.
Abschnitt 1
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Abschnitt 2
###§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Abschnitt 3
###§ 16
§ 17
§ 17a
Abschnitt 4
###§ 18
Abschnitt 5
## #§ 19
§ 20
Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG.EKKW)
vom 26. April 2013
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Verordnung, bestätigt durch Beschluss der Landessynode | 9. Dezember 2013, 28. März 2014 | |
2 | Kirchengesetz | 25. April 2015 | |
3 | Kirchengesetz | 7. Oktober 2023 |
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 26. April 2013 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Grundsatz
1 Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. 2 Die Erfüllung dieses Auftrages erfordert eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von kirchlichen Leitungsorganen und kirchlichen Mitarbeitenden, die auch in der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts ihren Ausdruck findet.
#§ 2
Geltungsbereich
Dieses Kirchengesetz gilt für den Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
#§ 3
Organe
Für die in diesem Kirchengesetz vorgesehenen Aufgaben werden die Arbeitsrechtliche Kommission und der Schlichtungsausschuss gebildet.
#§ 4
Verbindlichkeit der arbeitsrechtlichen Regelungen
(
1
)
Die durch die Arbeitsrechtliche Kommission oder durch den Schlichtungsausschuss nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes beschlossenen arbeitsrechtlichen Regelungen sind für alle Dienstgeber im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes verbindlich und dürfen nicht unterschritten werden.
(
2
)
Es dürfen nur Arbeitsverträge abgeschlossen werden, die den in Absatz 1 genannten Regelungen entsprechen.
(
3
)
Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission und des Schlichtungsausschusses über arbeitsrechtliche Regelungen sind alsbald im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
#Abschnitt 2
Arbeitsrechtliche Kommission
###§ 5
Aufgaben der Arbeitsrechtlichen Kommission
(
1
)
1 Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufgabe, die Arbeitsbedingungen der in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu regeln. 2 Dies umfasst Regelungen zu dem Inhalt, dem Abschluss und der Beendigung dieser Rechtsverhältnisse.
(
2
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat ferner die Aufgabe, zu Kirchengesetzen und Ordnungen mit arbeitsrechtlicher Bedeutung schriftlich Stellung zu nehmen.
#§ 6
Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission
(
1
)
Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören an:
- auf Dienstnehmerseite vier Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst,
- auf Dienstgeberseite vier Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
(
2
)
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.
(
3
)
1 Mitglied und stellvertretendes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission kann nur sein,
- wer zu Ämtern einer der in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland zusammengeschlossenen Religionsgemeinschaften wählbar ist,
- in einem kirchlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer Körperschaft in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck steht und
- als Dienstnehmervertreter nicht Dienststellenleitung gemäß § 4 des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland ist.
2 Abweichend von Satz 1 Nummer 2 kann eine Vereinigung im Sinne des § 7 Absatz 2 auch eine Person entsenden, die nicht im kirchlichen Dienst steht.
#§ 7
Vertreter der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst
(
1
)
Die Vertreterinnen und Vertreter auf Dienstnehmerseite werden durch Vereinigungen und durch die Mitarbeitervertretungen entsandt.
(
2
)
Vereinigungen sind freie, organisierte, auf Dauer angelegte und vom Wechsel der Mitglieder unabhängige Zusammenschlüsse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Zweck insbesondere in der Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder besteht.
(
3
)
Entsendungsberechtigt sind nur solche Vereinigungen, denen jeweils mindestens 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören, die vom Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes erfasst sind.
(
4
)
Die zwei Vereinigungen, in denen die meisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Absatz 2 zusammengeschlossen sind, entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter in die Arbeitsrechtliche Kommission.
(
5
)
1 Stichtag für die Feststellung der Mitgliederzahlen der Vereinigungen ist der Tag, der vier Monate vor Beginn der jeweiligen Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission liegt. 2 Bis zum 30. April dieses Jahres erklären die Vereinigungen, ob sie von ihrem Entsendungsrecht Gebrauch machen. 3 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Entsendungsberechtigung oder die Wahrnehmung des Entsendungsrechts entscheidet die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses auf Antrag einer Vereinigung, der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung oder des Landeskirchenamtes.
(
6
)
Die Glaubhaftmachung der Mitgliederzahl kann insbesondere durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen, die ein Mitglied des Vertretungsorgans der Vereinigung vor einer Notarin oder einem Notar unter Vorlage einer geeigneten Mitgliederliste im Sinne des Absatzes 3 abgibt und dem Landeskirchenamt ohne Mitgliederliste vorlegt.
(
7
)
Die weiteren Vertreterinnen und Vertreter auf Dienstnehmerseite und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von einem Gremium entsandt, das sich aus den Mitgliedern der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung und je einer delegierten Person der Mitarbeitervertretungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zusammensetzt.
