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Gesetzesvertretende Verordnung
über die Zweite Theologische Prüfung

vom 29. Mai 2020

KABl. S. 105

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Bestätigung der Landessynode
8. Juli 2021
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§ 1
Ziel der Zweiten Theologischen Prüfung

Die Zweite Theologische Prüfung dient der Feststellung, ob die Vikarin oder der Vikar über die für die Ausübung des Pfarrberufs notwendigen Kompetenzen verfügt.
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§ 2
Kompetenznachweise

(1) 1Die Vikarin oder der Vikar hat in vier Bereichen jeweils formative und summative Kompetenznachweise zu erbringen. 2Diese sind „Gemeinschaftlich feiern“, „Lehren und Lernen“, „Helfen zum Leben“ und „Allgemeine Berufskompetenz“.
(2) 1Die formativen Kompetenznachweise sind während der Ausbildungszeit zu erbringen und sollen den weiteren Lernprozess der Vikarin oder des Vikars fördern. 2Die summativen Kompetenznachweise dienen der bilanzierenden Bewertung, ob der Lernprozess der Vikarin oder des Vikars erfolgreich verlaufen ist.
(3) 1Die Erbringung der Kompetenznachweise wird in einem Ausbildungsportfolio dokumentiert und ist die Voraussetzung für die Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung. 2Gegenstand dieser Prüfung sind die summativen Kompetenznachweise der Vikarin oder des Vikars.
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§ 3
Prüfungsteile

(1) Die Zweite Theologische Prüfung besteht aus Teilprüfungen in jedem der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Kompetenzbereiche.
(2) 1Der erste Abschnitt der Teilprüfung im Kompetenzbereich „Lehren und Lernen“ findet als Schulunterrichts-Lehrprobe im Verlauf der Ausbildungszeit statt. 2Der zweite Abschnitt dieser Teilprüfung und die übrigen Teilprüfungen schließen die Zweite Theologische Prüfung am Ende der Ausbildungszeit ab; sie werden in der Regel an einem Tag durchgeführt, wenn weder organisatorische noch persönliche Gründe entgegenstehen.
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§ 4
Formative Kompetenznachweise

(1) Das Prüfungsamt legt Form und Umfang der formativen Kompetenznachweise gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 im Benehmen mit dem Evangelischen Studienseminar fest und bestimmt den Termin, bis zu dem der jeweilige Kompetenznachweis erbracht werden muss.
(2) 1Die formativen Kompetenznachweise werden nicht benotet, sondern als den Anforderungen nach Absatz 1 genügend oder nicht genügend bewertet; nach der Bewertung erhält die Vikarin oder der Vikar in einem Gespräch eine Mitteilung über den Stand ihrer oder seiner Kompetenzen. 2Ein den Anforderungen nicht genügender Kompetenznachweis kann einmal zur Überarbeitung zurückgegeben werden. 3Hierüber ist die Vikarin oder der Vikar schriftlich zu informieren. 4Werden trotz Überarbeitung formative Kompetenznachweise ganz oder teilweise nicht erbracht, ist das Ausbildungsziel in diesem Abschnitt nicht erreicht.
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§ 5
Summative Kompetenznachweise

(1) Die Vikarin oder der Vikar absolviert in den unter § 2 Absatz 1 genannten Kompetenzbereichen jeweils eine Teilprüfung gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2.
(2) Die Kompetenzen im Kompetenzbereich „Lehren und Lernen“ sind im ersten Abschnitt der Teilprüfung durch eine Schulunterrichts-Lehrprobe bestehend aus schriftlicher Vorbereitung, Durchführung der Unterrichtsstunde, Auswertungsgespräch und schriftlicher Reflexion des eigenen Lernprozesses während des Schulvikariats sowie im zweiten Abschnitt der Teilprüfung durch ein Kolloquium nachzuweisen.
(3) Die Kompetenzen in den Kompetenzbereichen „Gemeinschaftlich feiern“ und „Helfen zum Leben“ sind durch ein Kolloquium nachzuweisen.
(4) Die Kompetenzen im Kompetenzbereich „Allgemeine Berufskompetenz“ sind durch ein Essay und durch ein Kolloquium nachzuweisen.
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§ 6
Prüfungsamt

