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Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über die Zahl und Abgrenzung der Sprengel vom 4. Dezember 1975
vom 6. Januar 1976
KABl. S. 2
Aufgrund des § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Zahl und Abgrenzung der Sprengel vom 4. Dezember 1975 (KABl. 1976 S. 1) hat der Rat der Landeskirche folgende Verordnung beschlossen:
####§ 1
1 Die mit der 3. Pfarrstelle der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Hess. Lichtenau verbundene Propststelle des bisherigen Sprengels Eschwege wird aufgehoben. 2 Die Pfarrstelle bleibt bestehen.
#§ 2
1 Die mit der 2. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde der Nikolaikirche in Korbach verbundene Propststelle des bisherigen Sprengels Waldeck wird mit Ablauf des 31. März 1976 aufgehoben. 2 Die Pfarrstelle bleibt bestehen.
#§ 3
§ 1 Nr. 1 und 6 der Verordnung über die Festlegung von Propststellen vom 30. Mai 1967 (KABl. S. 44) werden aufgehoben.
#§ 4
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.