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Vertrag der Evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Lande Hessen

vom 18. Februar 1960

KABl. S. 17

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau,
die Evangelische Landeskirche von Kurhessen-Waldeck,
die Evangelische Kirche im Rheinland,
sämtlich vertreten durch ihre verfassungsmäßigen Vertreter,
und
das Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
geleitet von dem Wunsche, das freundschaftliche Verhältnis zwischen den Kirchen und dem Land zu fördern und zu festigen und gemäß dem Verfassungsauftrag des Artikels 50 der Hessischen Verfassung einheitlich zu gestalten,
sind in Würdigung des in allen zum ehemaligen Freistaat Preußen gehörenden Landesteilen in Geltung stehenden Vertrages mit den Evangelischen Landeskirchen nebst Schlussprotokoll vom 11. Mai 1931 und in Übereinstimmung über die Eigenständigkeit und den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen übereingekommen, den Vertrag im Sinne freiheitlicher Ordnung fortzubilden und wie folgt zu fassen:
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Artikel 1

( 1 ) Das Land Hessen gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
( 2 ) Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
( 3 ) Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde zu verleihen oder zu entziehen.
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Artikel 2

Die Kirchenleitungen und die Landesregierung werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.
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Artikel 3

( 1 ) Kirchliche Gesetze, Notverordnungen und Satzungen, welche die vermögensrechtliche Vertretung der Kirche, ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen betreffen, werden dem Minister für Erziehung und Volksbildung1# vorgelegt.
(2)Der Minister für Erziehung und Volksbildung2# kann Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet ist. Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlage zulässig. Über den Einspruch entscheidet auf Klage der Kirche das zuständige Oberlandesgericht.
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Artikel 4

Die Kirchen werden Beschlüsse über die Bildung und Veränderung ihrer Kirchengemeinden und der aus ihnen gebildeten Verbände dem Minister für Erziehung und Volksbildung3# mitteilen und eine Ausfertigung der Organisationsurkunde vorlegen. Das Land wirkt bei der Bildung und Veränderung kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Richtlinien mit, die mit den Kirchen vereinbart werden.
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Artikel 5

( 1 ) Die zur Zeit als Dotation für kirchenregimentliche Zwecke und als Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und -versorgung gewährten finanziellen Leistungen des Landes an die Evangelischen Kirchen in Hessen sowie die katastermäßigen Zuschüsse werden mit Wirkung vom 1. April 1956 durch einen Gesamtzuschuss (Staatsleistung an die Evangelischen Kirchen) ersetzt.
( 2 ) Die Staatsleistung beträgt 7 950 000 DM.
Davon entfallen auf die
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
1,8 Millionen DM,
Evangelische Landeskirche von Kurhessen-Waldeck
5,9 Millionen DM,
Evangelische Kirche im Rheinland
0,25 Millionen DM.
( 3 ) Die Staatsleistung ist den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen. Sie wird in dem gleichen Verhältnis erhöht oder vermindert, in dem sich die Besoldung der Landesbeamten ab 1. April 1957 erhöht oder vermindert. Berechnungsgrundlage ist die Besoldung der Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 2 c 2 (Eingangsgruppe des höheren Dienstes) am 1. Januar 1957. Auszugehen ist von dem Mittel zwischen Anfangs- und Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 2 c 2, dem Wohnungsgeldzuschuss der Tarifklasse III Ortsklasse B für einen Beamten mit zwei zuschlagpflichtigen Kindern und dem Kinderzuschlag für zwei zuschlagpflichtige Kinder im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; das sind am 1. Januar 1957 12 510 DM.
( 4 ) Die Staatsleistung wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrages jeweils monatlich im voraus an die Kirchen gezahlt. Ein Verwendungsnachweis gemäß § 64 a der Reichshaushaltsordnung4# wird nicht gefordert.
(5) Für eine Ablösung der Staatsleistung gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 bleibt die bisherige Rechtlage maßgebend.
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Artikel 6

Das Land überträgt das Eigentum an staatlichen Gebäuden nebst Einrichtungsgegenständen und Grundstücken, die ausschließlich evangelischen ortskirchlichen Zwecken gewidmet sind, den Kirchen oder, wenn darüber ein Einverständnis zwischen Kirchen und Kirchengemeinden hergestellt ist, den Kirchengemeinden. Bei vorliegenden besonderen Umständen kann im Einzelfalle etwas anderes vereinbart werden. Bei der Eigentumsübertragung nach Satz 1 werden Grunderwerbsteuer, Gerichts- und Vermessungskosten nicht erhoben. Das Gleiche gilt für die Weiterübertragung von Kirchen an die Kirchengemeinden, wenn das Eigentum innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages übergeht.
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Artikel 7