(1) Die Durchführung der Zweiten Theologischen Prüfung liegt in der Verantwortung des Prüfungsamtes für die Zweite Theologische Prüfung.
(2) 1Dem Prüfungsamt gehören die Bischöfin oder der Bischof, ihre oder seine Vertretungen nach Absatz 3 sowie die Direktorin oder der Direktor des Evangelischen Studienseminars an. 2Weitere Mitglieder des Prüfungsamtes werden von der Bischöfin oder dem Bischof berufen aus dem Kreis:
  1. der habilitierten theologischen Lehrerinnen und Lehrer der Evangelisch-Theologischen Fakultäten der Universitäten und Kirchlichen Hochschulen,
  2. der Pröpstinnen und Pröpste,
  3. der Mitglieder des Landeskirchenamtes,
  4. der Studienleiterinnen und Studienleiter des Evangelischen Studienseminars,
  5. der Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Vikariatsausbildung in der Landeskirche tätig sind,
  6. der Direktorin oder des Direktors und der Studienleiterinnen und Studienleiter des Religionspädagogischen Instituts.
(3) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes ist die Bischöfin oder der Bischof. 2Sie oder er wird vertreten durch die Prälatin oder den Prälaten (erste Stellvertretung) oder die Leitung des Referates Theologische Aus-, Fort- und Weiterbildung im Landeskirchenamt (zweite Stellvertretung).
(4) Für das Prüfungsamt wird beim Landeskirchenamt eine Geschäftsstelle gebildet.
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§ 7
Prüfungstermine

1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes legt die Termine für die summativen Teilprüfungen im Benehmen mit dem Studienseminar fest. 2Der Prüfungstermin ist der Vikarin oder dem Vikar schriftlich mitzuteilen.
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§ 8
Prüfungskommission

(1) Aus den Mitgliedern des Prüfungsamtes bildet die oder der Vorsitzende für jede Teilprüfung für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten eine Prüfungskommission, vor der die Prüfung abgelegt wird, und bestimmt, welches Mitglied der Prüfungskommission den Vorsitz führt.
(2) 1Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 2Enthaltungen sind unzulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(3) 1Die Beratungen der Prüfungskommission sind vertraulich. 2Die tragenden Gründe ihrer Entscheidungen sind in einer Niederschrift zu dokumentieren.
(4) 1Die Bischöfin oder der Bischof beruft jeweils für die Dauer von drei Jahren eine Beisitzerin oder einen Beisitzer für die Kolloquien gemäß § 5, die oder der der Prüfungskommission mit beratender Stimme angehört. 2Die Beisitzerin oder der Beisitzer muss im pfarramtlichen Dienst der Landeskirche stehen. 3Dasselbe gilt für eine 1. sowie eine 2. Stellvertretung, die im Verhinderungsfalle an ihre oder seine Stelle tritt. 4Die in der Ausbildung befindlichen Vikarinnen und Vikare können der Bischöfin oder dem Bischof Kandidatinnen oder Kandidaten vorschlagen.
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§ 9
Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) 1Der Antrag auf Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung ist an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsamtes zu richten. 2Der Eingang des Antrags ist der Vikarin oder dem Vikar unverzüglich zu bestätigen. 3Die Vikarin oder der Vikar hat dem Antrag ihr oder sein Ausbildungsportfolio beizufügen und mitzuteilen, welche Dokumente des Ausbildungsportfolios als Grundlage für die summativen Teilprüfungen in den Bereichen „Gemeinschaftlich feiern“, „Lehren und Lernen“, „Helfen zum Leben“ und „Allgemeine Berufskompetenz“ berücksichtigt werden sollen.
(2) 1Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes. 2Bei fehlenden Bestandteilen des Zulassungsantrags kann sie oder er Ergänzungen oder eine Überarbeitung, insbesondere eines unvollständigen Ausbildungsportfolios verlangen. 3Dabei kann sie oder er der Vikarin oder dem Vikar zur Beibringung der für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen eine Frist setzen.
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§ 10
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung der summativen Kompetenznachweise wird in jedem Kompetenzbereich jeweils von mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission abgenommen.
(2) 1Der schriftliche Teil des summativen Kompetenznachweises aus dem Bereich „Allgemeine Berufskompetenz“ gemäß § 5 Absatz 4 (Essay) wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet, von denen eines eine habilitierte Hochschullehrerin oder ein habilitierter Hochschullehrer gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sein muss. 2Eine oder einer der beiden Prüfenden muss alle Essays eines Jahrgangs lesen und bewerten. 3Am Kolloquium nimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes oder dessen Stellvertretung mitprüfend teil.
(3) 1Die Kolloquien in den Teilprüfungen finden als Einzel- oder Gruppenprüfung statt und dauern in der Regel pro Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat jeweils 30 Minuten. 2Die Themen und Fragestellungen der Kolloquien bestimmen die Prüfenden im Rahmen des jeweiligen Kompetenzbereichs der Teilprüfung; dabei sind die von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten aus ihrem oder seinem Ausbildungsportfolio ausgewählten Dokumente zu berücksichtigen.
(4) 1An den Kolloquien zur Prüfung der summativen Kompetenznachweise können Vikarinnen und Vikare, die sich im Ausbildungsdienst befinden, als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen. 2Die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer ist ausgeschlossen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat der Teilnahme widerspricht.
(5) Die Dokumente, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat aus ihrem oder seinem Ausbildungsportfolio für die Teilprüfungen ausgewählt hat (§ 9 Absatz 1 Satz 3), übersendet das Prüfungsamt den jeweiligen Mitgliedern der Prüfungskommission spätestens zehn Tage vor der Teilprüfung.
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§ 11
Bewertung