(
8
)
Absatz 7 gilt entsprechend, wenn eine Vereinigung von ihrem Entsendungsrecht nach Absatz 4 keinen Gebrauch macht oder während der laufenden Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission auf ihr Entsendungsrecht verzichtet.
(
9
)
Das weitere Verfahren wird durch die Geschäftsstelle durchgeführt.
#§ 8
Vertreter der kirchlichen Körperschaften
Die Vertreterinnen und Vertreter sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck werden von dem Rat der Landeskirche entsandt.
#§ 9
Amtszeit
(
1
)
Die Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission endet am 31. Juli des vierten auf das Jahr der konstituierenden Sitzung folgenden Jahres.
(
2
)
1 Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission werden für die Dauer der Amtszeit entsandt. 2 Sie bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Arbeitsrechtlichen Kommission im Amt. 3 Eine erneute Entsendung ist möglich.
(
3
)
1 Das Amt eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds endet vor Ablauf der Amtszeit, wenn eine der rechtlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfällt, wenn das Amt niedergelegt oder die Entsendung durch die entsendende Stelle zurückgenommen wird. 2 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird von der entsendenden Stelle unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit entsandt.
#§ 10
Überprüfung der Mitgliedschaft
(
1
)
Bestehen Zweifel an der Berechtigung der Mitgliedschaft, entscheidet auf Antrag eines Viertels der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission der Schlichtungsausschuss.
(
2
)
Verstößt ein Mitglied gegen seine Pflichten oder nimmt es seine Aufgaben fortgesetzt nicht wahr, entscheidet der Schlichtungsausschuss auf Antrag eines Viertels der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission über dessen Ausschluss aus der Arbeitsrechtlichen Kommission.
#§ 11
Rechtsstellung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission
(
1
)
1 Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2 Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes weder benachteiligt noch begünstigt werden.
(
2
)
1 Das Landeskirchenamt hat die Arbeitsrechtliche Kommission und ihre Mitglieder in ihren Funktionen zu unterstützen. 2 Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission können alle für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte einholen.
(
3
)
1 Dienstnehmer- und Dienstgeberseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission können jeweils die Beratung unabhängiger sachkundiger Dritter in Anspruch nehmen. 2 Die Verschwiegenheit über interne Vorgänge des Dienstes muss gewahrt bleiben; hierauf sind die in Anspruch genommenen Dritten zu verpflichten.
(
4
)
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission haben Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zur Erlangung der notwendigen Kenntnisse für die Arbeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission.
(
5
)
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission führen ihr Amt unentgeltlich.
(
6
)
1 Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind für die Kommissionstätigkeit im erforderlichen Umfang von der Arbeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder des Erholungsurlaubs freigestellt. 2 Die Arbeitsrechtliche Kommission legt zu Beginn ihrer Amtszeit den Freistellungsumfang der Mitglieder fest. 3 Über den erforderlichen Umfang der Freistellungen entscheidet im Zweifel der Schlichtungsausschuss.
(
7
)
Während der Amtsdauer in der Arbeitsrechtlichen Kommission haben die Mitglieder, die im kirchlichen Dienst stehen, Kündigungsschutz bis zu einem Jahr nach dem Ausscheiden aus der Arbeitsrechtlichen Kommission in dem Umfang, wie er für die Mitarbeitervertreter in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gilt.
#§ 12
Schweigepflicht
(
1
)
1 Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission haben über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Arbeitsrechtlichen Kommission bekannt gewordenen Einzelheiten Stillschweigen zu bewahren, soweit sie ihrer Natur nach vertraulich oder durch Beschluss mit einfacher Mehrheit für vertraulich erklärt worden sind. 2 Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Arbeitsrechtlichen Kommission.
(
2
)
1 Die Schweigepflicht besteht auch für Personen, die zu einer Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission hinzugezogen werden. 2 Die Personen sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden über ihre Schweigepflicht zu belehren.
#§ 13
Vorsitz und Geschäftsführung
(
1
)
1 Der oder die Präses der Landessynode beruft die Arbeitsrechtliche Kommission zu ihrer konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl der oder des neuen Vorsitzenden. 2 Die Sitzung wird erst einberufen, wenn die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission feststehen.
(
2
)
1 Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende sollen im jährlichen Wechsel der Dienstnehmer- bzw. 3 der Dienstgeberseite angehören; sie dürfen nicht derselben Seite angehören. 4 Eine vorzeitige Abwahl ist möglich.
(
3
)
1 Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. 2 Sitzungen müssen einberufen werden, wenn es von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird. 3 Die Einladungsfrist beträgt in der Regel vierzehn Tage. 4 Die erforderlichen Arbeitsunterlagen sind möglichst mit der Einladung zu versenden.
(
4
)
1 Die oder der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf. 2 Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung der Sitzungen zu benennen. 3 Ein Tagesordnungspunkt ist aufzunehmen, wenn er von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitglieder unterstützt wird.
(
5
)
Über Gegenstände, die nicht auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung stehen, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn acht Mitglieder oder Stellvertreter mit der Beschlussfassung einverstanden sind.
(
6
)
Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, benachrichtigt es das stellvertretende Mitglied und die Geschäftsführung.
(
7
)
Ist sowohl die oder der Vorsitzende als auch die oder der stellvertretende Vorsitzende verhindert, übernimmt das älteste Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission die Aufgaben der oder des Vorsitzenden für die Dauer der Verhinderung.
(
8
)
1 Für die Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission wird eine Geschäftsstelle im Landeskirchenamt eingerichtet. 2 Die oder der Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle. 3 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission teil; sie oder er darf nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission sein.
#§ 14
Beschlussverfahren
(
1
)
Ein Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission bedarf der Zustimmung von drei Vierteln ihrer gesetzlichen Mitglieder.
(
2
)
Ein Beschluss über eine Arbeitsrechtsregelung, der das Datum ihres Inkrafttretens nicht regelt, ist unwirksam.
(
3
)
1 Über die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Diese ist von der jeweiligen Sitzungsleitung und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(
4
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse bilden.
(
5
)
1 Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihrer Ausschüsse sind nicht öffentlich. 2 Auf Antrag findet eine geheime Abstimmung statt. 3 Die Arbeitsrechtliche Kommission und die Ausschüsse können zu ihren Sitzungen sachkundige Beraterinnen und Berater hinzuziehen.
(
6
)
1 Kommt in der Arbeitsrechtlichen Kommission ein Beschluss über eine arbeitsrechtliche Regelung nicht zustande, so ist über diesen Gegenstand in einer weiteren Sitzung erneut zu beraten. 2 Kommt auch in dieser Sitzung ein Beschluss nicht zustande, so kann ein Viertel der gesetzlichen Mitglieder oder der Vertreter bzw. 3 die Vertreterin einer Vereinigung in der Arbeitsrechtlichen Kommission den Schlichtungsausschuss anrufen. 4 Vor einer Anrufung kann mit einfacher Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission die Durchführung einer externen Beratung beschlossen werden.
(
7
)
1 Hat der Schlichtungsausschuss nach § 17 Absatz 3 einen Einigungsvorschlag unterbreitet, so hat die oder der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission einzuberufen. 2 Kommt auch in dieser Sitzung ein Beschluss nicht zustande, so wird das Schlichtungsverfahren nach § 17 Absatz 4 fortgesetzt.
(
8
)
Zur Regelung weiterer Einzelheiten der Geschäftsführung kann sich die Arbeitsrechtliche Kommission eine Geschäftsordnung geben.
#§ 15
Fachausschüsse
(
1
)
1 Zur Vorbereitung der Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission soll je ein Fachausschuss auf Dienstnehmer- und Dienstgeberseite gebildet werden. 2 Diese bestehen aus den jeweiligen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission. 3 Sachverständige können hinzugezogen werden.
(
2
)
Die weiteren Vertreter nach § 7 Absatz 7 können sich mit der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung und den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen abstimmen.
(
3
)
§ 12 Absatz 2 gilt entsprechend.
#Abschnitt 3
Schlichtungsausschuss
###§ 16
Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses
(
1
)
1 Der Schlichtungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. 2 Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
(
2
)
1 Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Schlichtungsausschusses müssen einer Kirche angehören, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist. 2 Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 3 Sie dürfen nicht Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission sein. 4 § 12 gilt entsprechend.
(
3
)
Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt haben und dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck stehen.
(
4
)
Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Schlichtungsausschusses werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission mit drei Vierteln ihrer gesetzlichen Mitglieder gewählt.
(
5
)
1 Dienstnehmer- und Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission benennen jeweils zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 2 Für die Dienstnehmerseite benennen die entsendenden Vereinigungen und das Gremium gemäß § 7 Absatz 7 jeweils eine Person und jeweils eine Stellvertretung. 3 Einigen sich nach der Konstituierung der Arbeitsrechtlichen Kommission die entsendenden Vereinigungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nicht, werden die weiteren Personen innerhalb einer Frist von einem Monat durch das Gremium gemäß § 7 Absatz 7 benannt.
(
6
)
Der Schlichtungsausschuss kann angerufen werden, wenn nach Ablauf der in Absatz 5 genannten Fristen mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer bestellt sind.
(
7
)
1 Wird der Schlichtungsausschuss angerufen, ohne dass eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender gewählt ist, so bestimmt die oder der Vorsitzende des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, jedoch nur für die zur Entscheidung anstehenden Angelegenheiten. 2 Absatz 3 bleibt unberührt.
