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Kirchengesetz zu dem Vertrag über die Wiedereingliederung des Kirchenkreises Schmalkalden in die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (16. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
vom 24. April 1991
KABl. S. 133
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 24. April 1991 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####Artikel 1
Dem am 15. März 1991 unterzeichneten Vertrag der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen wird zugestimmt.1#
#Artikel 2
In Art. 91 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) wird hinter dem Wort “Schlüchtern,” das Wort “Schmalkalden,” eingefügt.
#Artikel 3
1Der Rat der Landeskirche wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die die Geltung von Kirchengesetzen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck im Kirchenkreis Schmalkalden im erforderlichen zeitlichen und sachlichen Umfang durch Überleitungsvorschriften ersetzt wird. 2Entsprechend ermächtigt werden der Bischof, der Rat der Landeskirche und das Landeskirchenamt hinsichtlich der Bestimmungen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit liegen.
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