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Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 6. November 1968

KABl. S. 156

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Staatlich genehmigt
29. November 1968
Staats-Anzeiger, S. 1929
1
Kirchengesetz
6. November 1969
KABl. S. 70
staatlich genehmigt
6. Januar 1970
Staats-Anzeiger, S. 163
2
Verordnung
22. Januar 1974
KABl. S. 2
bestätigt durch Beschluss
14. März 1974
KABl. S. 127
staatlich genehmigt
27. März 1974
Staats-Anzeiger S. 769
3
Verordnung
24. Oktober 1989
KABl. S. 127
bestätigt durch Beschluss
29. November 1989
KABl. S. 151
staatlich genehmigt
14. November 1989
Staats-Anzeiger, S. 2450
4
Artikel 1 des Finanzverfassungsgesetzes
26. November 1997
KABl. S. 210
5
Kirchengesetz
11. Mai 2001
KABl. S. 114
6
Kirchengesetz
9. Mai 2009
7
Kirchengesetz
27. November 2012
8
Kirchengesetz
27. November 2013
9
Verordnung
26. Februar 2021
10
Kirchengesetz
25. November 2021
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 6. November 1968 zu Hofgeismar folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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A. Kirchensteuerpflicht

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§ 1

Kirchensteuerpflichtig sind alle Mitglieder der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und ihrer Kirchengemeinden (Artikel 5 der Grundordnung vom 22. Mai 1967).
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B. Landeskirchensteuer

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§ 2

( 1 ) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Landeskirchensteuer erhoben.
( 2 ) Die Landeskirchensteuer wird einzeln oder nebeneinander erhoben als
  1. Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
  2. Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen A,
  3. Zuschlag zur Vermögensteuer,
  4. besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte, Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft).
( 3 ) Auf Antrag wird der Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen A in der Höhe erlassen, in der für das vorangegangene Jahr die Entrichtung von Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) erhoben worden ist, nachgewiesen wird.
( 4 ) Die Höhe der Zuschläge nach Absatz 2 a) – c) wird auf Vorschlag des Rates der Landeskirche von der Landessynode festgesetzt. Das besondere Kirchgeld (Absatz 2 d)) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die Anlage dieser Kirchensteuerordnung bildet.
( 5 ) Der Landeskirchensteuerbeschluss wird nach Genehmigung durch den Hessischen Kultusminister im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Er bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss abgeändert wird.
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§ 3

( 1 ) Das Aufkommen der Landeskirchensteuer steht den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche gemeinsam zu.
( 2 ) Die Verteilung erfolgt durch das Haushaltsgesetz einschließlich des Haushalts.
( 3 ) Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise erhalten Finanzzuweisungen aus der Landeskirchensteuer nach Maßgabe der Finanzzuweisungsverordnung.
( 4 ) Die Kirchengemeinden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die evangelische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Kirchenmitglieder der zuständigen Gemeindebehörde zur Berichtigung des Religionszugehörigkeitsvermerks im Melderegister zu melden und die Kirchenmitglieder selbst anzuhalten, die Religionszugehörigkeit im Rahmen ihrer Steuererklärung anzugeben.
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§ 4

( 1 ) Anstelle der Landeskirchensteuer kann zur Deckung des Finanzbedarfs der Landeskirche eine Umlage von den Kirchengemeinden erhoben werden.
( 2 ) Höhe und Verteilungsmaßstab der Umlage werden von der Landessynode festgesetzt.
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C. Ortskirchensteuer

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§ 5

Die Kirchengemeinden erheben von ihren Mitgliedern Ortskirchensteuern, soweit ihr Finanzbedarf nicht aus eigenen Einnahmen und aus der Beteiligung an der Landeskirchensteuer gedeckt wird. Sie können sich dabei kircheneigener Organe bedienen.
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§ 6

( 1 ) Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden
  1. als Zuschlag (im Falle des § 4) oder als weiterer Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
  2. als Zuschlag (im Falle des § 4) oder als weiterer Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen A,
  3. als festes oder gestaffeltes Kirchgeld unbeschadet des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gemäß § 2 Absatz 2 d.
( 2 ) Für den Fall des Absatzes 1 Buchstabe b gilt § 2 Abs. 3 entsprechend.
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§ 7

