. 2Wenn diese ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Vorsitzende des Wahlvorstandes die Wahl für geschlossen.
#§ 20
(1) 1Der Vorsitzende des Wahlvorstandes öffnet nach Beginn der Wahlhandlung die Wahlbriefe, die ihm vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes übermittelt worden sind und die ihm während der Wahlhandlung ausgehändigt werden (§ 14). 2Er entnimmt den Wahlbriefen die Wahlscheine und die Stimmzettelumschläge. 3Wenn der Schriftführer die Namen der Wähler im Wahlscheinverzeichnis und in der Wählerliste vermerkt hat, werden die Stimmzettelumschläge ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
(2) 1Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er keinen ordnungsmäßigen Wahlschein enthält. 2Wahlbriefe, die erst nach Beendigung der Wahlhandlung eingehen, sind gleichfalls ungültig.
#§ 21
(1) 1Nach Beendigung der Wahlhandlung werden die Stimmzettel (§ 18 Absatz 3) und die ungeöffneten Stimmzettelumschläge der Briefwähler (§ 20 Absatz 1) aus der Urne genommen. 2Die Stimmzettelumschläge werden geöffnet und die darin enthaltenen Stimmzettel ungelesen unter die übrigen Stimmzettel gemischt. 3Danach werden die Stimmzettel gezählt. 4Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste festgestellt. 5Ergibt sich hierbei eine Verschiedenheit, so ist dies in der Verhandlungsniederschrift anzugeben und nach Möglichkeit zu begründen.6Anschließend werden die für die einzelnen Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen sowie die ungültigen Stimmen ausgezählt. 7Nach Auszählung der Stimmen wird das Ergebnis der Online-Wahl der Stimmauszählung hinzugefügt.
(2) 1Falls die Stimmzettel nicht im Anschluss an die Wahlhandlung durch den Wahlvorstand geprüft werden, hat dies am folgenden Tag zu geschehen. 2Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat in diesem Fall für die Versiegelung und Aufbewahrung der Stimmzettel zu sorgen.
#§ 22
(1) 1Während der Ermittlung des Wahlergebnisses müssen mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. 2Der Wahlvorstand kann sich zur Auszählung der Stimmen in mehrere Gruppen aufteilen, denen jeweils mindestens drei Mitglieder angehören müssen. 3Die Auszählung der Stimmen sowie die Hinzufügung des Ergebnisses der Online-Wahl geschehen öffentlich.
(2) Die Zahl der gültigen Stimmen wird durch eine Liste und eine Gegenliste, die vom Schriftführer und einem anderen Beisitzer zu führen sind, festgestellt.
(3) In der Verhandlungsniederschrift des Wahlvorstandes werden die Ergebnisse und etwaige Beanstandungen unter Mitteilung der von diesem getroffenen Entscheidung vermerkt.
#§ 23
(1) Ungültig sind die Stimmzettel, die mit Zusätzen versehen sind und auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als Mitglieder des Kirchenvorstandes zu wählen sind.
(2) Befinden sich in einem Umschlag mehrere ausgefüllte Stimmzettel oder sind keine Namen auf dem Stimmzettel angekreuzt, so sind diese Stimmzettel ebenfalls ungültig.
(3) Die als ungültig beanstandeten Stimmzettel sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und der Verhandlungsniederschrift beizufügen.
#§ 24
1Über die Wahl ist eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen. 2Sie ist nebst etwaigen Anlagen dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes alsbald zu übermitteln.
#§ 25
(1) 1Als Mitglieder gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. 2In Kirchengemeinden mit selbstständigen Stimmbezirken werden die Stimmen für jeden selbstständigen Stimmbezirk gesondert gezählt. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4Die nicht gewählten Kandidaten gelten als Ersatzleute, soweit die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen mehr als fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmzettel beträgt.
(2) 1Der Kirchenvorstand stellt das Ergebnis der Wahl fest und nimmt bei Stimmengleichheit die Losentscheidung vor. 2Über die Ermittlung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen.
#§ 26
(1) 1Gegen die Wahl kann jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied beim Kirchenvorstand innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben. 2Der Anfechtung unterliegen nur das Wahlverfahren oder die Wählbarkeit eines Gewählten.
(2) 1Gegen eine ablehnende Entscheidung des Kirchenvorstandes ist binnen einer Woche Beschwerde beim Kirchenkreisvorstand zulässig. 2Gegen dessen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Landeskirchengericht erhoben werden.
#§ 27
1Wenn ein gewähltes Mitglied des Kirchenvorstandes während der Wahlperiode ausscheidet, rückt das Ersatzmitglied nach, das nach den gewählten Mitgliedern die höchste Stimmenzahl erhalten hat. 2Es kann jedoch nur nachrücken, wenn es zu diesem Zeitpunkt noch die Voraussetzungen der Artikel 18 und 19 der Grundordnung erfüllt. 3Liegen diese Voraussetzungen nach Feststellung des Kirchenvorstandes nicht mehr vor, so ist der Betroffene unverzüglich zu benachrichtigen. 4Wegen der Rechtsbehelfe findet § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung.
#§ 28
Die Kosten des Wahlverfahrens tragen die Kirchengemeinden.
#§ 29
Für Einsprüche gegen die Berufung gilt § 26 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kirchenvorstandes der Kirchenkreisvorstand und an die Stelle des Kirchenkreisvorstandes das Landeskirchenamt tritt.
#§ 30
(1) 1Die Namen der Gewählten und Berufenen werden der Gemeinde an einem Sonntag oder mehreren Sonntagen im Hauptgottesdienst bekannt gegeben. 2Dies soll innerhalb von vier Wochen nach dem Wahlsonntag geschehen. 3Die Namen der Gewählten können vor Abschluss des Berufungsverfahrens bekannt gegeben werden.
(2) 1Die Amtseinführung der neuen Mitglieder soll innerhalb von zehn Wochen nach der Wahl durchgeführt werden. 2Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen genehmigen.
#§ 31
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1968 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Kirchengesetz über die Wahl und Berufung zum Kirchenvorstand (Wahlgesetz) vom 29. November 1946 – KA 1947 S. 13 – und die Wahlordnung für die Wahlen zum Kirchenvorstand vom 20. Februar 1947 – KA S. 14 – in der Neufassung der Artikel II und III des Kirchengesetzes über die Änderung des kirchlichen Wahlrechts vom 6. Dezember 1957 – KA S. 49 – außer Kraft.
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1 ↑ S. § 3 PersSeelsBer-G (abgedruckt unter Nr. 85) und § 8 MilSeels-DurchfG (abgedruckt unter Nr. 342).
1 ↑ S. § 3 PersSeelsBer-G (abgedruckt unter Nr. 85) und § 8 MilSeels-DurchfG (abgedruckt unter Nr. 342).