( 1 ) Die Kirchen stellen das Land mit Wirkung vom 1. April 1957 von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen an die Kirchengemeinden, insbesondere zur baulichen Unterhaltung der nach Artikel 6 übertragenen sowie der Gebäude frei, aus denen das Land aus Patronats- oder anderen Rechtsgründen baulastpflichtig ist. Ausgenommen bleibt die Verpflichtung des Staates zur baulichen Unterhaltung der Elisabethkirche sowie der Universitätskirche in Marburg/L.
( 2 ) Zur Ablösung der Baulastverpflichtung (Absatz 1) leistet das Land an die Kirchen eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe des Friedensneubauwertes der in Betracht kommenden Gebäude. Der Friedensneubauwert ist im Einvernehmen zwischen der staatlichen Hochbauverwaltung und den Kirchen zu ermitteln.
( 3 ) Das Land darf ohne Zustimmung der Kirchen Verpflichtungen, von denen es freizustellen ist, weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Weise anerkennen.
Wird das Land wegen der genannten Verpflichtung in einen Rechtsstreit verwickelt, so wird es der Kirche alsbald den Streit verkünden und ihr Einsicht in seine Unterlagen über den Prozessstoff gewähren. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind dem Land zu erstatten.
( 4 ) Die Kirchen werden sich bemühen, Verträge mit den Berechtigten zustande zu bringen, durch die das Land aus seinen Verpflichtungen gegenüber den Berechtigten entlassen wird.
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Artikel 8

( 1 ) Den Kirchen, den Kirchengemeinden und den aus ihnen gebildeten Verbänden sowie den evangelischen Anstalten und Stiftungen werden ihr Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen im Umfange des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 gewährleistet.
( 2 ) Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die Kirchen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke, gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen bei der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des Grundstücksverkehrs vorgesehen sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.
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Artikel 9

( 1 ) In das Amt des leitenden Geistlichen einer Kirche, dessen Besetzung nicht auf einer Wahl oder Berufung durch eine Synode beruht, wird niemand berufen werden, von dem nicht die zuständigen kirchlichen Stellen durch Anfrage bei der Landesregierung festgestellt haben, dass Bedenken politischer Art gegen ihn nicht bestehen. Wird das Amt aufgrund einer Wahl oder Berufung durch eine Synode besetzt, so zeigt die Kirche der Landesregierung die Vakanz an und teilt ihr später die Person des neuen Amtsträgers mit.
( 2 ) Als politische Bedenken im Sinne des Absatz 1 gelten nur staatspolitische, nicht dagegen kirchliche oder parteipolitische Bedenken.
Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten hierüber (Artikel 23) wird die Landesregierung auf Wunsch die Tatsachen angeben, aus denen sie die Bedenken herleitet. Die Feststellung bestrittener Tatsachen wird auf Antrag einer von Kirche und Staat gemeinsam zu bestellenden Kommission übertragen, die zu Beweiserhebungen und Rechtshilfeersuchen nach den für Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften befugt ist.
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Artikel 10

( 1 ) Die Kirchen werden einen Geistlichen als Vorsitzenden oder Mitglied einer Behörde der Kirchenleitung oder einer höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde, ferner als Leiter oder Lehrer an einer der praktischen Vorbildung der Geistlichen gewidmeten Anstalt nur anstellen, wenn er
a)
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949 ist,
b)
ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt,
ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt hat.
( 2 ) Wird in einem solchen Amt ein Nichtgeistlicher angestellt, so wird die Vorschrift des Absatz 1 zu a angewandt.
( 3 ) Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den in Absatz 1 und 2 genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen Hochschulen als den in Absatz 1 zu c genannten anerkannt werden.
( 4 ) Die Personalien der in Absatz 1 und 2 genannten Amtsträger werden dem Minister für Erziehung und Volksbildung5# mitgeteilt.
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Artikel 11

Für die Anstellung als Pfarrer gelten die in Artikel 10 Absatz 1 zu a, b und c genannten Erfordernisse. Für die Anstellung von Hilfskräften im pfarramtlichen Dienst gilt mindestens das zu a genannte Erfordernis.
Artikel 10 Absatz 3 findet Anwendung.
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Artikel 12

(1) Im Verfahren vor den Kirchengerichten und im förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind
  1. die Kirchengerichte und die kirchlichen Disziplinarbehörden berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen,
  2. die Amtsgerichte verpflichtet, Rechtshilfeersuchen stattzugeben.
( 2 ) Dies gilt nicht für Verfahren wegen Verletzung der Lehrverpflichtung.
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Artikel 13