( 1 ) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluss des Kirchenvorstandes festgesetzt. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes und – soweit er die allgemein genehmigten Sätze oder die Sätze des Vorjahres überschreitet – der Genehmigung des Regierungspräsidenten. Er bleibt so lange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird.
( 2 ) Die genehmigten Ortskirchensteuerbeschlüsse sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
( 3 ) Der Rat der Landeskirche kann nach Anhörung des Finanzausschusses die Hundertsätze für die als weiteren Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen erhobene Ortskirchensteuer allgemein begrenzen.
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D. Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer

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§ 8

( 1 ) Soweit die Landeskirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer oder als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft erhoben wird, erfolgt die Veranlagung und Erhebung durch die Finanzverwaltung nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Hessen in der Fassung vom 25. September 1968 (GVBl. S. 267) und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn und vom Kapitalertrag gelten die gleichen Vorschriften.
( 2 ) Soweit die Landeskirchensteuer als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen erhoben wird, erfolgt die Veranlagung und Erhebung durch die Kirchenvorstände zusammen mit der Veranlagung und Erhebung der Ortskirchensteuer.
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§ 9

( 1 ) Soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen erhoben wird, bildet Besteuerungsgrundlage das gesamte Grundvermögen, das von einer Gemeinde zur gemeindlichen Grundsteuer herangezogen wird.
( 2 ) Die Kirchensteuer als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen kann auf Antrag der Landeskirche oder der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, von der Landeskirche oder der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden, auch soweit der Grundbesitz im Gebiet einer anderen Landeskirche liegt (§ 12 des Kirchensteuergesetzes).
( 3 ) Ist das Grundvermögen mehreren Eigentümern zugerechnet, so ist die Bemessungsgrundlage der Bruchteil des Grundsteuermessbetrages, der dem Bruchteil des dem Gemeindeglied zugerechneten Grundstücksanteils entspricht.
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§ 10

( 1 ) Das Kirchgeld wird erhoben von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und eigene Einkünfte oder Bezüge hatten, die zur Bestreitung des Unterhaltes bestimmt oder geeignet waren. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betriebe desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner ohne eigenes Einkommen.
( 2 ) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Absatz 1 vorgesehen gefasst werden.
( 3 ) Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 11 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. 6. 1961 BGBl. I S. 815) sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.
( 4 )
  1. Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von 6,- € jährlich erhoben werden.
  2. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld nach der Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Absatz 1, Bruttoeinkommen) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 3,- €, der Höchstsatz 15,- € jährlich nicht übersteigen darf.
  3. Ländliche Kirchengemeinden können anstelle einer Ortskirchensteuer, die als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen erhoben wird, ein angemessen gestaffeltes, nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen festgestelltes Kirchgeld erheben, das an die Höchstgrenze von 15,- € nicht gebunden ist, jedoch 300,- € nicht übersteigen darf.
( 5 ) Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die nicht dauernd getrennt voneinander leben und nach Absatz 1 kirchgeldpflichtig sind, werden zusammenveranlagt. Bei Erhebung eines festen Kirchgeldes wird das Kirchgeld nur einmal erhoben. Auf Antrag eines Ehegatten, einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners ist eine getrennte Veranlagung durchzuführen.
( 6 ) Gehört nur ein Ehegatte, eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner der Evangelischen Kirche an und treffen die Voraussetzungen des Absatzes 1 auf ihn zu, so wird er entsprechend der in seiner Person gegebenen Bemessungsgrundlage allein zum Kirchgeld veranlagt. Kirchgeldpflichtige, deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner einer anderen steuerberechtigten Kirche angehören (konfessionsverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft), können nur zur Hälfte des Betrages veranlagt werden, den sie als Ledige zu zahlen hätten.
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§ 11

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Maßstäbe für die Staffelung in dem Ortskirchensteuerbeschluss so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.
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§ 12

( 1 ) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet das Landeskirchenamt.
( 2 ) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Landes Hessen, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.
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§ 13

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.
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§ 13a

