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Geschäftsordnung des Ausschusses „Förderung Erwachsenenbildung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“

Vom 2. November 2021

KABl. 2022 S. 41, Nr. 15

Das Dezernat Bildung hat am 2. November 2021 die folgende Geschäftsordnung erlassen:
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Zur Begleitung der Vergabe der Landesmittel und der landeskirchlichen Mittel im Bereich der Erwachsenenbildung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird ein Ausschuss eingerichtet.
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1. Aufgaben

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Er entwickelt im Einvernehmen mit der Leitung des Dezernats Bildung Förderrichtlinien für die Antragstellung und Verteilung der landeskirchlichen Zuweisungen und der Landeszuweisung für Erwachsenenbildung.
  2. Er entscheidet über eingehende Anträge auf Sonderförderung.
  3. Er gibt über besondere Fördermittel Impulse zu innovativen Formen der Erwachsenenbildung.
  4. Er entsendet die landeskirchlichen Vertretungen in die Vertreterversammlung der Evangelischen Erwachsenenbildung Hessen (Landesorganisation) und ist bei der Entsendung der Vertretungen aus der Evangelischen Erwachsenenbildung Hessen (Landesorganisation) in die Mitgliederversammlung der Deutschen Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung anzuhören.
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2. Mitglieder

( 1 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. die Leitung des Referates Erwachsenenbildung als vorsitzendes Mitglied,
  2. je eine Dekanin oder ein Dekan aus jedem Sprengel der Landeskirche,
  3. drei Vertretungen der Einrichtungen mit Hauptaufgabe Erwachsenenbildung im Bereich der Landeskirche.
Der oder die für die Bewirtschaftung der Mittel zuständige Mitarbeitende im Landeskirchenamt nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Zu den Sitzungen des Ausschusses können sachkundige Gäste eingeladen werden.
( 2 ) Die Berufung der Mitglieder nach Buchstaben c) erfolgt durch den Dezernenten oder die Dezernentin für Bildung auf Vorschlag der Leitung des Referates Erwachsenenbildung für die Dauer von drei Jahren.
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3. Organisation und Arbeitsweise

( 1 ) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
( 2 ) Der Ausschuss wird durch das vorsitzende Mitglied, im Verhinderungsfall durch das stellvertretende vorsitzende Mitglied, mindestens zweimal jährlich einberufen.
( 3 ) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
( 4 ) Der Ausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.
( 5 ) Über die Sitzungen des Ausschusses wird ein Protokoll gefertigt.
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4. Änderungen der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung wird durch den Dezernenten oder die Dezernentin des Dezernates Bildung erlassen. Vor einer Änderung der Geschäftsordnung ist der Ausschuss anzuhören.
Zum 1. Januar 2025 erfolgt eine Evaluation dieser Geschäftsordnung, mit dem Ziel, ihr Funktionieren zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln.