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Verordnung über die Findungsausschüsse zur Berufung von Dekanen und Pröpsten

vom 25. Februar 2000

KABl. S. 62

Aufgrund von Artikel 81 Absatz 4 und Artikel 122 Absatz 4 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19), zuletzt geändert durch das 23. Änderungsgesetz vom 25. November 1998 (KABl. S. 166), erlässt der Rat der Landeskirche folgende Verordnung:
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I. Findungsausschuss zur Dekansberufung

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§ 1

( 1 ) Der Findungsausschuss zur Dekansberufung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes mit Ausnahme des Dekans, aus je zwei von der Kreissynode aus ihrer Mitte gewählten Pfarrern und Laien, aus drei von dem Pfarrkonvent gewählten Pfarrern sowie aus zwei Mitgliedern des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde, in der die Dekanstelle errichtet ist (Art. 81 Absatz 3 der Grundordnung). Eine Vertretung findet nicht statt.
( 2 ) Die zu wählenden Mitglieder des Findungsausschusses werden jeweils zu Beginn der Amtszeit der Kreissynode durch die Kreissynode, den Pfarrkonvent und den Kirchenvorstand in dieser Reihenfolge gewählt. Die Kreissynode wählt die Mitglieder des Findungsausschusses in ihrer konstituierenden Sitzung. Die vom Pfarrkonvent durchzuführende Wahl hat in der auf die konstituierende Sitzung der Kreissynode folgenden Sitzung zu erfolgen. Der Dekan teilt dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes die Namen der von der Kreissynode und dem Pfarrkonvent gewählten Mitglieder des Findungsausschusses unverzüglich mit. In der darauffolgenden Sitzung des Kirchenvorstandes werden die vom Kirchenvorstand zu wählenden Mitglieder gewählt.
( 3 ) Der Dekan teilt die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Findungsausschusses dem Bischof mit.
( 4 ) Scheidet ein Mitglied aus dem Findungsausschuss aus, so soll in der folgenden Sitzung des jeweils zuständigen Wahlgremiums ein Nachfolger gewählt werden. Eine ausstehende Nachwahl hindert nicht die Beschlussfähigkeit des Findungsausschusses.
( 5 ) Die Amtszeit des Findungsausschusses endet mit Ablauf der Amtszeit der Kreissynode. Erstreckt sich ein Besetzungsverfahren über die Amtszeit einer Kreissynode hinaus, führt es der Findungsausschuss in seiner bisherigen Besetzung zu Ende.
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§ 2

Der Findungsausschuss tritt auf Einladung des Bischofs zusammen. Die Ladung muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sitzung abgesandt werden.
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§ 3

( 1 ) Die Sitzungen des Findungsausschusses leitet der Vorsitzende der Kreissynode. Ist der Vorsitzende der Kreissynode verhindert, wählen die Mitglieder des Findungsausschusses aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter.
( 2 ) Die Sitzungen des Findungsausschusses sind nicht öffentlich. Jedes Mitglied ist zur Verschwiegenheit über die Beratungsgegenstände verpflichtet.
( 3 ) Der Findungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Artikel 29 Absatz 5 Sätze 2 und 3 der Grundordnung gelten entsprechend.
( 4 ) An den Sitzungen des Findungsausschusses nehmen der Bischof oder ein von ihm beauftragter Vertreter und der Propst teil.
( 5 ) Über die Sitzungen des Findungsausschusses ist ein Protokoll anzufertigen, das die Namen der Anwesenden, Anträge und Beschlüsse enthält. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen; es wird zu den Akten des Landeskirchenamtes genommen. Das Protokoll wird in der Regel vom Propst geführt.
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§ 4

( 1 ) Zu Beginn der Beratungen des Findungsausschusses wird den Mitgliedern Gelegenheit gegeben, besondere Wünsche hinsichtlich der Anforderungen an den künftigen Dekan mit dem Bischof oder dem von ihm beauftragten Vertreter zu erörtern.
( 2 ) Der Bischof oder der von ihm beauftragte Vertreter teilt dem Findungsausschuss den Kandidatenvorschlag mit und begründet ihn. Die vorgeschlagene Person soll sich dem Findungsausschuss vorstellen.
( 3 ) Das Einvernehmen des Findungsausschusses mit dem Vorschlag des Bischofs wird vom Sitzungsleiter festgestellt. Auf Antrag eines Mitgliedes des Findungsausschusses ist eine Abstimmung durchzuführen. Dabei entscheidet der Findungsausschuss mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag kann der Ausschuss geheime Abstimmung beschließen.
( 4 ) Stimmt der Findungsausschuss dem ersten vom Bischof vorgeschlagenen Kandidaten nicht zu, schlägt der Bischof einen neuen Kandidaten vor. Stimmt der Findungsausschuss auch im zweiten Fall dem vom Bischof benannten Kandidaten nicht zu, so schlägt der Bischof einen dritten Kandidaten vor. Für den dritten Kandidaten ist nur das Benehmen mit dem Findungsausschuss erforderlich.
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II. Findungsausschuss zur Propstberufung

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§ 5

Dem Findungsausschuss zur Propstberufung gehören aus jedem Kirchenkreis des Sprengels der Dekan, ein von der Kreissynode zu wählender Laie und ein vom Pfarrkonvent zu wählender Pfarrer an.
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§ 6

( 1 ) Die Vorschriften über den Findungsausschuss zur Dekansberufung gelten für den Findungsausschuss zur Propstberufung entsprechend, soweit nicht Artikel 122 der Grundordnung abweichende Bestimmungen enthält.
( 2 ) Die Vorschriften des § 3 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Propstes ein vom Bischof zu bestimmendes Mitglied des Landeskirchenamtes tritt.
( 3 ) § 4 Absatz 4 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass bereits für den zweiten Kandidaten nur das Benehmen erforderlich ist.
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III. Inkrafttreten

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§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.