Die entsprechende Anwendung des Steuersäumnisgesetzes wird für die Kirchensteuern ausgeschlossen (§ 15 Absatz 3 des Kirchensteuergesetzes).
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E. Rechtsmittel

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§ 14

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Heranziehungsbescheides – bei Lohnsteuerpflichtigen bis zum Ablauf der Frist für den Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich – Widerspruch erheben. Die Erhebung eines Widerspruches, der sich gegen die Höhe des Kirchgeldes (§ 2 Absatz 1 Ziff. 4 Kirchensteuergesetz) wegen der noch unbestimmten Höhe des im Steuerjahr erzielten Einkommens richtet, ist nach dem Ende des Steuerjahres bis zum Ablauf der allgemeinen Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung zulässig.
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§ 15

( 1 ) Widersprüche gegen die Landeskirchensteuer, soweit sie als Zuschlag zur Einkommensteuer oder als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft erhoben wird, sind beim Finanzamt zu erheben.
( 2 ) Widersprüche gegen Landes- oder Ortskirchensteuer sind im Übrigen beim Kirchenvorstand des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zu erheben. Die Widerspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn ein Widerspruch rechtzeitig bei dem mit der Veranlagung beauftragten Kirchenkreisamt bzw. Kirchensteueramt erhoben wird. Der Kirchenvorstand legt die Widersprüche dem Landeskirchenamt mit seiner Stellungnahme vor, soweit er den gegen Ortskirchensteuer erhobenen Widersprüchen nicht abhilft.
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§ 16

In den in § 15 Absatz 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche das Finanzamt nach Anhörung des Landeskirchenamtes. In den übrigen Fällen entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 17

Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage beim Verwaltungsgericht zu.
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§ 18

Für die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung sind unbeschadet der Regelung des § 11 Absatz 1 des Kirchensteuergesetzes bei der Landeskirchensteuer das Landeskirchenamt, bei der Ortskirchensteuer der Kirchenvorstand zuständig.
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F. Schlussbestimmung

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§ 19

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Gesamtverbände sinngemäß Anwendung. Die den Kirchenvorständen zustehenden Befugnisse werden von den Verbandsvertretungen wahrgenommen.
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§ 20

Die Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Kirchensteuerordnung vom 14.4.1950 (KA. 1950 S. 24) aufgehoben.
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§ 21

Die zur Durchführung erforderlichen Bestimmungen werden vom Landeskirchenamt erlassen.
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Anlage:
Tabelle für das besondere Kirchgeld gemäß § 2 Absatz 2 Buchst. d der Kirchensteuerordnung (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft)


bis 31. Dezember 2021

Stufe
Bemessungsgrundlage (Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG)
Jährliches Kirchgeld
Euro
Euro
 1
30.000 bis 37.499
96,–
 2
37.500 bis 49.999
156,–
 3
50.000 bis 62.499
276,–
 4
62.500 bis 74.999
396,–
 5
75.000 bis 87.499
540,–
 6
87.500 bis 99.999
696,–
 7
100.000 bis 124.999
840,–
 8
125.000 bis 149.999
1.200,–
 9
150.000 bis 174.999
1.560,–
10
175.000 bis 199.999
1.860,–
11
200.000 bis 249.999
2.220,–
12
250.000 bis 299.999
2.940,–
13
über 300.000
3.600,–
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Anlage:
Tabelle für das besondere Kirchgeld gemäß § 2 Absatz 2 Buchst. d der Kirchensteuerordnung (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft)


ab 1. Januar 2022

Stufe
Bemessungsgrundlage (Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 51 a Abs. 2 EStG)
Jährliches
besonderes
Kirchgeld
Euro
Euro
 1
40.000 bis 47.499
96
 2
47.500 bis 59.999
156
 3
60.000 bis 72.499
276
 4
72.500 bis 84.999
396
 5
85.000 bis 97.499
540
 6
97.500 bis 109.999
696
 7
110.000 bis 134.999
840
 8
135.000 bis 159.999
1.200
 9
160.000 bis 184.999
1.560
10
185.000 bis 209.999
1.860
11
210.000 bis 259.999
2.220
12
260.000 bis 309.999
2.940
13
über 310.000
3.600