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Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände

vom 21. März 1989

KABl. S. 28

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Beschluss
23. Oktober 2012
2Beschluss10. September 2013
3
Beschluss
17. März 2020
4
Beschluss
5. Mai 2020
5
Anordnung
12. November 2024
Aufgrund des Art. 34 der Grundordnung (GO) der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) hat das Landeskirchenamt am 14. März 1989 folgende Anordnung zur Regelung der Geschäftsführung in den Kirchenvorständen erlassen:
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§ 1
Verfahren bis zur konstituierenden Sitzung

( 1 ) Die gewählten Mitglieder des Kirchenvorstands und die Pfarrer der Gemeinde (Artikel 14 Absatz 2 GO) können weitere Kirchenvorstandsmitglieder nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 GO berufen. Zur Entscheidung über die Berufungen kann eine erste Sitzung vor der Einführung der gewählten Kirchenvorstandsmitglieder einberufen werden, zu der der Gemeindepfarrer einlädt, in Gemeinden mit mehreren Pfarrern derjenige Pfarrer, der vom Beginn der neuen Amtszeit an nach Artikel 28 Absatz 2 GO den Vorsitz zu übernehmen hat.
( 2 ) Die Sitzung ist nicht öffentlich. Im Übrigen finden Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 sowie Absätze 3, 5 und 6 GO sinngemäß Anwendung.
( 3 ) -aufgehoben-
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§ 2
Erste Einberufung

Für die Einberufung des neu gebildeten Kirchenvorstands gilt § 1 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
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§ 3
Wahl des Vorsitzenden

( 1 ) In der konstituierenden oder der darauffolgenden Sitzung ist festzustellen, ob ein oder mehrere gewählte oder berufene Mitglieder für die Wahl zum Vorsitzenden vorgeschlagen werden. Bei der Wahl darf kein Pfarrer kandidieren.
( 2 ) Wird kein gewähltes oder berufenes Mitglied für die Wahl zum Vorsitzenden vorgeschlagen oder führt das Wahlverfahren zu dem Ergebnis, dass kein Kandidat gewählt wird, so führt der Gemeindepfarrer, bei mehreren Gemeindepfarrern der nach Art. 28 Abs. 2 GO zuständige Pfarrer den Vorsitz im Kirchenvorstand.
( 3 ) Wenn ein Vorsitzender gewählt wird, ist derjenige Gemeindepfarrer stellvertretender Vorsitzender, dem nach Art. 28 Abs. 2 GO die Führung des Vorsitzes obliegt.
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§ 4
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung des Kirchenvorstands obliegt – unbeschadet der Regelung des § 5 Abs. 1 – dem Gemeindepfarrer, bei mehreren Gemeindepfarrern dem nach Art. 28 Abs. 2 GO zuständigen Pfarrer unabhängig davon, ob er Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Kirchenvorstands ist (geschäftsführender Pfarrer).
( 2 ) Der geschäftsführende Pfarrer ist verantwortlich für die Vorbereitung der Sitzungen des Kirchenvorstands, die Ausführung der Beschlüsse des Kirchenvorstands und die Besorgung des Schriftwechsels. Im Auftrag des Kirchenvorstands führt er die laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde und nimmt die Aufgaben des Dienstgebers gegenüber den Mitarbeitern wahr.
( 3 ) Der geschäftsführende Pfarrer ist verpflichtet, Rechte anderer Organe und Gremien zu beachten.
( 4 ) Alle wichtigen Entscheidungen bedürfen der Beschlussfassung durch den Kirchenvorstand. Geschäfte der laufenden Verwaltung, für die Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt sind, unterliegen der Beschlussfassung nur, wenn sich der Kirchenvorstand diese vorbehalten hat. In Zweifelsfällen entscheidet der Kirchenvorstand.
( 5 ) In dringenden Fällen hat der geschäftsführende Pfarrer einstweilen das Erforderliche zu veranlassen. Er soll sich vorher mit dem Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden abstimmen. Getroffene Entscheidungen bedürfen der Bestätigung durch den Kirchenvorstand.
( 6 ) Der geschäftsführende Pfarrer vollzieht die Kassenanordnungen. Er hat das Kirchenkreisamt, den Gesamtverband oder den Kirchenrechner bei der Vorbereitung von finanzwirksamen Beschlüssen in angemessener Weise zu beteiligen.
( 7 ) Dem geschäftsführenden Pfarrer obliegt - unbeschadet der Siegelführung des Pfarramts - die Siegelführung des Kirchenvorstands.
( 8 ) Der geschäftsführende Pfarrer hat den Kirchenvorstand eingehend über die Angelegenheiten der Kirchengemeinde zu unterrichten. Der Kirchenvorstand entscheidet über die Art der Unterrichtung und über die Einsichtnahme in Unterlagen.
( 9 ) Der geschäftsführende Pfarrer hat den gewählten Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden über alle wichtigen Ereignisse zu unterrichten.
( 10 ) Der geschäftsführende Pfarrer kann bestimmte Aufgaben oder Aufgabengebiete mit Zustimmung des Kirchenvorstands und des Betroffenen einem anderen Mitglied des Kirchenvorstands übertragen. Absätze 8 und 9 sind auf das beauftragte Mitglied entsprechend anzuwenden.
( 11 ) Der geschäftsführende Pfarrer sorgt dafür, dass der Kirchenvorstand seinen Verpflichtungen rechtzeitig und unter Beachtung des kirchlichen und staatlichen Rechts nachkommt, auch etwa erforderliche kirchenaufsichtliche Genehmigungen einholt. Wenn der Kirchenvorstand seine Verpflichtungen durch Beschluss verletzt, hat der geschäftsführende Pfarrer den Beschluss zu beanstanden. Bleibt der Kirchenvorstand bei seinem Beschluss, hat der geschäftsführende Pfarrer die Entscheidung des Landeskirchenamt einzuholen. Die Ausführung des Beschlusses ist bis zur Entscheidung des Landeskirchenamts auszusetzen.
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§ 5
Geschäftsführung durch den gewählten Vorsitzenden

