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Konvents- und Konferenzordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 8. Juli 1969

KABl. S. 43

Gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Grundordnung wird die nachstehende Ordnung erlassen1#.

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Änderungsbeschluss
19. September 2012
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Präambel

Die Pfarrerschaft eines Kirchenkreises bildet den Konvent. Der Konvent soll die Verbundenheit der Pfarrerschaft im Dienst der Kirche stärken sowie die rechte Führung des Amtes in Lehre und Leben fördern.
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Allgemeines

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§ 1

Der Konvent wirkt insbesondere mit:
  1. vor der Berufung eines Dekans und eines Propstes durch die Wahl von Mitgliedern der Findungsausschüsse (Artikel 81 Absatz 3 GO; Artikel 122 Absatz 3 GO),
  2. vor der Abberufung eines Dekans (Artikel 82 GO),
  3. vor der Einleitung eines Lehrzuchtverfahrens gegen einen Pfarrer im Kirchenkreis (Artikel 50 GO)
  4. vor der Versetzung eines Pfarrers (Artikel 56 GO).
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§ 2

( 1 ) Mitglieder des Konvents sind alle Pfarrer und Pfarrerinnen, die ein Gemeindepfarramt im Bereich des Kirchenkreises innehaben oder verwalten, sowie alle Pfarrer der Landeskirche und Kirchenkreispfarrer, die einen Predigtauftrag im Kirchenkreis haben.
( 2 ) In den Konvent neu eintretende Mitglieder werden bei ihrer ersten Teilnahme von dem Leiter eingeführt.
( 3 ) Vikare und Vikarinnen nehmen gastweise an den Pfarrkonventen und Pfarrkonferenzen teil, in deren Bereich sie ausgebildet werden. Andere Gemeindeglieder können als Gäste zu den Sitzungen hinzugezogen werden, wenn und soweit die Mehrheit der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist. Sie sind auf die Verpflichtung zur Verschwiegenheit hinzuweisen.
( 4 ) An Verhandlungen über persönliche und seelsorgerliche Fragen können Nichtmitglieder nur teilnehmen, wenn sämtliche Mitglieder des Konvents damit einverstanden sind.
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§ 3

Der Konvent tagt als Pfarrkonvent oder als Pfarrkonferenz.
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§ 4

Die Pfarrkonvente und Pfarrkonferenzen werden durch den Dekan oder seinen Stellvertreter im Amt einberufen und geleitet. Der Bischof kann aus besonderem Anlass ihre Einberufung verlangen.
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§ 5

Der Bischof oder der von ihm beauftragte Prälat oder Propst kann mehrere Konvente der Landeskirche zu einer gemeinsamen Sitzung einberufen.
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§ 6

Der Bischof, der Propst und beauftragte Mitglieder des Landeskirchenamtes können jederzeit an den Sitzungen des Konvents teilnehmen. § 2 Absatz 4 bleibt unberührt.
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§ 7

( 1 ) Die Teilnahme an den Sitzungen ist dienstliche Pflicht. Ist einem Pfarrer aus dringenden Gründen die Einhaltung dieser Verpflichtungen nicht möglich, so hat er dies dem Leiter unverzüglich mitzuteilen.
( 2 ) Die vorläufige Enthebung vom Amt schließt von der Teilnahme an den Sitzungen aus.
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§ 8

Über die Verhandlungen der Pfarrkonvente besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit. Dies gilt auch für Pfarrkonferenzen, soweit der Verhandlungsgegenstand seiner Natur nach vertraulich ist oder als vertraulich bezeichnet wird.
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§ 9

Der Leiter beauftragt ein Mitglied des Konvents mit der Anfertigung einer Verhandlungsniederschrift, die das Ergebnis der Verhandlungen enthält.
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§ 10

Die Kosten für die Fahrt werden von der Kirchenkreiskasse getragen. Verpflegungsauslagen bei Pfarrkonventen und ganztägigen Pfarrkonferenzen können von der Kirchenkreiskasse übernommen werden. Für gemeinsame Tagungen mehrerer Konvente werden die Kosten nach der Zahl der Teilnehmer auf die Kassen der beteiligten Kirchenkreise umgelegt.
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Ordnung des Pfarrkonvents

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§ 11

Für die Ordnung des Pfarrkonvents gelten die Vorschriften des Abschnitts „B“ der Visitationsordnung.
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§ 12-16

