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####§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
§ 9a
§ 10
§ 11
Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Kirchenverwaltungsgerichtsgesetz - KiVwGG)
vom 13. Mai 2011
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Kirchengesetz | 7. Oktober 2023 |
§ 1 Geltung des VwGG.EKD
(
1
)
Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck stimmt dem Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD – VwGG.EKD) vom 10. November 2010 (ABl. EKD 2010, S. 330) zu.
(
2
)
Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, die Zustimmung gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGG.EKD gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären und den Rat zu bitten, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGG.EKD für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck für den 1. Juli 2011 vorzusehen.
(
3
)
Dieses Gesetz gilt in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
#§ 2
Landeskirchengericht
(zu § 2 Absatz 1 VwGG.EKD)
Kirchliches Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug ist gem. Artikel 142 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck das Landeskirchengericht mit Sitz in Kassel.
#§ 3
Besetzung des Landeskirchengerichts
(zu § 6 Absatz 3 VwGG.EKD)
(
1
)
Das Landeskirchengericht besteht aus einem oder einer Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.
(
2
)
1 Der oder die Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder müssen zum Richteramt befähigt sein. 2 Zwei weitere Mitglieder müssen ein Pfarramt in der Landeskirche innehaben oder mit der Versehung einer Pfarrstelle in der Landeskirche beauftragt sein.
(
3
)
Die Vertretung des oder der Vorsitzenden erfolgt durch das älteste Mitglied mit Befähigung zum Richteramt.
(
4
)
Es sind drei Mitglieder mit Befähigung zum Richteramt und zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer als Stellvertretung zu wählen.
#§ 4
Wahl der Mitglieder des Landeskirchengerichts
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2 VwGG.EKD)
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wählt die Mitglieder des Landeskirchengerichts.
#§ 5
Verpflichtung der Mitglieder des Landeskirchengerichts
(zu § 7 VwGG.EKD1#)
(
1
)
Nach seiner Wahl legt der oder die Vorsitzende des Landeskirchengerichts vor der Landessynode das Gelöbnis im Sinne von § 7 Absatz 1 VwGG.EKD 2#ab.
(
2
)
1 Die übrigen Mitglieder legen das Gelöbnis vor Ausübung ihres Amtes in einer öffentlichen Sitzung ab. 2 An die Stelle des Präses der Landessynode tritt der oder die Vorsitzende des Landeskirchengerichts.
#§ 6
Geschäftsstelle des Landeskirchengerichts
(zu § 12 Absatz 3 VwGG.EKD)
1 Für das Landeskirchengericht wird eine Geschäftsstelle am Sitz des Landeskirchenamtes gebildet. 2 Das Nähere regelt eine Verordnung des Rates der Landeskirche.
#§ 7
Zuständigkeit des Landeskirchengerichts
(zu §§ 15 Absatz 2, 16 VwGG.EKD)
(
1
)
Das Landeskirchengericht entscheidet in allen kirchlichen Streitigkeiten, soweit nicht eine Streitigkeit durch Kirchengesetz einem anderen Gericht oder Verfahren ausdrücklich zugewiesen ist.
(
2
)
1 Der Zuständigkeit des Landeskirchengerichts unterliegen neben den in § 16 VwGG.EKD genannten Verfahrensgegenständen nicht Entscheidungen, die sich auf die Ordination beziehen. 2 In diesen Fällen entscheidet der Rat der Landeskirche gem. § 15 Absatz 2 VwGG.EKD abschließend.
#§ 8
Regelung des Vorverfahrens
(zu § 18 VwGG.EKD)
(
1
)
1 Für die Entscheidung über einen Widerspruch ist das Landeskirchenamt zuständig. 2 Richtet sich der Widerspruch gegen eine Maßnahme des Bischofs, des Vizepräsidenten oder des Landeskirchenamtes, so entscheidet der Rat der Landeskirche.
(
2
)
1 Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Stelle schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen, die die angegriffene Entscheidung getroffen hat. 2 Hilft diese dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid.
§ 9
Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen
(zu § 31 Absatz 4 VwGG.EKD)
1 Zeuginnen und Zeugen und Sachverständige können vereidigt werden. 2 Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Abnahme von Eiden und Bekräftigungen.
#§ 9a
Elektronische Dokumentenübermittlung und Aktenführung
(zu § 65 VwGG.EKD)
Der Rat der Landeskirche kann durch Rechtsverordnung Regelungen zur elektronischen Dokumentenübermittlung und Aktenführung sowie zum elektronischen Formularwesen erlassen.
#§ 10
Übergangsvorschriften
(
1
)
Verfahren vor dem Landeskirchengericht, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.
(
2
)
Die beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes im Amt befindlichen Mitglieder des Landeskirchengerichtes bleiben bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt.
#§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. November 2005 (KABl. S. 227) außer Kraft.
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1 ↑ jetzt § 6 VwGG.EKD
1 ↑ jetzt § 6 VwGG.EKD
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2 ↑ jetzt § 6 Abs. 1 VwGG.EKD
2 ↑ jetzt § 6 Abs. 1 VwGG.EKD