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Kirchengesetz über die Vermögensaufsicht in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Vermögensaufsichtsgesetz – VAufsG)

vom 25. November 2021

KABl. S. 210

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I Allgemeines
Grundsatz
Vorlage und Genehmigung von Beschlüssen
Genehmigung von Verträgen
Beanstandungen
Weisungen
Ersatzvornahme
Bestellung einer beauftragten Person
Genehmigungsvorbehalte
Abschnitt III Bauaufsicht
Kirchliche Baumaßnahmen
Bauberatung
Bauaufsicht und Baugenehmigung
Genehmigungsbedürftige Beschlüsse in Bauangelegenheiten
Genehmigungsverfahren
Durchführung von Baumaßnahmen
Genehmigungsbedürftige Beschlüsse in Grundstücksangelegenheiten
Genehmigungsbedürftige Beschlüsse in Friedhofsangelegenheiten
Verordnungsermächtigung
Andere Genehmigungsvorbehalte
Inkrafttreten
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 25. November 2021 das folgende Kirchengesetz beschlossen.
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Abschnitt I
Allgemeines

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§ 1 Grundsatz

( 1 ) Die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die von ihnen gebildeten Verbände (kirchliche Körperschaften) haben ihr eigenes und das ihnen anvertraute Vermögen in eigener Verantwortung gewissenhaft zu verwalten und bestehende Vermögensrechte zu wahren (Artikel 13 Absatz 4 Grundordnung). Vermögenswerte und Einnahmen dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur für kirchliche Zwecke verwendet werden. Die in diesem Gesetz für kirchliche Körperschaften enthaltenen Regelungen gelten auch für ortskirchliche Stiftungen.
( 2 ) Die landeskirchliche Aufsicht ist dazu bestimmt, die zuständigen Organe der kirchlichen Körperschaften bei der Wahrnehmung ihres kirchlichen Auftrages zu beraten und zu unterstützen sowie die kirchlichen Körperschaften vor Schaden zu bewahren.
( 3 ) Die Aufsicht wird insbesondere durch Beratung, Empfehlung, Ermahnung und in den Formen des Artikel 139 Absatz 2 Grundordnung ausgeübt.
( 4 ) Das Landeskirchenamt wird bei der Wahrnehmung seiner Aufsicht gegenüber den Kirchengemeinden und den von diesen gebildeten Verbänden von dem jeweils zuständigen Kirchenkreisvorstand unterstützt. Das Landeskirchenamt überträgt durch Verordnung (§ 17) Aufgaben nach diesem Kirchengesetz zur selbstständigen Wahrnehmung auf die Kirchenkreisvorstände (Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe c und 80 Absatz 4 Grundordnung). Die Übertragung erfolgt regelmäßig, wenn die Kirchenkreise für die mit den genehmigungsbedürftigen Beschlüssen verbundenen wirtschaftlichen Risiken vorrangig einstehen müssen (Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe b Grundordnung) und der Genehmigungsvorbehalt nicht im Rahmen der Rechtsaufsicht begründet ist.
( 5 ) Die mit der Aufsicht betrauten Stellen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit befugt, Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen sowie Berichte und Akten anzufordern. In besonderen Fällen können die nach Artikel 29 Absatz 8 Grundordnung befugten Personen auch Aufgaben der vorsitzenden Person bei Organsitzungen in Aufsichtsangelegenheiten übernehmen.
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§ 2 Vorlage und Genehmigung von Beschlüssen

( 1 ) Dem Landeskirchenamt obliegt in den in diesem Kirchengesetz genannten Fällen die Genehmigung der Beschlüsse der Organe kirchlicher Körperschaften.
( 2 ) Genehmigungsbedürftige Beschlüsse sind dem Landeskirchenamt unverzüglich nach der Beschlussfassung durch das zuständige Organ unter Beifügung des Beschlusstextes, der dem Beschluss zugrunde liegenden Dokumente und Vorlagen sowie unter schriftlicher Darstellung der den Beschluss tragenden Gründe auf dem Dienstweg zuzuleiten.
( 3 ) Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn der Beschluss gegen kirchliches oder staatliches Recht verstößt. Sie kann versagt werden, wenn das Organ ermessensfehlerhaft oder gegen die Interessen handelt, die durch den Genehmigungsvorbehalt geschützt werden sollen. Sie kann ferner versagt werden, wenn berechtigte Interessen anderer kirchlicher Körperschaften oder der Landeskirche verletzt werden.
( 4 ) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen (Auflage, Bedingung, Befristung) versehen werden.
( 5 ) Eine beantragte Genehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags das Landeskirchenamt keinen Bescheid erlassen hat. Satz 1 gilt nicht für Grundstücks- und Friedhofsangelegenheiten nach § 15 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie § 16 Absatz 1 Nr. 1 und 2.
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§ 3 Genehmigung von Verträgen

