.

Ordnung
für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder

Vom 18. Juli 2023

KABl. S. 178, Nr. 109

#

Präambel

Das Angebot familienergänzender Dienste durch den/die Evangelische/n Träger/in der Tageseinrichtung für Kinder dient der Entwicklung eigenverantwortlicher und gemeinschaftsfähiger Persönlichkeiten und erfolgt zugleich in Wahrnehmung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags des Landes Hessen sowie der Kirche auf der Grundlage der Botschaft von Jesus Christus. Beides erfordert eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Träger/der Trägerin, der Leitung, den erzieherisch tätigen Mitarbeitenden und den Personensorgeberechtigten der anvertrauten Kinder. Für sie alle gilt im Interesse des Kindes eine verantwortungsvolle Erziehungspartnerschaft einzugehen.
Diese Erziehungspartnerschaft sollte geprägt sein von einem zum Wohle der Kinder geübten wechselseitigen offenen Austausch mit dem Ziel der gegenseitigen Information und der gegenseitigen konstruktiven Anregung für die Aufgabenwahrnehmung. Dies kann in vielfältiger Form erfolgen. Um den Rahmen und den Inhalt dieser Zusammenarbeit zu konkretisieren, hat der Kirchenvorstand/Zweckverbandsvorstand/Gesamtverbandsvorstand/ nachfolgende Ordnung beschlossen.
####

§ 1
Elternversammlung

( 1 ) Die Personensorgeberechtigten der in der Tageseinrichtung angemeldeten Kinder bilden die Elternversammlung. Sie soll jährlich mindestens zweimal einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung und Wahrung einer Einladungsfrist von einer Woche.
( 2 ) Die Elternversammlung wird vom Träger/von der Trägerin in Absprache mit dem Elternbeirat und der Leitung der Tageseinrichtung spätestens sechs Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres erstmals einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn
  1. ein Drittel der Mitglieder der Elternversammlung,
  2. der Elternbeirat oder
  3. die Leitung der Tageseinrichtung
dies unter Angabe der Gründe beim Träger/bei der Trägerin beantragen.
( 3 ) Die Elternversammlung wird durch eine vom Träger/von der Trägerin bestimmte Person geleitet.
( 4 ) Bei Beschlüssen haben mehrere Personensorgeberechtigte eines Kindes nur eine Stimme.
( 5 ) Die Elternversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Für Beschlüsse bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 6 ) Beschlüsse der Elternversammlung haben empfehlenden Charakter. Die Rechte und Pflichten des Trägers/der Trägerin und der Mitarbeitenden der Tageseinrichtung bleiben unberührt.
#

§ 2
Aufgaben der Elternversammlung

Die Elternversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Anregungen für den Elternbeirat, für die Arbeit in der Tageseinrichtung und für die Zusammenarbeit zwischen Träger/in, Personal und Personensorgeberechtigten zu geben,
  2. den Bericht des Trägers/der Trägerin oder der Leitung der Tageseinrichtung über durchgeführte und geplante Aktivitäten entgegenzunehmen und zu erörtern,
  3. die Wahl der Elternsprecher*innen,
  4. den Bericht des Elternbeirates entgegenzunehmen und zu erörtern.
#

§ 3
Wahl der Elternsprecher*innen

( 1 ) Die Elternversammlung wählt für jede Gruppe in der Tageseinrichtung eine/n Elternsprecher*in und eine Stellvertretung, bei eingruppigen Einrichtungen bis zu zwei Stellvertretungen. In Einrichtungen mit einem offenen, gruppenunabhängigen Konzept wählt die Elternversammlung je 25 betreuten Kindern eine/n Elternsprecher*in und eine Stellvertretung.
( 2 ) Die Wahl erfolgt auf Beschluss der Elternversammlung getrennt nach Gruppen oder durch die Elternversammlung insgesamt. In Einrichtungen mit einem offenen, gruppenunabhängigen Konzept erfolgt die Wahl stets durch die gesamte Elternversammlung.
( 3 ) Wahlberechtigt und wählbar sind alle geschäftsfähigen Mitglieder der Elternversammlung. Mehrere Personensorgeberechtigte eines Kindes haben nur eine Stimme.
( 4 ) Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von einem wahlberechtigten Mitglied der Elternversammlung beantragt wird.
( 5 ) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Ergibt auch diese keine Mehrheit, entscheidet das Los. Der Losentscheid wird von einem/einer Vertreter*in des Trägers/der Trägerin herbeigeführt.
( 6 ) Die Amtszeit der Elternsprecher*innen beginnt mit der Wahl und endet in der Regel mit der Wahl der neuen Elternsprecher*innen für das nachfolgende Kindergartenjahr. Wiederwahl ist zulässig. Die Elternversammlung kann vor der Wahl des Elternbeirats eine Amtszeit von zwei Kindergartenjahren beschließen.
( 7 ) Scheidet ein/e Elternsprecher*in oder eine Stellvertretung aus dem Amt aus, weil er/sie die Wählbarkeit verloren hat oder zurücktritt, wählen die Personensorgeberechtigten der Kinder in der entsprechenden Gruppe eine/n Nachfolger*in für den Rest der Amtszeit.
( 8 ) Über Form und Durchführung der Wahl entscheidet die Elternversammlung, soweit vorstehend keine verbindlichen Regelungen getroffen sind.
#