( 1 ) Der Kirchenvorstand kann die Geschäftsführung dem gewählten Vorsitzenden mit dessen Einverständnis übertragen. Der Beschluss des Kirchenvorstands bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisvorstands. Die Übertragung der Geschäftsführung ist dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
( 2 ) Die für die Geschäftsführung durch einen Pfarrer geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden auf den gewählten Vorsitzenden, dem nach Absatz 1 die Geschäftsführung übertragen ist.
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§ 6
Schriftverkehr

( 1 ) Schreiben des Kirchenvorstands werden in der Regel vom geschäftsführenden Pfarrer unterschrieben. Unterschreibt der gewählte Vorsitzende des Kirchenvorstands, so gibt er das Schreiben dem geschäftsführenden Pfarrer vor Abgang zur Kenntnis. § 4 Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Von allen Schreiben sind Kopien zu den jeweiligen Akten der Kirchengemeinde zu nehmen.
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§ 7
Dienstweg

( 1 ) Schreiben des Kirchenvorstands an das Landeskirchenamt, an landeskirchliche Werke und Einrichtungen, an kirchliche Dienststellen, Werke und Einrichtungen außerhalb der Landeskirche sowie an den Landkreis sind über den Dekan, solche an staatliche Dienststellen über den Dekan und das Landeskirchenamt zu leiten.
( 2 ) Schreiben, die nur der Abwicklung von Sachverhalten dienen, die dem Dekan im Grundsatz bekannt sind, insbesondere Abrechnungen, Materialbestellungen u. a., können unmittelbar übersandt werden.
( 3 ) Der Dekan kann bei Schreiben an staatliche Dienststellen von einer Beteiligung des Landeskirchenamts absehen, wenn das Schreiben ohne besondere Bedeutung ist.
( 4 ) Wenn Schreiben wegen besonderer Eilbedürftigkeit ausnahmsweise unmittelbar übersandt werden müssen, ist dem Dekan gleichzeitig eine Abschrift zuzuleiten.
( 5 ) Näheres regelt das Landeskirchenamt durch Rundverfügung.
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§ 8
Aufgaben des Vorsitzenden

( 1 ) Der Vorsitzende hat die Aufgabe,
  1. den Kirchenvorstand zu den Sitzungen einzuberufen,
  2. die Sitzungen des Kirchenvorstands zu leiten,
  3. Auszüge aus dem Verhandlungsbuch zu beglaubigen und Ausfertigungen zu unterschreiben,
  4. die Gemeindeversammlung zu leiten und
  5. in der Regel den Vorsitz im Arbeitskreis der gemeindlichen Dienste zu führen.
( 2 ) Der geschäftsführende Pfarrer, der nicht zugleich Vorsitzender ist, kann insoweit nur in Vertretung oder im Auftrag des Vorsitzenden tätig werden.
( 3 ) Der gewählte Vorsitzende und der geschäftsführende Pfarrer stimmen sich darüber ab, wer die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit vertritt.
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§ 9
Stellvertretung

Ist der geschäftsführende Pfarrer vorübergehend verhindert, so werden die Geschäfte des Kirchenvorstands von dem gewählten Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geführt. Zu dessen Entlastung kann der Kirchenvorstand beschließen, dass Aufgaben der Geschäftsführung in einem festzulegenden Umfang delegiert werden.
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§ 10
Verantwortlichkeit der Mitglieder des Kirchenvorstands