( 1 ) Verträge, die aufgrund von nach diesem Kirchengesetz genehmigungsbedürftigen Beschlüssen geschlossen werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der durch Genehmigungsvermerk auf dem Vertrag dokumentierten Zustimmung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Der Genehmigungsvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht für den Abschluss von Verträgen aufgrund von Beschlüssen nach § 12 Nr. 1.
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§ 4 Beanstandungen

Das Landeskirchenamt kann Beschlüsse der Organe kirchlicher Körperschaften unter den in § 2 Absatz 3 genannten Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlussfassung beanstanden und, wenn sie nicht innerhalb einer von ihm gesetzten Frist zurückgenommen werden, aufheben sowie verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund solcher Beschlüsse getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.
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§ 5 Weisungen

Erfüllt eine kirchliche Körperschaft die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, kann das Landeskirchenamt die kirchliche Körperschaft anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen.
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§ 6 Ersatzvornahme

Kommt eine kirchliche Körperschaft einer Weisung des Landeskirchenamtes nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann das Landeskirchenamt anstelle der kirchlichen Körperschaft das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen.
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§ 7 Bestellung einer beauftragten Person

Wenn und solange der ordnungsgemäße Gang der Verwaltung einer kirchlichen Körperschaft es erfordert und die Befugnisse des Landeskirchenamtes nach §§ 4 bis 6 nicht ausreichen, kann der Rat der Landeskirche auf Antrag des Landeskirchenamtes nach Anhörung der betroffenen kirchlichen Körperschaft Beauftragte bestellen, die alle oder einzelne Verwaltungsaufgaben der kirchlichen Körperschaft auf deren Kosten wahrnehmen. Zur beauftragten Person darf nur berufen werden, wer in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck oder einer ihrer kirchlichen Körperschaften steht oder wer Versorgungsbezüge aus einem solchen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis bezieht.
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Abschnitt II
Allgemeine Vermögensaufsicht

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§ 8 Genehmigungsvorbehalte

( 1 ) Beschlüsse der Organe kirchlicher Körperschaften in den nachfolgend genannten Angelegenheiten bedürfen vor ihrer Ausführung der Genehmigung durch das Landeskirchenamt:
  1. Namensgebung für Kirchengemeinden, kirchliche Gebäude und Einrichtungen,
  2. Errichtung, Übernahme, Veränderung und Aufhebung von Arbeitsfeldern und Einrichtungen, die entgeltliche Leistungen an Dritte erbringen oder für die Zuwendungsverträge mit Dritten abgeschlossen werden sollen,
  3. Errichtung juristischer Personen durch kirchliche Körperschaften als Betriebsträger von unter Nr. 2 genannten Arbeitsfeldern und Einrichtungen sowie Beitritt oder Ausscheiden als Gesellschafter oder Mitglied solcher juristischer Personen oder juristischer Personen zur Sicherung der örtlichen Infrastruktur,
  4. Einführung, Gestaltung und Änderung eines Kirchensiegels sowie die Übertragung der Siegelberechtigung,
  5. Verwendung kirchlichen Vermögens oder seiner Erträge zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken (Artikel 13 Absatz 4 Grundordnung),
  6. Anlage von Finanzvermögen in anderer Art, als sie durch die Richtlinie zur Anlage von Finanzvermögen des Landeskirchenamtes zugelassen ist, und Ausleihung von Finanzvermögen,
  7. Aufnahme von Krediten ab 10.000,00 Euro,
  8. Annahme von Erbschaften,
  9. Annahme von Vermächtnissen und Schenkungen, wenn sie mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sind,
  10. Führung eines Rechtsstreites (z. B. Erhebung einer Klage, Einlassung auf eine Klage, Einlegung eines Rechtsmittels) vor einem staatlichen Gericht sowie dessen Erledigung durch Anerkenntnis oder Vergleich,
  11. Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Verpflichtungen, die wirtschaftlich einer Schuldübernahme für Dritte entsprechen,
  12. Ablösung und Verrentung von Rechten kirchlicher Körperschaften auf wiederkehrende Leistungen gegenüber Rechtsträgern außerhalb der Landeskirche, falls der Ablösungsbetrag den 25-fachen Jahresbetrag unterschreitet oder 10.000,00 Euro übersteigt,
  13. Beschaffung, Restaurierung, Sicherung und Veräußerung von Kunstwerken und Kultusgegenständen (vasa sacra).
( 2 ) Satzungen kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. In ihnen oder in öffentlich-rechtlichen Verträgen können mit Zustimmung des Landeskirchenamtes weitere Genehmigungsvorbehalte begründet werden.
( 3 ) Satzungen sind im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen. Bei Satzungen, die auf der Grundlage einer Mustersatzung des Landeskirchenamtes beschlossen werden, kann die Bekanntmachung auf die Mitteilung der Übernahme der Mustersatzung und die davon abweichenden Bestimmungen beschränkt werden.
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Abschnitt III
Bauaufsicht

