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Kirchengesetz über Personale Seelsorgebereiche in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 2. Dezember 1976

KABl. 1977 S. 3

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 2. Dezember 1976 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Ein Personaler Seelsorgebereich nach Artikel 10 der Grundordnung soll gebildet werden, wenn die Zuordnung einer besonderen kirchlichen Einrichtung oder eines besonderen Kreises von Kirchenmitgliedern zu einer örtlichen Kirchengemeinde im Interesse der gesamtkirchlichen Arbeit liegt.
( 2 ) Die Bildung Personaler Seelsorgebereiche geschieht durch Beschluss des Landeskirchenamtes nach Anhörung des Kirchenvorstandes. Der beteiligte Personenkreis und von diesem gewählte Vertretungen sollen angehört werden. Vor Bildung eines Personalen Seelsorgebereichs in einer Einrichtung des Diakonischen Werkes ist das jeweilige Vertretungsorgan des Trägers anzuhören,
( 3 ) Die Bildung eines Personalen Seelsorgebereiches kann auch von den Beteiligten (Absatz 2) beantragt werden. Wird der Antrag aus dem beteiligten Personenkreis gestellt, so muss er von mindestens 50 geschäftsfähigen Personen unterzeichnet werden. Bei einer Einrichtung des Diakonischen Werkes kann der Antrag von dem Vertretungsorgan des Trägers gestellt werden.
( 4 ) Bei der Bildung eines Personalen Seelsorgebereiches ist eine Ordnung zu erlassen oder eine Vereinbarung zu treffen, die insbesondere die Zugehörigkeit bestimmt sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten regelt. Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.
( 5 ) Die Bildung eines Personalen Seelsorgebereiches und die nach Absatz 4 getroffene Regelung sind im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.
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§ 2

( 1 ) Dem Personalen Seelsorgebereich können auch Personen angehören, die in anderen Kirchengemeinden ihren Wohnsitz haben.
( 2 ) Die Angehörigen des Personalen Seelsorgebereiches sind Mitglieder der Kirchengemeinde, bei der der Personale Seelsorgebereich gebildet worden ist. Ihre Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes bleibt unberührt.
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§ 3

Personale Seelsorgebereiche bilden bei den Wahlen zum Kirchenvorstand selbstständige Stimmbezirke nach Maßgabe von § 1 des Kirchengesetzes über die Wahl und Berufung zum Kirchenvorstand vom 23. Mai 1967 (KABl. S. 36). Die Festsetzung der Zahl der in einem Stimmbezirk zu wählenden Mitglieder bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes.
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§ 4

Ein hauptamtlich mit der Betreuung eines Personalen Seelsorgebereiches beauftragter Pfarrer ist Mitglied des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde, der der Personale Seelsorgebereich zugeordnet ist. Er ist nicht verpflichtet, den Vorsitz in Kirchenvorständen zu übernehmen.
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§ 5

( 1 ) Mehrere Personale Seelsorgebereiche können zu einem Seelsorgebezirk zusammengefasst werden. Ein mit der Betreuung eines Seelsorgebezirks beauftragter Pfarrer ist Mitglied der Kirchengemeinde, in der er seinen dienstlichen Wohnsitz hat.
( 2 ) Der Pfarrer ist berechtigt, an den Sitzungen der Kirchenvorstände anderer Kirchengemeinden, denen Personale Seelsorgebereiche seines Seelsorgebezirks zugeordnet sind, mit beratender Stimme teilzunehmen. Er soll zu den Sitzungen dieser Kirchenvorstände unter Übersendung der Tagesordnung geladen werden.
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§ 6

( 1 ) Der Pfarrer ist für die Angehörigen seines Personalen Seelsorgebereichs zuständig.
( 2 ) Wünscht ein Angehöriger des Personalen Seelsorgebereichs die Vornahme einer kirchlichen Handlung durch einen anderen als den zuständigen Pfarrer, so findet auf die Erteilung des Dimissoriale Artikel 61 Absatz 2 der Grundordnung Anwendung.
( 3 ) Wird entsprechend § 2 Absatz 2 der Pfarrer der Wohnsitzgemeinde in Anspruch genommen, so ist ein Dimissoriale nicht erforderlich.
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§ 7

Kirchenbucheintragungen, die Angehörige Personaler Seelsorgebereiche betreffen, sind mit Nummer in das Kirchenbuch der zuständigen Kirchengemeinde einzutragen.
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§ 8

( 1 ) In einem Personalen Seelsorgebereich ist ein Beirat von 3 bis 9 Mitgliedern zu bilden, die aus den Angehörigen des Personalen Seelsorgebereichs für die Dauer von ein bis sechs Jahren gewählt oder berufen werden. Angehörige des Personalen Seelsorgebereiches, die Mitglieder eines Kirchenvorstandes oder einer Kreissynode sind, gehören dem Beirat kraft Amtes an.
( 2 ) Wahlberechtigt und wählbar sind alle geschäftsfähigen Angehörigen des Personalen Seelsorgebereiches. Die Berufungen erfolgen auf Vorschlag des Pfarrers durch den Kirchenvorstand.
( 3 ) Die Mitglieder des Beirats sollen die besonderen Interessen des Personalen Seelsorgebereiches wahrnehmen und haben die Aufgabe, den Pfarrer im Gottesdienst, bei der Durchführung kirchlicher Veranstaltungen und in der Seelsorge zu unterstützen.
( 4 ) Der Beirat entsendet ein Mitglied in den Arbeitskreis der gemeindlichen Dienste (Artikel 41 der Grundordnung).
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§ 9

Die Visitation einer Kirchengemeinde kann einen bei ihr gebildeten Personalen Seelsorgebereich mit einbeziehen. Der Visitationskommission für Personale Seelsorgebereiche in Diakonischen Einrichtungen soll der Landespfarrer für Diakonie angehören.
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§ 10

Für Personale Seelsorgebereiche der Militärseelsorge gelten die besonderen Bestimmungen des Kirchengesetzes zur Durchführung der Militärseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 6. November 1968 (KA 1968 S. 133).
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§ 11

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.