(gestrichen)
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§ 17

( 1 ) In den Fällen des § 1 Buchstaben b) bis d) trägt der Bischof oder der von ihm beauftragte Prälat oder Propst zunächst seinen Vorschlag dem Pfarrkonvent vor und begründet ihn. Alsdann ist den Mitgliedern des Konvents Gelegenheit zur Aussprache zu geben. Das Ergebnis der Aussprache wird am Schluss festgestellt.
( 2 ) Der Pfarrkonvent kann, falls er eine weitere Aufklärung für erforderlich hält, erneut zusammentreten. Bleibt auch eine zweite Sitzung im Sinne von Absatz 1 ergebnislos, so kann der Bischof oder sein Beauftragter feststellen, dass das Recht auf Anhörung des Pfarrkonvents erfüllt ist.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Fall, dass der Bischof oder sein Beauftragter mehrere Pfarrkonvente zusammenruft.
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Ordnung der Pfarrkonferenz

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§ 18

In der Regel versammeln sich die Mitglieder des Konvents in monatlichen Abständen zu Pfarrkonferenzen. Eine Pfarrkonferenz ist einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt.
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§ 19

( 1 ) Die Pfarrkonferenzen dienen der theologischen Weiterbildung und der praktischen Zusammenarbeit der Pfarrer sowie der Besprechung von geistlichen und rechtlichen Fragen, die den Kirchenkreis betreffen. Sie sollen insbesondere auch die gemeinsame Vorbereitung von Predigten anregen und fördern.
( 2 ) Der Leiter kann sachverständige Gemeindeglieder, insbesondere hauptamtliche Mitarbeiter des Kirchenkreises, zu Pfarrkonferenzen hinzuziehen.
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§ 20

Die Dekane sind für die Ausgestaltung der Konferenzen zu lebendigen und fruchtbaren Arbeitsgemeinschaften verantwortlich. Sie haben dem Bischof, dem Propst und dem Landeskirchenamt die Termine der Konferenzen rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung mitzuteilen.
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§ 21

Die Tagesordnung der Pfarrkonferenz soll vorsehen:
  1. eine Bibelexegese nach einem Text, auf den sich alle Teilnehmer vorbereiten,
  2. die Behandlung theologischer Fragen mit gründlicher Aussprache,
  3. eine Besprechung über praktische Aufgaben des pfarramtlichen Dienstes.
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§ 22

Jedes Mitglied der Konferenz ist zur wissenschaftlichen Mitarbeit, insbesondere durch Übernahme von Referaten, verpflichtet. In diesem Rahmen soll die Konferenz die Fortbildung von Pfarrern in Spezialfragen der theologischen und praktischen Arbeit zum Besten des gemeinsamen Dienstes pflegen.
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§ 23

Die Konferenz wird mit einer Andacht eröffnet. Sie soll nicht unter Zeitdruck stehen und tunlichst eine gemeinsame Mahlzeit vorsehen.
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§ 24

( 1 ) Dem Dekan steht ein Mitglied der Konferenz als Studienleiter zur Seite, das sich der theologischen Weiterbildung der Konventsmitglieder annimmt. Der Studienleiter soll insbesondere an der Vorbereitung der Arbeitspläne mitwirken und im Einvernehmen mit dem Dekan die Bildung von theologischen Arbeitsgemeinschaften und Predigtvorbereitungskreisen fördern und unterstützen.
( 2 ) Der Studienleiter wird nach Anhörung der Konferenz von dem Dekan im Einvernehmen mit dem Bischof bestimmt.
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§ 25

Die Arbeitspläne für Exegesen und theologische Themen sollen von der Konferenz für längere Zeiträume aufgestellt werden.
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Dekanekonferenz

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§ 26

Die Dekanekonferenz2# soll die Verbundenheit der Dekane im Dienst der Kirche stärken. Sie berät über Fragen und Aufgaben der Verkündigung und des Dienstes der Kirche mit der besonderen Ausrichtung auf die Einheit der Landeskirche.
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§ 27

Der Dekanekonferenz gehören außer den Dekanen der Bischof, seine beiden Stellvertreter, die Pröpste und die Direktoren des Evangelischen Studienseminars und der Akademie an. Der zuständige Militärdekan soll zu den Sitzungen eingeladen werden. Die Mitglieder des Landeskirchenamtes und andere Sachkundige können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
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§ 28

Die Dekanekonferenz wird regelmäßig in halbjährlichen Abständen vom Bischof einberufen und geleitet. Sie ist einzuberufen, wenn es der Bischof aus besonderem Anlass für erforderlich hält oder es ein Viertel der Mitglieder schriftlich beantragt.
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§ 29

Aus besonderem Anlass können die Dekane vom Bischof zu einem Konvent einberufen werden, in welchem insbesondere geistliche und seelsorgerliche Fragen der Dekane behandelt werden. § 28 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
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§ 30

Die Fahrt- und Verpflegungskosten werden von der Landeskirchenkasse getragen.

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1 ↑ Erlassen vom Bischof.