(1) 1Die einzelnen Teilprüfungen werden mit einer Note bewertet. 2Für die Bildung der Gesamtnote werden die Teilprüfungen in den vier Kompetenzbereichen gleich gewichtet.
(2) 1Bei der Teilprüfung im Kompetenzbereich „Lehren und Lernen“ fließen die Schulunterrichts-Lehrprobe und das Kolloquium je zur Hälfte in die Gesamtbewertung dieser Teilprüfung ein. 2Bei der Bewertung der Schulunterrichts-Lehrprobe sind der schriftliche Unterrichtsentwurf, die Durchführung der Unterrichtsstunde (Lehrprobe), das Auswertungsgespräch und die schriftliche Reflexion des Lernprozesses je mit einem Anteil von einem Viertel für diese Bewertung zu berücksichtigen. 3Bei der Teilprüfung im Kompetenzbereich „Allgemeine Berufskompetenz“ fließen die Bewertungen für Essay und Kolloquium je zur Hälfte in die Gesamtbewertung dieser Teilprüfung ein.
(3) Die einzelnen Leistungen in der Prüfung sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut
= eine hervorragende Leistung
(Note 1)
gut
= eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
(Note 2)
befriedigend
= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
(Note 3)
ausreichend
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
(Note 4)
mangelhaft
= eine Leistung, die an erheblichen Mängeln leidet und den Anforderungen nicht mehr genügt, jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
(Note 5)
ungenügend
= eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht genügt und nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
(Note 6)
(4) 1Jede Prüfungsleistung wird nach Beratung in der Prüfungskommission von jedem Mitglied der Kommission mit einer der Noten gemäß Absatz 3 bewertet. 2Aus den Einzelnoten ermittelt die Prüfungskommission die Note für den Prüfungsteil; dafür errechnet sie das arithmetische Mittel der Einzelnoten.
(5) 1Für die Bildung der Gesamtnote der Zweiten Theologischen Prüfung errechnet die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes das arithmetische Mittel der Prüfungsnoten für die einzelnen Prüfungsteile. 2Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“. 3Lautet das Gesamtergebnis auf „bestanden“, so wird ihm die Durchschnittsnote beigefügt, diese lautet auf
„sehr gut“
bei einer Durchschnittsnote von 1 bis 1,5,
„gut“
bei einer Durchschnittsnote von 1,51 bis 2,5,
„befriedigend“
bei einer Durchschnittsnote von 2,51 bis 3,5 und
„ausreichend“
bei einer Durchschnittsnote von 3,51 bis 4,0.
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§ 12
Bestehen

Die Zweite Theologische Prüfung ist bestanden, wenn in allen vier Kompetenzbereichen die jeweilige Teilprüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.
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§ 13
Nachprüfung

(1) Wenn die Leistung der Vikarin oder des Vikars in bis zu zwei Teilprüfungen mit der Note „mangelhaft“ oder in höchstens einer Teilprüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet und die anderen Teilprüfungen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind, so können die nicht bestandenen Teilprüfungen einmal als Nachprüfung wiederholt werden.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann Auflagen für die Nachprüfung festlegen.
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§ 14
Wiederholungsprüfung