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§ 9 Kirchliche Baumaßnahmen

Kirchliche Baumaßnahmen im Sinne dieses Abschnitts sind
  1. Instandhaltungsmaßnahmen einschließlich der Ausstattung von Räumen für den gottesdienstlichen Gebrauch,
  2. Neu-, Um- und Erweiterungsbauten einschließlich ihrer Ausstattung,
  3. Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen,
  4. Herstellung, Veränderung, Unterhaltung und Beseitigung von Außenanlagen,
  5. Restaurierung, Sicherung und Veräußerung von unbeweglichen Kunstwerken und Kultusgegenständen,
  6. Maßnahmen an Glocken, Orgeln, Läuteanlagen und Turmuhren inklusive der Neubeschaffung.
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§ 10 Bauberatung

( 1 ) Die Bauberatung hat die Aufgabe, die zuständigen Organe der kirchlichen Körperschaften in fachlicher Hinsicht bei der Planung, Durchführung und Abwicklung von Baumaßnahmen zu beraten und das Landeskirchenamt sowie die Kirchenkreisvorstände bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (§ 11) zu unterstützen. Sie ist vor der Durchführung beabsichtigter Baumaßnahmen zu beteiligen.
( 2 ) Bei allen Maßnahmen kirchlicher Körperschaften an denkmalgeschützten Gebäuden und Kunstgütern sind die Denkmalschutzgesetze des jeweiligen Landes zu beachten. Die Bauberatung des Landeskirchenamtes nimmt die denkmalschutzrechtliche Benehmensherstellung mit den staatlichen Denkmalschutzbehörden vor.
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§ 11 Bauaufsicht und Baugenehmigung

( 1 ) Die Aufsicht über das kirchliche Bauwesen erstreckt sich auf die Planung, Durchführung und Abwicklung von Baumaßnahmen (§ 9) in architektonischer, bautechnischer, denkmalpflegerischer, künstlerischer, verwaltungsrechtlicher und wirtschaftlicher Sicht.
( 2 ) Zuständig für die Bauaufsicht einschließlich der Genehmigung von Beschlüssen in Bauangelegenheiten (§ 12) bei Baumaßnahmen, deren nach DIN 276 ermittelte Baukosten ohne Nebenkosten 10.000,00 Euro überschreiten, ist der Kirchenkreisvorstand.
( 3 ) Abweichend von Absatz 2 ist bei Maßnahmen an Gebäuden, die im landeskirchlichen Baupatronat stehen, das Landeskirchenamt zuständig.
( 4 ) Ist sowohl die kirchenaufsichtliche Genehmigung als auch die staatliche Baugenehmigung erforderlich, so ist die kirchenaufsichtliche Genehmigung zuerst einzuholen. Über Ausnahmen entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 12 Genehmigungsbedürftige Beschlüsse in Bauangelegenheiten

Die Beschlüsse der zuständigen Organe der kirchlichen Körperschaften über die folgenden Bauangelegenheiten bedürfen vor ihrer Ausführung der Genehmigung:
  1. Baumaßnahmen nach § 9,
  2. Abschluss von Architekten- und Ingenieurverträgen zur Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen an Gebäuden sowie der Abschluss von Verträgen über die schlüsselfertige Erstellung von Gebäuden oder Gebäudeteilen,
  3. Ablösung von Baulasten sowie deren Verrentung.
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§ 13 Genehmigungsverfahren

Dem Genehmigungsantrag sind beizufügen:
  1. der Beschluss des Leitungsorgans des Gebäudeeigentümers über die Durchführung der Maßnahme,
  2. die Beschreibung der Maßnahme,
  3. die Baupläne (Raumprogramm und Bauzeichnungen, ggfs. Schadenskartierung, Gutachten),
  4. die Ausschreibungsergebnisse oder eine qualifizierte Kostenberechnung nach DIN 276,
  5. die baufachliche Stellungnahme der Bauberatung des Landeskirchenamtes,
  6. ein vom Kirchenkreisamt bestätigter Finanzierungsplan, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang die kirchlichen Körperschaften mit Eigenmitteln und Krediten sowie durch Leistungen Dritter einschließlich etwa vorhandener Baulastverpflichteter zur Finanzierung der Baumaßnahme beitragen können,
  7. bei Neubauten die Zustimmung des Landeskirchenamtes.
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§ 14 Durchführung von Baumaßnahmen

