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Kirchengesetz zu dem Zweiten Vertrag zur Änderung des Vertrages über die Wiedereingliederung des Kirchenkreises Schmalkalden in die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 30. November 1995
KABl. S. 214
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 30. November 1995 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Dem am 26. Oktober 1995 unterzeichneten Vertrag der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen wird zugestimmt.
#§ 2
1 Auf die Dienstverhältnisse der Pfarrer, die im Kirchenkreis Schmalkalden Dienst tun, findet das in der Landeskirche geltende Recht mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Höhe der Besoldung nach dem für die Beamten des Freistaates Thüringen geltenden Recht richtet. 2 Das Landeskirchenamt kann diesen Pfarrern Zulagen bis zur Höhe der nach landeskirchlichem Recht zustehenden Bezüge gewähren. 3 Für die Nebenleistungen der Besoldung1# gilt das Recht der Landeskirche.
#§ 3
(
1
)
1 Auf die bei einem kirchlichen Rechtsträger im Kirchenkreis Schmalkalden angestellten Mitarbeiter finden das für die Angestellten, Arbeiter, Auszubildenden und Praktikanten geltende Recht des Freistaates Thüringen sowie die Vorschrift des § 2 Satz 2 Anwendung, bis eine arbeitsrechtliche Regelung aufgrund des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes vom 25. April 1979 in Kraft tritt. 2 Für die Vergütungsnebenleistungen2 mit Ausnahme der Zusatzversorgung gilt das Recht der Landeskirche.
(
2
)
Auf die Zahlung von Dankrenten durch einen kirchlichen Rechtsträger im Kirchenkreis Schmalkalden findet das in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen geltende Recht Anwendung.
#§ 4
(
1
)
Die im Kirchenkreis Schmalkalden nach dem Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen gewählte Mitarbeitervertretung bleibt bis zum 31. Dezember 1996 im Amt; bis dahin wird das in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen geltende Mitarbeitervertretungsrecht angewandt.
(
2
)
Für die Neuwahlen zu der am 1. Januar 1997 beginnenden Amtszeit ist das Mitarbeitervertretungsrecht der Landeskirche2# maßgebend.
#§ 5
Die Vorschriften der §§ 2 bis 4 treten mit dem Inkrafttreten des Vertrages vom 26. Oktober 1995 das Kirchengesetz im Übrigen tritt am Tage nach seiner Verkündung3# in Kraft.
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1 ↑ S. hierzu KiB-VO, abgedruckt unter Nr. 390; WohnAusglZul-VO, abgedruckt unter Nr. 441; Amtszimmer-VO, abgedruckt unter Nr. 445; PfrRKV, abgedruckt unter 392; PfUmzugskost-G, abgedruckt unter Nr. 394.
1 ↑ S. hierzu KiB-VO, abgedruckt unter Nr. 390; WohnAusglZul-VO, abgedruckt unter Nr. 441; Amtszimmer-VO, abgedruckt unter Nr. 445; PfrRKV, abgedruckt unter 392; PfUmzugskost-G, abgedruckt unter Nr. 394.