(1) Im Falle des Nichtbestehens kann die Prüfung einmal beim nächstmöglichen Prüfungstermin wiederholt werden.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann Auflagen für die Wiederholung festlegen; sie oder er kann das Vikariat verlängern.
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§ 15
Täuschungsversuche

1Täuschungsversuche sowie die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel können nach Anhörung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zum Ausschluss von der Prüfung führen. 2Über den Ausschluss entscheidet die Prüfungskommission. 3Mit dem Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
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§ 16
Unterbrechung der Prüfung

1Ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, die Prüfung fristgerecht fortzuführen, so hat sie oder er dies unverzüglich dem Prüfungsamt anzuzeigen und glaubhaft zu machen. 2Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. 3Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis verlangen. 4Die nicht beendete Prüfungsleistung ist zu wiederholen.
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§ 17
Zeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes ein Zeugnis ausgefertigt, in dem neben dem Gesamtergebnis und der Durchschnittsnote die Bewertungen der summativen Teilprüfungen in den Kompetenzbereichen aufzuführen sind.
(2) 1Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so wird der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten hierüber von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes ein schriftlicher Bescheid erteilt, der die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Bewertungen ausweist. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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§ 18
Akteneinsicht

Der Vikarin oder dem Vikar steht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens das Recht zu, ihre oder seine Prüfungsakten einzusehen.
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§ 19
Übernahme in den Probedienst

1Nach bestandener Prüfung kann die Vikarin oder der Vikar ihre oder seine Übernahme in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Landeskirche beantragen. 2Über den Antrag entscheidet die Bischöfin oder der Bischof.
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§ 20
Beschwerde

(1) 1Gegen das Ergebnis der Prüfung kann die Vikarin oder der Vikar Beschwerde einlegen. 2Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist oder dass gesetzliche Bestimmungen verletzt worden sind.
(2) 1Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes einzulegen. 2Diese oder dieser holt die Stellungnahme der Prüfungskommission ein.
1Hilft die Prüfungskommission der Beschwerde nicht ab, so ist die Beschwerde an den Beschwerdeausschuss weiterzuleiten.
(3) 1Der Beschwerdeausschuss wird vom Rat der Landeskirche berufen. 2Er besteht aus einem juristischen Mitglied des Landeskirchenamtes als vorsitzendes Mitglied, einem Mitglied des Rates der Landeskirche und einer Vikarin oder einem Vikar aus dem Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. 3Für jedes Mitglied des Beschwerdeausschusses ist eine Vertretung zu bestimmen. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 5Das Weitere, insbesondere das Verfahren, regelt eine Verordnung des Rates der Landeskirche.
(4) Gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses können die Vikarin oder der Vikar und die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses Klage beim Landeskirchengericht erheben.
(5) Solange über eine Beschwerde nicht abschließend entschieden worden ist, gilt die Zweite Theologische Prüfung als nicht abgeschlossen.
(6) 1Die Prüfung ist in dem Umfang zu wiederholen, in dem der Beschwerde stattgegeben wurde. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer beauftragen. 3Von der Wiederholung ist abzusehen, wenn das Ergebnis der Prüfung ohne die Beurteilung von Prüfungsleistungen festgestellt werden kann.
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§ 21
Verordnung zur Prüfung

Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, nähere Bestimmungen, insbesondere zu den Anforderungen der Prüfung und zu den inhaltlichen und formalen Kriterien der Kompetenznachweise, durch Verordnung zu erlassen.
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§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift

(1) 1Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Zweite Theologische Prüfung vom 9. Juli 1970 (KABl. S. 59), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Kirchengesetzes zur Umsetzung der Namensänderung des Predigerseminars (39. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) vom 25. April 2017 (KABl. S. 66), außer Kraft.
(2) 1Für die Prüfung der Vikarinnen und Vikare, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung das Vikariat begonnen haben, gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Zweite Theologische Prüfung vom 9. Juli 1970 (KABl. S. 59) fort. 2Diese Vikarinnen und Vikare können beantragen, nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft zu werden, wenn sie ihr Vikariat wegen einer Krankheit oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen mit Genehmigung des Landeskirchenamtes unterbrechen; über den Antrag und eine Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen entscheidet das Prüfungsamt.

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