(
8
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses endet mit dem Ende der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission. 2 Die Mitglieder bleiben bis zur Bildung des neuen Schlichtungsausschusses im Amt. 3 Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit gemäß den Absätzen 2 bis 5 ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied gewählt oder benannt. 4 Mit der Konstituierung der Arbeitsrechtlichen Kommission sind laufende Schlichtungsverfahren beendet, es sei denn diese beschließt in ihrer konstituierenden Sitzung die Fortsetzung der Verfahren.
#§ 17
Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss
(
1
)
Wird der Schlichtungsausschuss angerufen, muss die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses diesen unverzüglich einberufen.
(
2
)
1 Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. 2 Er beschließt nach Anhörung der Beteiligten mit der Stimmenmehrheit der gesetzlichen Mitglieder. 3 Der Schlichtungsausschuss ist nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden. 4 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 5 Abstimmungen erfolgen geheim.
(
3
)
Der Schlichtungsausschuss legt der Arbeitsrechtlichen Kommission nach Anhörung der Beteiligten einen Einigungsvorschlag vor oder verweist den Antrag unter Angabe von Gründen zur weiteren Beratung an die Arbeitsrechtliche Kommission zurück.
(
4
)
1 Wird das Schlichtungsverfahren nach § 14 Absatz 7 fortgesetzt, so entscheidet der Schlichtungsausschuss nach abermaliger Anhörung der Beteiligten. 2 Der Beschluss ersetzt die Einigung. 3 Die tragenden Gründe sind der Arbeitsrechtlichen Kommission schriftlich mitzuteilen.
(
5
)
Zur Regelung weiterer Einzelheiten kann sich der Schlichtungsausschuss eine Geschäftsordnung geben.
(
6
)
Für den Schlichtungsausschuss wird eine Geschäftsstelle im Landeskirchenamt eingerichtet.
#§ 17a
Elektronische Dokumentenübermittlung und Aktenführung
Der Rat der Landeskirche kann durch Rechtsverordnung Regelungen zur elektronischen Dokumentenübermittlung und Aktenführung sowie zum elektronischen Formularwesen erlassen.
#Abschnitt 4
Kosten
###§ 18
Kosten
(
1
)
Die Kosten der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihrer Ausschüsse sowie des Schlichtungsausschusses werden von der Landeskirche getragen.
(
2
)
Zu den Kosten gehören insbesondere:
- Aufwendungen für entgeltliche arbeitsrechtliche Gutachten, die von der Arbeitsrechtlichen Kommission über wesentliche Streitfragen eingeholt werden,
- Aufwendungen für entgeltliche Beratung der Arbeitsrechtlichen Kommission, ihrer Ausschüsse und ihrer Mitglieder,
- Aufwendungen für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen,
- Aufwendungen der Anstellungsträger für die Freistellung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 11 Absatz 6 und des Schlichtungsausschusses,
- notwendige Aufwendungen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und des Schlichtungsausschusses,
- Reisekosten, die nach den landeskirchlichen Bestimmungen erstattet werden.
(
3
)
1 Für die Aufwendungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 stellt die Landeskirche der Dienstnehmerseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission ein jährliches Budget zur Verfügung, das von der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission verwaltet wird. 2 Machen die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerseite geltend, dass das Budget im laufenden Haushaltsjahr nicht ausreichend ist, haben sie die zweckentsprechende Verwendung der Mittel und die Notwendigkeit der Überschreitung nachzuweisen. 3 Über die Erforderlichkeit zusätzlicher Mittel entscheidet im Zweifelsfall der Schlichtungsausschuss.
(
4
)
Das Nähere können die Geschäftsordnungen der Arbeitsrechtlichen Kommission und des Schlichtungsausschusses regeln.
#Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
##§ 19
Übergangskommission und Neukonstituierung
(
1
)
Arbeitsrechtliche Kommission und Schlichtungsausschuss konstituieren sich zum 1. Januar 2016 neu.
(
2
)
1 Die bestehende Arbeitsrechtliche Kommission und der Schlichtungsausschuss für den Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck bleiben bis zur Bildung einer neuen Arbeitsrechtlichen Kommission und eines neuen Schlichtungsausschusses im Amt. 2 Für die Geschäftsführung und das Verfahren der Arbeitsrechtlichen Kommission und des Schlichtungsausschusses finden weiterhin die Regelungen des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen und diakonischen Dienst vom 25. April 1979 (KABl. S. 70) Anwendung.
#§ 20
Inkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz tritt zum 1. Juli 2015 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen und diakonischen Dienst vom 25. April 1979 (KABl. S. 70) außer Kraft. 3 § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.