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Ordnung des Landeskirchenamtes für den Diasporabeirat
vom 3. Februar 2009
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 3. Februar 2009 die nachfolgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
1 Der Diaspora-Beirat hat die Aufgabe, das Landeskirchenamt darin zu beraten, die Verantwortung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für evangelische Kirchen in einer Minderheitensituation wach zu halten und tatkräftig wahrzunehmen.
2 Insbesondere soll er die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch seiner Mitglieder im Bereich der Landeskirche fördern. 3 Dies geschieht durch
- die Vorbereitung des Diasporaforums im Rahmen der landeskirchlichen Eröffnungsveranstaltung für die Spendenaktion "Hoffnung für Osteuropa",
- das Angebot konfessionskundlicher Fort- und Weiterbildung (Studientage),
- die Durchführung diasporaspezifischer Projekte (gemeinsame Hilfsmaßnahmen),
- eine zeitgemäße Darstellung kirchlicher Diasporaarbeit (Informationsmaterial) sowie
- die Unterstützung der Kirchenkreise in Diaspora- und Partnerschaftsanliegen.
4 Der Diaspora-Beirat kann Vorschläge für die Beziehungspflege mit evangelischen Minderheiten erarbeiten. 5 Sie sind über das Landeskirchenamt den zuständigen Gremien zuzuleiten.
#§ 2
1 Dem Diaspora-Beirat gehören als Mitglieder an:
- der Evangelische Bund, Landesverband Kurhessen-Waldeck,
- das Gustav-Adolf-Werk, Hauptgruppe Kurhessen-Waldeck,
- der Martin-Luther-Bund in Hessen,
- das Diakonische Werk in Kurhessen-Waldeck,
- der Kirchenkreis Fulda,
- das Referat 'Weltmission und Partnerschaft' im Ökumenedezernat des Landeskirchenamtes,
- der für Diasporaarbeit zuständige Dezernent im Landeskirchenamt als Vorsitzender.
2 Die korporativen Mitglieder sollen durch ihre Vorsitzenden im Diaspora-Beirat mitwirken, können sich jedoch auch durch ein anderes Mitglied ihres Vorstandes vertreten lassen.
3 Die Mitglieder teilen dem Vorsitzenden des Diaspora-Beirats den regelmäßigen Vertreter und für den Verhinderungsfall dessen Vertreter mit.
4 Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren.
#§ 3
1 Der Diaspora-Beirat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, zusammen. 2 Eine Sitzung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder unter Angabe des Besprechungspunktes dies wünschen. 3 Der Vorsitzende lädt unter Beifügung der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Sitzung hierzu ein.
#§ 4
1 Der Diaspora-Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter ein Vertreter des Landeskirchenamtes anwesend ist. 2 Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der Anwesenden.
3 Soweit in dieser Ordnung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorschriften für die Geschäftsführung in Kirchenvorständen entsprechend.