( 1 ) Die Baumaßnahme darf nur in dem Umfang durchgeführt werden, in dem sie genehmigt worden ist. Die genehmigten Kosten stellen den Höchstbetrag der Baukosten dar und dürfen nicht überschritten werden. Ergibt sich bei Durchführung der Baumaßnahme, dass die Gesamtkosten nicht eingehalten werden können, muss die Erweiterung der Baugenehmigung unverzüglich schriftlich unter Angabe eines Deckungsvorschlags bei der nach § 11 Absätze 2 und 3 zuständigen Stelle beantragt werden.
( 2 ) Die Auftragsvergabe setzt voraus, dass die Finanzierung der Maßnahme gesichert ist.
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Abschnitt IV
Aufsicht in Grundstücks- und Friedhofsangelegenheiten

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§ 15 Genehmigungsbedürftige Beschlüsse in Grundstücksangelegenheiten

( 1 ) Die Beschlüsse der zuständigen Organe der kirchlichen Körperschaften über die folgenden Grundstücksangelegenheiten bedürfen vor ihrer Ausführung der Genehmigung des Landeskirchenamtes:
  1. Erwerb, Veräußerung, Tausch, Schenkung oder Aufgabe von Grundstücken,
  2. Belastung von Grundstücken mit einem Recht,
  3. Übertragung, Aufgabe oder Löschung eines solchen Rechtes, auch an Grundstücken Dritter zugunsten der kirchlichen Körperschaft,
  4. Bestellung von Baulasten,
  5. Bestellung, Übertragung, Veränderung oder Belastung von Erbbaurechten,
  6. Abschluss von Sondernutzungsverträgen, wie z. B. Mobilfunk, Windkraft, Solaranlagen,
  7. Abschluss von Gestattungsverträgen mit grundbuchlicher Sicherung oder mit Gesamtlaufzeiten inklusive Verlängerungen über 15 Jahre,
  8. öffentliche Verfahren, die mit der dauerhaften Abgabe, Annahme oder dem Tausch von Grundbesitz verbunden sind, wie z. B. Raumordnungsverfahren, Grenzbereinigungen, Flurbereinigungsverfahren, Baulandumlegungen.
( 2 ) Die Beschlüsse der zuständigen Organe der kirchlichen Körperschaften über die folgenden Grundstücksangelegenheiten bedürfen vor ihrer Ausführung der Genehmigung:
  1. des Kirchenkreisvorstandes beim Abschluss von Pacht- und Nutzungsverträgen, die keine landwirtschaftliche Verwendung vorsehen. Gartennutzungsverträge sind nur dann genehmigungspflichtig, wenn das Entgelt von den örtlichen, verkehrsüblichen Sätzen abweicht oder wesentliche Bestimmungen des landeskirchlichen Mustervertrages abgeändert werden,
  2. des Landeskirchenamtes beim Abschluss von Pacht- und Nutzungsverträgen, die eine landwirtschaftliche Verwendung vorsehen und
    1. von dem Musterpachtvertrag des Landeskirchenamtes abweichen oder
    2. bei denen kein öffentliches Ausschreibungsverfahren vorausgegangen ist.
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§ 16 Genehmigungsbedürftige Beschlüsse in Friedhofsangelegenheiten

( 1 ) Die nachfolgenden Beschlüsse der zuständigen Organe der kirchlichen Körperschaften in Friedhofsangelegenheiten bedürfen vor ihrer Ausführung der Genehmigung des Landeskirchenamtes:
  1. die Neuanlage, Erweiterung, Schließung, Entwidmung, Übernahme und Abgabe eines kirchlichen Friedhofes,
  2. der Erlass oder die Änderung von Friedhofsordnungen und Friedhofsgebührenordnungen.
( 2 ) Für die Genehmigungspflicht von Beschlüssen über die Annahme von Zuwendungen für Friedhofszwecke gilt § 8 Absatz 1 Nr. 9 entsprechend.
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Abschnitt V
Schlussbestimmungen

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§ 17 Verordnungsermächtigung

( 1 ) Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung und Ergänzung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen durch Verordnung. Betragsmäßige Begrenzungen in den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes können in der Verordnung fortgeschrieben werden.
( 2 ) In der Verordnung können allgemeine Genehmigungen erteilt werden.
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§ 18 Andere Genehmigungsvorbehalte

Genehmigungsvorbehalte nach anderen Kirchengesetzen bleiben unberührt.
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§ 19 Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Vermögensaufsicht in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Vermögensaufsichtsgesetz - VAufsG) vom 24. November 1997 (KABl. S. 219), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 4. Dezember 2009 (KABl. Nr. 12a/2009 S. 2), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Vermögensaufsicht vom 24. April 2015 (KABl. S. 112), außer Kraft.