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Geschäftsordnung für das Landeskirchenamt

vom 15. August 2006

KABl. S. 114

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Änderungsbeschluss
1. Januar 2012
2
Änderungsbeschluss
17. März 2020
Gemäß Artikel 137 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) erlasse ich nach Anhörung des Landeskirchenamtes die nachstehende Geschäftsordnung für das Landeskirchenamt.
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§ 1

( 1 ) Der Bischof erlässt einen Geschäftsverteilungsplan, in dem den Mitgliedern des Landeskirchenamtes (Dezernenten) ein Verantwortungsbereich zur selbstständigen Wahrnehmung zugewiesen wird.
( 2 ) In Angelegenheiten, welche die Zuständigkeit mehrerer Mitglieder betreffen, sollen sie um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit bemüht sein.
( 3 ) Vor Erlass einer Entscheidung sind in jedem Falle diejenigen Mitglieder, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird, zu beteiligen.
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§ 2

( 1 ) Die Sitzungen des Landeskirchenamtes dienen der gemeinsamen Beschlussfassung gem. Artikel 136 (1) GO, der gemeinsamen Erörterung und der gegenseitigen Unterrichtung.
( 2 ) Stimmberechtigte Mitglieder des Kollegiums sind der Bischof und die Dezernenten. An den Sitzungen nehmen die mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Dezernates beauftragten Personen mit beratender Stimme teil; für diese Personen gelten die in dieser Geschäftsordnung für Dezernenten festgelegten Rechte und Pflichten entsprechend.
( 3 ) An den Sitzungen nehmen mit beratender Stimme der Leiter der Öffentlichkeitsarbeit, der persönliche Referent des Bischofs sowie der Leiter des Rechtsreferates teil. Referatsleiter im Landeskirchenamt können zu einzelnen Verhandlungsgegenständen zur Sitzung hinzugezogen werden. Die Dezernenten benennen im Verhinderungsfall eine Sitzungsvertretung für die von ihnen angemeldeten Tagesordnungspunkte, die an der Sitzung beratend teilnimmt.
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§ 3

( 1 ) Die Sitzungen werden vom Bischof an jedem Dienstagvormittag einberufen. Sie können als Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden. Auf gemeinsamen Antrag der beiden Vertreter des Bischofs (Artikel 135 (1) GO) oder von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landeskirchenamtes ist eine Sitzung einzuberufen.
( 2 ) Die Sitzungen werden vom Bischof geleitet, im Verhinderungsfall von einem seiner beiden Vertreter.
( 3 ) Einmal im Monat nehmen die Pröpste an der Sitzung des Landeskirchenamtes teil (Artikel 125 GO).
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§ 4

( 1 ) Der Bischof stellt die Tagesordnung auf. Er setzt die von den Dezernenten angemeldeten Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung. Die Tagesordnung soll spätestens vier Tage vor einer Sitzung abgeschlossen und einschließlich der Vorlagen alsbald allen Dezernenten zugeleitet werden.
( 2 ) Zur Vorbereitung der Sitzungen haben die Dezernenten die für die Beschlussfassung oder Erörterung bestimmten Verhandlungsgegenstände mit Beschlussvorschlag und i. d. R. schriftlicher Begründung für die Tagesordnung anzumelden.
( 3 ) Beschlüsse können nur über solche Verhandlungsgegenstände gefasst werden, die ausdrücklich in der Tagesordnung genannt sind. Eine Beschlussfassung über Verhandlungsgegenstände, die nicht in der Tagesordnung aufgenommen worden sind, kann nur erfolgen, wenn die Mehrheit, darunter der zuständige Dezernent, zugestimmt hat.
( 4 ) Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse eines nicht beschlussfähigen Kollegiums bedürfen der Bestätigung in der darauf folgenden Sitzung.
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§ 5

( 1 ) Der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung unterliegen:
  1. Vorlagen an den Rat der Landeskirche und an die Landessynode,
  2. der Erlass von Verordnungen, Verwaltungsordnungen und Richtlinien,
  3. der Entwurf des Haushaltsplanes für die Landeskirche,
  4. die Errichtung, Aufhebung und Zusammenlegung von Kirchengemeinden, Gesamtverbänden und Kirchenkreisen,
  5. alle Fragen grundsätzlicher Natur und solche, die im Einzelfall von besonderer Bedeutung sind.
( 2 ) Die Beratungen erfolgen mit dem Ziel der einmütigen Beschlussfassung. Kommt diese nicht zustande, werden Entscheidungen mit der Mehrheit der auf Ja und Nein lautenden Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Deckt sich die Meinung der Mehrheit nicht mit der des Vorsitzenden, so kann dieser die Entscheidung des Rates der Landeskirche herbeiführen (Artikel 136 (1) GO).
( 3 ) In Fällen, in denen eine Einberufung des Landeskirchenamtes nicht möglich ist sowie in Eilfällen kann die Beschlussfassung in Textform außerhalb einer Sitzung durchgeführt werden (Umlaufbeschluss), wenn kein Mitglied des Landeskirchenamtes diesem Verfahren widerspricht. Der Widerspruch hat unverzüglich zu erfolgen. Der Wortlaut des Umlaufbeschlusses und das Abstimmungsergebnis sind in die Niederschrift der nächstfolgenden Sitzung des Landeskirchenamtes aufzunehmen.
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§ 6

Zur Erörterung in der Sitzung sollen angemeldet werden:
  1. die Errichtung, Besetzung und Aufhebung von Pfarrstellen,
  2. die Versetzung von Pfarrern, insbesondere in den Warte- und Ruhestand,
  3. Disziplinarverfahren gegen Pfarrer und Kirchenbeamte,
  4. Vorschläge des Bischofs an den Rat der Landeskirche (Artikel 132 lit. b) GO) zur Berufung von Dekanen, Pröpsten, Landespfarrern und den Direktoren von Evangelischem Studienseminar und Akademie,
  5. die Abänderung der Geschäftsverteilungspläne für die Mitarbeitenden des Landeskirchenamtes.
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§ 7

( 1 ) Zur gegenseitigen Unterrichtung in der Sitzung soll über wichtige Fragen der kirchlichen Arbeit und über bedeutende Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich der Dezernenten berichtet werden. Dabei sollen Fragen besprochen werden, die Leben und Gestalt der Kirche betreffen und eine gemeinsame Willensbildung erfordern.
( 2 ) Zur gegenseitigen Unterrichtung sollen angemeldet werden:
  1. die Feststellung der Anstellungsfähigkeit von Bewerbern von Pfarrstellen,
  2. Rechtsstreitigkeiten mit Mitarbeitenden des Landeskirchenamtes.
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§ 8

( 1 ) Der Dezernent trägt den Sachverhalt vor und legt alle für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte dar.
( 2 ) Hält das Kollegium einen Verhandlungsgegenstand nicht für entscheidungsreif, so kann es den zuständigen Dezernenten oder einen Ausschuss mit der Klärung beauftragen und bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt die Angelegenheit erneut zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
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§ 9

( 1 ) Die Sitzungen des Kollegiums sind nicht öffentlich, die Beratungen sind vertraulich.
( 2 ) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. In diese sind die Verhandlungsgegenstände und getroffenen Entscheidungen aufzunehmen.
( 3 ) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
( 4 ) Die Niederschrift wird zu den Generalakten genommen. Jeder Sitzungsteilnehmer erhält hiervon eine Abschrift.
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§ 10

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft. Zugleich tritt die bisherige Geschäftsordnung vom 26. September 1968 (KABl. S. 120), zuletzt geändert am 12. Januar 2006 (KABl. S. 26), außer Kraft.