§ 4
Elternbeirat

( 1 ) Die Elternsprecher*innen und ihre Stellvertretungen bilden den Elternbeirat der Tageseinrichtung.
( 2 ) Die Amtszeit des Elternbeirats entspricht der der Elternsprecher*innen. Der Elternbeirat bleibt bis zur Neuwahl der Elternsprecher*innen im Amt.
( 3 ) Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und bis zu zwei Stellvertretungen. § 3 Absätze 4 und 5 gelten mit der Maßgabe, dass der Losentscheid von einer/einem Vertreter*in des Trägers/der Trägerin herbeigeführt wird. Bei eingruppigen Tageseinrichtungen ist der/die Elternsprecher*in zugleich Vorsitzende/r des Elternbeirats.
( 4 ) Das vorsitzende Mitglied vertritt den Elternbeirat gegenüber dem/der Träger/in und der Leitung der Tageseinrichtung.
( 5 ) Eine Vertretung des vorsitzenden Mitgliedes des Elternbeirats erfolgt nur im Falle seiner Verhinderung.
( 6 ) Die Mitglieder des Elternbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung der Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren.
( 7 ) Die Mitglieder des Elternbeirats haben keine Weisungsbefugnisse gegenüber dem/der Träger/in, der Leitung und den Mitarbeitenden der Tageseinrichtung. Die Rechte und Pflichten des Trägers/der Trägerin, der Leitung und der Mitarbeitenden der Tageseinrichtung bleiben unberührt.
#

§ 5
Aufgaben des Elternbeirats

( 1 ) Der Elternbeirat hat die Aufgabe:
  1. die pädagogische Arbeit in der Tageseinrichtung beratend zu unterstützen,
  2. Wünsche, Anregungen und Vorschläge aus dem Kreis der Personensorgeberechtigten dem/der Träger/in und/oder der Leitung der Tageseinrichtung vorzutragen und mit diesen zu erörtern,
  3. auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Träger/in, Leitung und Mitarbeitenden der Tageseinrichtung und den Personensorgeberechtigten hinzuwirken,
  4. der Elternversammlung mindestens einmal jährlich über seine Arbeit einen Bericht zu geben,
  5. der/die Vertreter*in der Personensorgeberechtigten in das Kuratorium oder in den Kindertagesstättenausschuss der Tageseinrichtung zu wählen, soweit eine entsprechende Beteiligung zwischen dem/der Träger/in und der Standortkommune in der örtlichen Regelung vereinbart ist,
  6. Vertreter*innen in eine Elternvertretung auf Ebene der politischen Gemeinde zu entsenden, soweit ein solches Gremium gebildet wird,
  7. Vertreter*innen zur Bildung einer Kreis- oder Stadtelternversammlung zu entsenden, soweit ein solches Gremium gebildet wird.
( 2 ) Der Elternbeirat ist vor Entscheidungen des Trägers/der Trägerin oder der Leitung der Tageseinrichtung in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu hören. Dies betrifft:
  1. die Festlegung der pädagogischen Leitlinien für die Tageseinrichtung sowie die Durchführung besonderer pädagogischer Konzeptionen,
  2. die Gewinnung leitender Gesichtspunkte und Kriterien für die Einstellung und Entlassung der Mitarbeitenden,
  3. die Änderung der Zweckbestimmung der Tageseinrichtung,
  4. die Beschaffung von Inventar,
  5. die Planung baulicher Maßnahmen,
  6. die Festlegung der Kriterien über die Vergabe freier Plätze in der Tageseinrichtung,
  7. die Kündigung eines Platzes in der Tageseinrichtung durch den/die Träger/in, sofern eine Anhörung durch den/die betroffenen Personensorgeberechtigten gewünscht wird,
  8. die Festlegung der Öffnungszeiten,
  9. die Festlegung der Ferien und anderer Schließungszeiten und die Ermittlung von Bedarfsgruppen bzw. Notdiensten während der Schließungszeiten,
  10. die Festsetzung der Elternbeiträge unter Berücksichtigung der betriebsvertraglichen Vorgaben.
Der Elternbeirat kann von dem/der Träger/in und den in der Einrichtung beschäftigten Fachkräften Auskunft über die die Einrichtung betreffenden Fragen verlangen und Vorschläge unterbreiten.
( 3 ) Die Erörterung von Angelegenheiten nach Absatz 1 und die Anhörung nach Absatz 2 sollen in einem Gespräch erfolgen. Gibt der Elternbeirat zu einer Angelegenheit nach Absatz 2 eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese zur Berücksichtigung dem zuständigen Beschlussorgan vor der Beschlussfassung bekannt zu geben.
( 4 ) Der/die Träger/in stellt dem Elternbeirat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen frühzeitig zur Verfügung.
#