( 1 ) Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleibt die Evangelisch-theologische Fakultät an der Philipps-Universität in Marburg/L. bestehen.
(2) Vor der Anstellung eines ordentlichen oder außerordentlichen Professors an einer evangelisch-theologischen Fakultät wird der kirchlichen Behörde Gelegenheit zu gutachtlicher Äußerung gegeben werden.
(3)Die Bestellung des evangelischen Universitätspredigers an der Philipps-Universität Marburg/L. geschieht durch den Minister für Erziehung und Volksbildung6# im Einvernehmen mit der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck. Für die anderen Universitäten des Landes bleibt eine entsprechende Regelung vorbehalten, wenn sie eine theologische Fakultät erhalten.
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Artikel 14

(1)An den Hochschulen für Erziehung, an den Universitäten und entsprechenden Einrichtungen anderer wissenschaftlicher Hochschulen wird die wissenschaftliche Vorbildung in evangelischer Theologie und in evangelischer Religionspädagogik gewährleistet. Die hauptamtlichen Professoren und Dozenten für evangelische Theologie sind im Benehmen mit der zuständigen Kirche zu berufen. Artikel 13 Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung. Der Wechsel von einer Hochschule für Erziehung des Landes zu einer anderen gilt nicht als Anstellung im Sinne dieser Bestimmung.
(2)Zu der ersten Prüfung für das Lehramt an Volks- und Mittelschulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen an den Pädagogischen Instituten ist zu der Prüfung in evangelischer Religion ein Vertreter der zuständigen Landeskirche vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen. Bei den Prüfungen in evangelischer Religion vor den wissenschaftlichen Prüfungsämtern werden die Kirchen durch ein Mitglied der Evangelisch-theologischen Fakultät (Marburg/L.) bzw. durch einen Professor oder Lehrbeauftragten für Theologie (Frankfurt/M.) vertreten. Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird vom Staat erteilt. Zur Erteilung des Religionsunterrichtes sind die Lehrer jedoch erst berechtigt, wenn sie die Bevollmächtigung der Kirche erhalten haben. Widerruft die Kirche die Bevollmächtigung, so endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.
(3) Für Erweiterungsprüfungen zum Erwerb der Lehrbefähigung im Fach Religion für das Lehramt an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gilt Absatz 2 sinngemäß.
( 4 ) Die Studien- und Prüfungsordnungen für das Fach evangelische Religion an allen Schularten werden im Benehmen mit den Kirchen aufgestellt.
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Artikel 15

( 1 ) Die öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen auf christlicher Grundlage. In ihnen werden die Schüler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung zusammengefasst. In Erziehung und Unterricht sollen auch die geistigen und sittlichen Werte der Humanität zur Geltung kommen. Auf die Empfindungen Andersdenkender ist Rücksicht zu nehmen.
(2)Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts haben die Kirchen das Recht, sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Inhalt und die Gestaltung des Religionsunterrichtes den Lehren und Ordnungen der Kirche entsprechen.
(3) Für die Geistlichen und die kirchlich ausgebildeten Religionslehrkräfte (Katecheten), denen ihre Kirche die Befähigung zur Erteilung von Religionsunterricht zuerkannt hat, gilt die staatliche Genehmigung zur Übernahme des evangelischen Religionsunterrichtes als erteilt.
( 4 ) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit den Kirchen zu bestimmen.
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Artikel 16

( 1 ) In Krankenhäusern und Strafanstalten sowie in den sonstigen öffentlichen Anstalten des Landes, in denen eine seelsorgerische Betreuung üblich ist, werden die Kirchen zur Vornahme seelsorgerischer Besuche und kirchlicher Handlungen zugelassen. Wird in diesen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und werden hierfür Pfarrer hauptamtlich angestellt, so wird der Pfarrer von der Kirche im Einvernehmen mit dem Träger der Anstalt oder von dem Träger der Anstalt im Einvernehmen mit der Kirche bestellt.
( 2 ) Bei Anstalten anderer Unternehmen wird das Land dahin wirken, dass die Anstaltspfleglinge entsprechend seelsorgerisch betreut werden können.
( 3 ) Die vom Land bestellten Geistlichen unterstehen unbeschadet der Disziplinargewalt des Landes der geistlichen und disziplinarischen Aufsicht der zuständigen Kirche, soweit es sich um die Ausübung der durch die Ordination erworbenen Rechte handelt. Das Land wird einen Geistlichen, sobald er die durch die Ordination erworbenen Rechte verloren hat, zu pfarramtlichem Dienst in staatlichen Einrichtungen nicht mehr zulassen.
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Artikel 17

( 1 ) Die Kirchen und Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen aufgrund von Steuerordnungen Kirchensteuern, insbesondere auch Kirchgeld, zu erheben.
(2) Die Kirchensteuerordnungen und ihre Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze bedürfen der staatlichen Genehmigung.
( 3 ) Die Kirchen werden sich für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) über einen einheitlichen Zuschlagsatz verständigen.
(4)Die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze gelten als genehmigt, wenn sie den Bedingungen entsprechen, die mit den Kirchenleitungen vereinbart werden. Soweit die Kirchensteuer als einheitlicher Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) erhoben wird, werden die Kirchen ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze dem Minister für Erziehung und Volksbildung7# anzeigen.
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Artikel 18

(1)Auf Antrag der Kirchen ist die Verwaltung der Kirchensteuern, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zur Vermögensteuer bestehen, den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in hessischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer nach dem genehmigten Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Das Land erhält als Entschädigung für die Verwaltung der Kirchensteuern 3 vom Hundert des durch die Finanzkassen vereinnahmten Aufkommens. Die Finanzämter erteilen den von den Kirchen benannten Stellen Auskunft über die ihrer Verwaltung übertragenen Kirchensteuern.
( 2 ) Die Vollstreckung der Kirchensteuern wird auf Antrag der Kirchen den Finanzämtern oder, wenn die Gemeinden (Kreise) zustimmen, diesen übertragen.
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Artikel 19

( 1 ) Die Kirchen und ihre Gemeinden sind berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben für kirchliche Zwecke zu sammeln.
( 2 ) Für jede Kirche gilt alljährlich in ihrem Gebiet eine allgemeine Haussammlung zum Besten ihrer bedürftigen Gemeinden als genehmigt.
Die Zeit der Sammlung ist im Benehmen mit dem Hessischen Minister des Innern festzusetzen.
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Artikel 20

Die Kirchen werden der Erhaltung und Pflege denkmalswerter Gebäude nebst den dazugehörigen Grundstücken sowie denkmalswerter Gegenstände ihre besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie werden Veräußerungen, Umgestaltungen und farbliche Instandsetzungen nur im Benehmen mit den Stellen der staatlichen Denkmalspflege vornehmen. Sie werden dafür sorgen, dass die Kirchengemeinden und sonstigen Verbände entsprechend verfahren. Im Übrigen finden auch auf kirchlichem Bereich die Vorschriften eines etwa zu erlassenden Denkmalsschutzgesetzes Anwendung.
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Artikel 21

Die landesrechtlichen Vorschriften über nicht mit Lasten verbundene Patronate werden, soweit sie staatliche Normen sind, aufgehoben. Dasselbe gilt für die mit Lasten verbundenen Patronate, sobald die Beteiligten sich über die Ablösung der Lasten geeinigt haben, die Ablösung aufgrund landesgesetzlicher Regelung stattfindet oder der Patron von den Lasten freigestellt wird.
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Artikel 22

Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für das Land gelten auch für die Kirchen und ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen. Weitergehende Gebührenbefreiungen nach dem Hessischen Justizkostengesetz vom 15. Mai 1958 (GVBl. S. 60) bleiben aufrechterhalten.
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Artikel 23

Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
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Artikel 24

(1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die diesen Bestimmungen entgegenstehenden Gesetze und Übereinkommen außer Kraft, insbesondere das preußische Staatsgesetz betreffend die Kirchenverfassung der Evangelischen Landeskirchen vom 8. April 1924 (GS. S. 221) und die Vereinbarung zwischen dem Hessischen Staat und der Evangelischen Landeskirche in Hessen vom 27. Mai 1930 (RegBl. S. 58) nebst dem hiernach erlassenen Schiedsspruch vom 20. November 1933.
( 2 ) Es verbleibt jedoch bis zu anderweitiger gesetzlicher Regelung in den ehemals preußischen Landesteilen bei der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte für die Entscheidung über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Aufbringung der Baukosten für Neu- und Reparaturarbeiten bei Kirchen-, Pfarr- und Küstergebäuden, wenn die Küsterei mit der Schule nicht verbunden ist, sowie über die Verteilung derselben auf Kirchengemeinden, kirchliche Verbände und Drittverpflichtete gemäß Artikel 17 Absatz 1 bis 4 und 7 des preußischen Staatsgesetzes vom 8. April 1924.
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Artikel 25

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Wiesbaden ausgetauscht werden.
Er tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft.
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in vierfacher Urschrift unterzeichnet worden.
Geschehen zu Wiesbaden am 18. Februar 1960.

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1 ↑ Nunmehr: Kultusminister.
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2 ↑ Nunmehr: Kultusminister.
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3 ↑ Nunmehr: Kultusminister.
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4 ↑ Nunmehr: § 44 Bundeshaushaltsordnung; vom Abdruck wurde abgesehen.
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5 ↑ Nunmehr: Kultusminister.
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6 ↑ Nunmehr: Kultusminister.
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7 ↑ Nunmehr: Kultusminister.