.Ordnung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Ordnung
für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder
Vom 18. Juli 2023
#Präambel
1 Das Angebot familienergänzender Dienste durch den/die Evangelische/n Träger/in der Tageseinrichtung für Kinder dient der Entwicklung eigenverantwortlicher und gemeinschaftsfähiger Persönlichkeiten und erfolgt zugleich in Wahrnehmung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags des Landes Hessen sowie der Kirche auf der Grundlage der Botschaft von Jesus Christus. 2 Beides erfordert eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Träger/der Trägerin, der Leitung, den erzieherisch tätigen Mitarbeitenden und den Personensorgeberechtigten der anvertrauten Kinder. 3 Für sie alle gilt im Interesse des Kindes eine verantwortungsvolle Erziehungspartnerschaft einzugehen.
4 Diese Erziehungspartnerschaft sollte geprägt sein von einem zum Wohle der Kinder geübten wechselseitigen offenen Austausch mit dem Ziel der gegenseitigen Information und der gegenseitigen konstruktiven Anregung für die Aufgabenwahrnehmung. 5 Dies kann in vielfältiger Form erfolgen. 6 Um den Rahmen und den Inhalt dieser Zusammenarbeit zu konkretisieren, hat der Kirchenvorstand/Zweckverbandsvorstand/Gesamtverbandsvorstand/ nachfolgende Ordnung beschlossen.
####§ 1
Elternversammlung
(
1
)
1 Die Personensorgeberechtigten der in der Tageseinrichtung angemeldeten Kinder bilden die Elternversammlung. 2 Sie soll jährlich mindestens zweimal einberufen werden. 3 Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung und Wahrung einer Einladungsfrist von einer Woche.
(
2
)
1 Die Elternversammlung wird vom Träger/von der Trägerin in Absprache mit dem Elternbeirat und der Leitung der Tageseinrichtung spätestens sechs Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres erstmals einberufen. 2 Sie ist ferner einzuberufen, wenn
- ein Drittel der Mitglieder der Elternversammlung,
- der Elternbeirat oder
- die Leitung der Tageseinrichtung
dies unter Angabe der Gründe beim Träger/bei der Trägerin beantragen.
(
3
)
Die Elternversammlung wird durch eine vom Träger/von der Trägerin bestimmte Person geleitet.
(
4
)
Bei Beschlüssen haben mehrere Personensorgeberechtigte eines Kindes nur eine Stimme.
(
5
)
1 Die Elternversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 2 Für Beschlüsse bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. 3 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. 4 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(
6
)
1 Beschlüsse der Elternversammlung haben empfehlenden Charakter. 2 Die Rechte und Pflichten des Trägers/der Trägerin und der Mitarbeitenden der Tageseinrichtung bleiben unberührt.
#§ 2
Aufgaben der Elternversammlung
Die Elternversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Anregungen für den Elternbeirat, für die Arbeit in der Tageseinrichtung und für die Zusammenarbeit zwischen Träger/in, Personal und Personensorgeberechtigten zu geben,
- den Bericht des Trägers/der Trägerin oder der Leitung der Tageseinrichtung über durchgeführte und geplante Aktivitäten entgegenzunehmen und zu erörtern,
- die Wahl der Elternsprecher*innen,
- den Bericht des Elternbeirates entgegenzunehmen und zu erörtern.
§ 3
Wahl der Elternsprecher*innen
(
1
)
1 Die Elternversammlung wählt für jede Gruppe in der Tageseinrichtung eine/n Elternsprecher*in und eine Stellvertretung, bei eingruppigen Einrichtungen bis zu zwei Stellvertretungen. 2 In Einrichtungen mit einem offenen, gruppenunabhängigen Konzept wählt die Elternversammlung je 25 betreuten Kindern eine/n Elternsprecher*in und eine Stellvertretung.
(
2
)
1 Die Wahl erfolgt auf Beschluss der Elternversammlung getrennt nach Gruppen oder durch die Elternversammlung insgesamt. 2 In Einrichtungen mit einem offenen, gruppenunabhängigen Konzept erfolgt die Wahl stets durch die gesamte Elternversammlung.
(
3
)
1 Wahlberechtigt und wählbar sind alle geschäftsfähigen Mitglieder der Elternversammlung. 2 Mehrere Personensorgeberechtigte eines Kindes haben nur eine Stimme.
(
4
)
Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von einem wahlberechtigten Mitglied der Elternversammlung beantragt wird.
(
5
)
1 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 2 Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. 3 Ergibt auch diese keine Mehrheit, entscheidet das Los. 4 Der Losentscheid wird von einem/einer Vertreter*in des Trägers/der Trägerin herbeigeführt.
(
6
)
1 Die Amtszeit der Elternsprecher*innen beginnt mit der Wahl und endet in der Regel mit der Wahl der neuen Elternsprecher*innen für das nachfolgende Kindergartenjahr. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Die Elternversammlung kann vor der Wahl des Elternbeirats eine Amtszeit von zwei Kindergartenjahren beschließen.
(
7
)
Scheidet ein/e Elternsprecher*in oder eine Stellvertretung aus dem Amt aus, weil er/sie die Wählbarkeit verloren hat oder zurücktritt, wählen die Personensorgeberechtigten der Kinder in der entsprechenden Gruppe eine/n Nachfolger*in für den Rest der Amtszeit.
(
8
)
Über Form und Durchführung der Wahl entscheidet die Elternversammlung, soweit vorstehend keine verbindlichen Regelungen getroffen sind.
#§ 4
Elternbeirat
(
1
)
Die Elternsprecher*innen und ihre Stellvertretungen bilden den Elternbeirat der Tageseinrichtung.
(
2
)
1 Die Amtszeit des Elternbeirats entspricht der der Elternsprecher*innen. 2 Der Elternbeirat bleibt bis zur Neuwahl der Elternsprecher*innen im Amt.
(
3
)
1 Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und bis zu zwei Stellvertretungen. 2 § 3 Absätze 4 und 5 gelten mit der Maßgabe, dass der Losentscheid von einer/einem Vertreter*in des Trägers/der Trägerin herbeigeführt wird. 3 Bei eingruppigen Tageseinrichtungen ist der/die Elternsprecher*in zugleich Vorsitzende/r des Elternbeirats.
(
4
)
Das vorsitzende Mitglied vertritt den Elternbeirat gegenüber dem/der Träger/in und der Leitung der Tageseinrichtung.
(
5
)
Eine Vertretung des vorsitzenden Mitgliedes des Elternbeirats erfolgt nur im Falle seiner Verhinderung.
(
6
)
1 Die Mitglieder des Elternbeirats sind ehrenamtlich tätig. 2 Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung der Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren.
(
7
)
1 Die Mitglieder des Elternbeirats haben keine Weisungsbefugnisse gegenüber dem/der Träger/in, der Leitung und den Mitarbeitenden der Tageseinrichtung. 2 Die Rechte und Pflichten des Trägers/der Trägerin, der Leitung und der Mitarbeitenden der Tageseinrichtung bleiben unberührt.
#§ 5
Aufgaben des Elternbeirats
(
1
)
Der Elternbeirat hat die Aufgabe:
- die pädagogische Arbeit in der Tageseinrichtung beratend zu unterstützen,
- Wünsche, Anregungen und Vorschläge aus dem Kreis der Personensorgeberechtigten dem/der Träger/in und/oder der Leitung der Tageseinrichtung vorzutragen und mit diesen zu erörtern,
- auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Träger/in, Leitung und Mitarbeitenden der Tageseinrichtung und den Personensorgeberechtigten hinzuwirken,
- der Elternversammlung mindestens einmal jährlich über seine Arbeit einen Bericht zu geben,
- der/die Vertreter*in der Personensorgeberechtigten in das Kuratorium oder in den Kindertagesstättenausschuss der Tageseinrichtung zu wählen, soweit eine entsprechende Beteiligung zwischen dem/der Träger/in und der Standortkommune in der örtlichen Regelung vereinbart ist,
- Vertreter*innen in eine Elternvertretung auf Ebene der politischen Gemeinde zu entsenden, soweit ein solches Gremium gebildet wird,
- Vertreter*innen zur Bildung einer Kreis- oder Stadtelternversammlung zu entsenden, soweit ein solches Gremium gebildet wird.
(
2
)
1 Der Elternbeirat ist vor Entscheidungen des Trägers/der Trägerin oder der Leitung der Tageseinrichtung in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu hören. 2 Dies betrifft:
- die Festlegung der pädagogischen Leitlinien für die Tageseinrichtung sowie die Durchführung besonderer pädagogischer Konzeptionen,
- die Gewinnung leitender Gesichtspunkte und Kriterien für die Einstellung und Entlassung der Mitarbeitenden,
- die Änderung der Zweckbestimmung der Tageseinrichtung,
- die Beschaffung von Inventar,
- die Planung baulicher Maßnahmen,
- die Festlegung der Kriterien über die Vergabe freier Plätze in der Tageseinrichtung,
- die Kündigung eines Platzes in der Tageseinrichtung durch den/die Träger/in, sofern eine Anhörung durch den/die betroffenen Personensorgeberechtigten gewünscht wird,
- die Festlegung der Öffnungszeiten,
- die Festlegung der Ferien und anderer Schließungszeiten und die Ermittlung von Bedarfsgruppen bzw. Notdiensten während der Schließungszeiten,
- die Festsetzung der Elternbeiträge unter Berücksichtigung der betriebsvertraglichen Vorgaben.