§ 6
Sitzungen und Beschlüsse des Elternbeirats

( 1 ) Der Elternbeirat wird zu seiner konstituierenden Sitzung von einer/einem Vertreter*in des Trägers/der Trägerin, zu weiteren Sitzungen von seinem vorsitzenden Mitglied unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche einberufen. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung hat schriftlich zu erfolgen. Die Form der Einladungen zu den weiteren Sitzungen wird durch den Elternbeirat festgelegt. Dabei ist sicherzustellen, dass jedem Mitglied des Beirats die Einladung rechtzeitig zugeht.
( 2 ) Die konstituierende Sitzung wird von einem/einer Vertreter*in des Trägers/der Trägerin bis zum Ende der Wahl des vorsitzenden Mitgliedes geleitet. Im Übrigen obliegt die Leitung der Sitzungen dem vorsitzenden Mitglied des Elternbeirats.
( 3 ) Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder eine seiner Stellvertretungen anwesend ist.
( 4 ) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
( 5 ) Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich.
( 6 ) Der/die Träger/in und die Leitung der Tageseinrichtung nehmen in der Regel an den Sitzungen des Elternbeirats mit beratender Stimme teil. Weitere Mitarbeitende der Tageseinrichtung können in Abstimmung mit dem/der Träger/in oder der Leitung vom Elternbeirat oder vom Träger/von der Trägerin beratend hinzugezogen werden.
( 7 ) Die für die Sitzungen des Elternbeirats erforderlichen Räume werden vom Träger/von der Trägerin kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Sachkosten übernimmt der/die Träger/in.
#

§ 7
Elternabende

( 1 ) Die Leitung der Tageseinrichtung oder die für eine Gruppe zuständigen Mitarbeitenden laden die Personensorgeberechtigten in Absprache mit dem/der zuständigen Elternsprecher*in nach Bedarf zu gruppenbezogenen Elternabenden ein. Bei offenen Konzepten erfolgen entsprechende Einladungen an diejenigen Personensorgeberechtigten, die thematisch oder anlassbezogen betroffen sind.
( 2 ) Die Elternabende dienen insbesondere dem Bericht über die Arbeit in der Gruppe, der Erörterung gruppenbezogener Erfahrungen, Probleme und Projekte. Sie sollen dem/der Elternsprecher*in Gelegenheit zur Information über die Arbeit des Elternbeirats geben.
( 3 ) Ein Elternabend ist durchzuführen, wenn mindestens ein Drittel der betroffenen Personensorgeberechtigten oder der/die Elternsprecher*in bzw. der Elternbeirat dies unter Angabe der Gründe bei der Leitung der Tageseinrichtung beantragen. Dies gilt entsprechend bei offenen Konzepten.
( 4 ) Vertreter des Trägers/der Trägerin können an den Elternabenden teilnehmen.
#

§ 8
Inkrafttreten

Diese Elternbeiratsordnung tritt auf Beschluss des Kirchenvorstandes/Zweckverbandsvorstandes/Gesamtverbandsvorstandes oder der/des am in Kraft.
Zugleich wird die Elternbeiratsordnung vom aufgehoben.