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Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Kirchenverwaltungsgerichtsgesetz - KiVwGG)

vom 13. Mai 2011

KABl. S. 111

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Kirchengesetz
7. Oktober 2023
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§ 1 Geltung des VwGG.EKD

( 1 ) Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck stimmt dem Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD – VwGG.EKD) vom 10. November 2010 (ABl. EKD 2010, S. 330) zu.
( 2 ) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, die Zustimmung gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGG.EKD gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären und den Rat zu bitten, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGG.EKD für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck für den 1. Juli 2011 vorzusehen.
( 3 ) Dieses Gesetz gilt in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
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§ 2
Landeskirchengericht
(zu § 2 Absatz 1 VwGG.EKD)

Kirchliches Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug ist gem. Artikel 142 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck das Landeskirchengericht mit Sitz in Kassel.
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§ 3
Besetzung des Landeskirchengerichts
(zu § 6 Absatz 3 VwGG.EKD)

( 1 ) Das Landeskirchengericht besteht aus einem oder einer Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.
( 2 ) Der oder die Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder müssen zum Richteramt befähigt sein. Zwei weitere Mitglieder müssen ein Pfarramt in der Landeskirche innehaben oder mit der Versehung einer Pfarrstelle in der Landeskirche beauftragt sein.
( 3 ) Die Vertretung des oder der Vorsitzenden erfolgt durch das älteste Mitglied mit Befähigung zum Richteramt.
( 4 ) Es sind drei Mitglieder mit Befähigung zum Richteramt und zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer als Stellvertretung zu wählen.
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§ 4
Wahl der Mitglieder des Landeskirchengerichts
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2 VwGG.EKD)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wählt die Mitglieder des Landeskirchengerichts.
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§ 5
Verpflichtung der Mitglieder des Landeskirchengerichts
(zu § 7 VwGG.EKD1#)

( 1 ) Nach seiner Wahl legt der oder die Vorsitzende des Landeskirchengerichts vor der Landessynode das Gelöbnis im Sinne von § 7 Absatz 1 VwGG.EKD 2#ab.
( 2 ) Die übrigen Mitglieder legen das Gelöbnis vor Ausübung ihres Amtes in einer öffentlichen Sitzung ab. An die Stelle des Präses der Landessynode tritt der oder die Vorsitzende des Landeskirchengerichts.
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§ 6
Geschäftsstelle des Landeskirchengerichts
(zu § 12 Absatz 3 VwGG.EKD)

Für das Landeskirchengericht wird eine Geschäftsstelle am Sitz des Landeskirchenamtes gebildet. Das Nähere regelt eine Verordnung des Rates der Landeskirche.
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§ 7
Zuständigkeit des Landeskirchengerichts
(zu §§ 15 Absatz 2, 16 VwGG.EKD)

( 1 ) Das Landeskirchengericht entscheidet in allen kirchlichen Streitigkeiten, soweit nicht eine Streitigkeit durch Kirchengesetz einem anderen Gericht oder Verfahren ausdrücklich zugewiesen ist.
( 2 ) Der Zuständigkeit des Landeskirchengerichts unterliegen neben den in § 16 VwGG.EKD genannten Verfahrensgegenständen nicht Entscheidungen, die sich auf die Ordination beziehen. In diesen Fällen entscheidet der Rat der Landeskirche gem. § 15 Absatz 2 VwGG.EKD abschließend.
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§ 8
Regelung des Vorverfahrens
(zu § 18 VwGG.EKD)

( 1 ) Für die Entscheidung über einen Widerspruch ist das Landeskirchenamt zuständig. Richtet sich der Widerspruch gegen eine Maßnahme des Bischofs, des Vizepräsidenten oder des Landeskirchenamtes, so entscheidet der Rat der Landeskirche.
( 2 ) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Stelle schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen, die die angegriffene Entscheidung getroffen hat. Hilft diese dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid.
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§ 9
Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen
(zu § 31 Absatz 4 VwGG.EKD)

Zeuginnen und Zeugen und Sachverständige können vereidigt werden. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Abnahme von Eiden und Bekräftigungen.
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§ 9a
Elektronische Dokumentenübermittlung und Aktenführung
(zu § 65 VwGG.EKD)

Der Rat der Landeskirche kann durch Rechtsverordnung Regelungen zur elektronischen Dokumentenübermittlung und Aktenführung sowie zum elektronischen Formularwesen erlassen.
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§ 10
Übergangsvorschriften

( 1 ) Verfahren vor dem Landeskirchengericht, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.
( 2 ) Die beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes im Amt befindlichen Mitglieder des Landeskirchengerichtes bleiben bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt.
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. November 2005 (KABl. S. 227) außer Kraft.
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