( 1 ) Die Mitglieder des Kirchenvorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Kirchenvorstands. Für Schäden, die der Kirchengemeinde oder einer ortskirchlichen Stiftung dadurch entstehen, dass der Kirchenvorstand oder einzelne seiner Mitglieder gegen ihre Pflichten verstoßen, haften nach den Voraussetzungen des öffentlichen und des bürgerlichen Rechts die beteiligten Mitglieder des Kirchenvorstands persönlich. Die gesetzlichen Verpflichtungen der Kirchengemeinde und der Mitglieder des Kirchenvorstands zur Schadensersatzleistung gegenüber Dritten bleiben unberührt.
( 2 ) Ein Kirchenvorstandsmitglied, das einen Beschluss des Kirchenvorstands für rechtswidrig hält, hat seine Bedenken dem geschäftsführenden Pfarrer mitzuteilen. Der geschäftsführende Pfarrer ist, wenn er den Kirchenvorstandsbeschluss nicht beanstandet, verpflichtet, unverzüglich den Dekan über den Sachverhalt zu unterrichten.
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§ 11
Beschlussfähigkeit

Zur zweiten Sitzung gemäß Art. 29 Abs. 5 S. 2 GO kann der Vorsitzende des Kirchenvorstands erst nach der Sitzung einladen, in der der Kirchenvorstand beschlussunfähig war.
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§ 12
Abstimmungen

( 1 ) Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf Verlangen eines Viertels der anwesenden Stimmberechtigten wird mit Stimmzetteln abgestimmt.
( 2 ) Entscheidungen werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen hierbei nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
( 3 ) In Fällen, in denen eine Einberufung des Kirchenvorstandes nicht möglich ist oder der Bedeutung der Angelegenheit nicht entspricht, sowie in Eilfällen kann die Beschlussfassung in Textform außerhalb einer Sitzung durchgeführt werden (Umlaufbeschluss), wenn kein Mitglied des Kirchenvorstands diesem Verfahren widerspricht. Der Widerspruch hat unverzüglich zu erfolgen. Der Wortlaut des Umlaufbeschlusses und das Abstimmungsergebnis sind in die Niederschrift der nächstfolgenden Sitzung des Kirchenvorstandes aufzunehmen.
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§ 13
Wahlen

( 1 ) Gewählt wird mit Stimmzetteln. Durch Handaufheben kann gewählt werden, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt und kein Wahlberechtigter widerspricht.
( 2 ) Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kirchenvorstandsmitglieder auf sich vereinigt. Erhalten zwei Kandidaten jeweils die Hälfte der Stimmen der anwesenden Kirchenvorstandsmitglieder, entscheidet das Los.
( 3 ) Ist im ersten Wahlgang kein Kandidat gewählt, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Dabei stehen nur die beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl zur Wahl. Gewählt ist, wer die höhere Zahl der Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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§ 13a
Video-Konferenz

Der Kirchenvorstand kann beschließen, dass seine Sitzungen ganz oder teilweise als Videokonferenzen stattfinden können, an denen alle oder einzelne Mitglieder durch einen digitalen Zugang teilnehmen. In diesen Fällen steht die Videozuschaltung der Anwesenheit im Sinne von Artikel 29 Absatz 5 Satz 1 der Grundordnung gleich, wenn die durch Zuschaltung anwesenden Mitglieder des Kirchenvorstandes der Sitzungsleitung ihre Identität nachweisen und versichern, dass die Einhaltung der Vertraulichkeit während ihrer Sitzungsteilnahme gewährleistet ist; dies gilt auch für die übrigen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Personen. An geheimen Abstimmungen können digital zugeschaltete Kirchenvorstandsmitglieder nicht teilnehmen; an Wahlen können sie nur teilnehmen, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt und kein Wahlberechtigter widerspricht.
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§ 14
Öffentliche Behörde

Der Kirchenvorstand ist eine öffentliche Behörde. Die von ihm im Rahmen seiner Zuständigkeit ausgestellten Urkunden sind öffentliche Urkunden; sie bedürfen keiner amtlichen Beglaubigung.
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§ 15
Verhandlungsbuch

( 1 ) Die in das Verhandlungsbuch einzutragenden Niederschriften über die Kirchenvorstandssitzungen sind nach Richtlinien zu führen, die das Landeskirchenamt erlässt.
( 2 ) Die Niederschrift ist vor Abschluss der Kirchenvorstandssitzung, spätestens in der folgenden Sitzung, vorzulesen und zu genehmigen.
( 3 ) In der Niederschrift muss für jeden Tagesordnungspunkt das Ergebnis der Beratung festgehalten werden. Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren; das Stimmenverhältnis ist festzuhalten, wenn es vorgeschrieben ist oder von einem Mitglied des Kirchenvorstands im Einzelfall verlangt wird.
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§ 16
Abgrenzung zwischen Aufgaben des Kirchenvorstands und des Pfarramts

Bei Zweifeln über die Abgrenzung der Wirkungskreise von Kirchenvorstand und Pfarramt entscheidet das Landeskirchenamt.