3 Der Elternbeirat kann von dem/der Träger/in und den in der Einrichtung beschäftigten Fachkräften Auskunft über die die Einrichtung betreffenden Fragen verlangen und Vorschläge unterbreiten.
(
3
)
1 Die Erörterung von Angelegenheiten nach Absatz 1 und die Anhörung nach Absatz 2 sollen in einem Gespräch erfolgen. 2 Gibt der Elternbeirat zu einer Angelegenheit nach Absatz 2 eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese zur Berücksichtigung dem zuständigen Beschlussorgan vor der Beschlussfassung bekannt zu geben.
(
4
)
Der/die Träger/in stellt dem Elternbeirat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen frühzeitig zur Verfügung.
#§ 6
Sitzungen und Beschlüsse des Elternbeirats
(
1
)
1 Der Elternbeirat wird zu seiner konstituierenden Sitzung von einer/einem Vertreter*in des Trägers/der Trägerin, zu weiteren Sitzungen von seinem vorsitzenden Mitglied unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche einberufen. 2 Die Einladung zur konstituierenden Sitzung hat schriftlich zu erfolgen. 3 Die Form der Einladungen zu den weiteren Sitzungen wird durch den Elternbeirat festgelegt. 4 Dabei ist sicherzustellen, dass jedem Mitglied des Beirats die Einladung rechtzeitig zugeht.
(
2
)
1 Die konstituierende Sitzung wird von einem/einer Vertreter*in des Trägers/der Trägerin bis zum Ende der Wahl des vorsitzenden Mitgliedes geleitet. 2 Im Übrigen obliegt die Leitung der Sitzungen dem vorsitzenden Mitglied des Elternbeirats.
(
3
)
Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder eine seiner Stellvertretungen anwesend ist.
(
4
)
1 Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 3 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(
5
)
Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich.
(
6
)
1 Der/die Träger/in und die Leitung der Tageseinrichtung nehmen in der Regel an den Sitzungen des Elternbeirats mit beratender Stimme teil. 2 Weitere Mitarbeitende der Tageseinrichtung können in Abstimmung mit dem/der Träger/in oder der Leitung vom Elternbeirat oder vom Träger/von der Trägerin beratend hinzugezogen werden.
(
7
)
1 Die für die Sitzungen des Elternbeirats erforderlichen Räume werden vom Träger/von der Trägerin kostenlos zur Verfügung gestellt. 2 Die Sachkosten übernimmt der/die Träger/in.
#§ 7
Elternabende
(
1
)
1 Die Leitung der Tageseinrichtung oder die für eine Gruppe zuständigen Mitarbeitenden laden die Personensorgeberechtigten in Absprache mit dem/der zuständigen Elternsprecher*in nach Bedarf zu gruppenbezogenen Elternabenden ein. 2 Bei offenen Konzepten erfolgen entsprechende Einladungen an diejenigen Personensorgeberechtigten, die thematisch oder anlassbezogen betroffen sind.
(
2
)
1 Die Elternabende dienen insbesondere dem Bericht über die Arbeit in der Gruppe, der Erörterung gruppenbezogener Erfahrungen, Probleme und Projekte. 2 Sie sollen dem/der Elternsprecher*in Gelegenheit zur Information über die Arbeit des Elternbeirats geben.
(
3
)
1 Ein Elternabend ist durchzuführen, wenn mindestens ein Drittel der betroffenen Personensorgeberechtigten oder der/die Elternsprecher*in bzw. 2 der Elternbeirat dies unter Angabe der Gründe bei der Leitung der Tageseinrichtung beantragen. 3 Dies gilt entsprechend bei offenen Konzepten.
(
4
)
Vertreter des Trägers/der Trägerin können an den Elternabenden teilnehmen.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Elternbeiratsordnung tritt auf Beschluss des Kirchenvorstandes/Zweckverbandsvorstandes/Gesamtverbandsvorstandes oder der/des am in Kraft.
Zugleich wird die Elternbeiratsordnung vom aufgehoben.