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Kirchengesetz zu dem Vertrag über die Wiedereingliederung des Kirchenkreises Schmalkalden in die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (16. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
vom 24. April 1991
KABl. S. 133
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 24. April 1991 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####Artikel 1
Dem am 15. März 1991 unterzeichneten Vertrag der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen wird zugestimmt.1#
#Artikel 2
In Art. 91 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) wird hinter dem Wort “Schlüchtern,” das Wort “Schmalkalden,” eingefügt.
#Artikel 3
1 Der Rat der Landeskirche wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die die Geltung von Kirchengesetzen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck im Kirchenkreis Schmalkalden im erforderlichen zeitlichen und sachlichen Umfang durch Überleitungsvorschriften ersetzt wird. 2 Entsprechend ermächtigt werden der Bischof, der Rat der Landeskirche und das Landeskirchenamt hinsichtlich der Bestimmungen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit liegen.
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