.Ordnung der Jugendkammer
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
Ordnung der Jugendkammer
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 5. Dezember 2023
Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die folgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
Einrichtung der Jugendkammer
(
1
)
1 Die Jugendkammer ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. 2 Sie fördert durch die Zusammenarbeit ihrer Mitglieder und die in ihr vertretenen Arbeitsbereiche die evangelische Jugendarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. 3 Ihre Mitglieder beraten sich geschwisterlich untereinander und treffen ihre Entscheidungen in geistlicher Verantwortung für die ihnen anvertrauten jungen Menschen.
(
2
)
Sie ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. V.
#§ 2
Zusammensetzung der Jugendkammer
(
1
)
1 Der Jugendkammer gehören an:
- der Dezernent oder die Dezernentin für Bildung,
- die Leitung des Referats Kinder- und Jugendarbeit,
- zwei Mitglieder auf Vorschlag der Konferenz der Kreisjugendpfarrerinnen und Kreisjugendpfarrer,
- eine hauptamtliche Mitarbeiterin und ein hauptamtlicher Mitarbeiter auf Vorschlag des Hauptamtlichenforums,
- jeweils zwei Mitglieder auf Vorschlag der Jugendverbände:
- CVJM Landesverband Kurhessen-Waldeck e. V.
- EC-Landesjugendverband Hessen-Nassau e. V.
- Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP) e. V.,
- drei Jugenddelegierte im Alter zwischen 14 und 27 Jahren auf Vorschlag des Landesjugendforums.
2 Die Mitglieder der Jugendkammer werden durch das Landeskirchenamt für die Dauer von vier Jahren berufen. 3 Für die Mitglieder unter 3. bis 6. können jeweils stellvertretende Mitglieder benannt werden.
(
2
)
Zwei Mitarbeitende des Referats Kinder- und Jugendarbeit nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
(
3
)
Angehörige neuer Zusammenschlüsse oder Aufgabengebiete evangelischer Jugendarbeit können auf Beschluss der Jugendkammer dem Landeskirchenamt zur Berufung in die Jugendkammer vorgeschlagen werden.
#§ 3
Aufgaben der Jugendkammer
Die Jugendkammer hat folgende Aufgaben:
- Beratung der kirchenleitenden Organe in Fragen der Jugendarbeit,
- Wahl der Delegierten in die Gremien der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. V.,
- Unterstützung gemeinsamer Veranstaltungen für die Jugend in der Landeskirche,
- Entgegennahme von Berichten des Referats Kinder- und Jugendarbeit, Anfragen an das Referat Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen der gemeinsamen Planung,
- Erfahrungsaustausch und Anfragen an die in der Jugendkammer vertretenen Gremien und Verbände im Rahmen der gemeinsamen Planung,
- Bearbeitung von Eingaben anderer Gremien und Verbände der evangelischen Jugendarbeit,
- Pflege der Verbindung zu Arbeitsgemeinschaften und zur Jugendarbeit anderer christlicher Kirchen,
- Beteiligung bei der Auswahl der Leiterin oder des Leiters des Referats Kinder- und Jugendarbeit,
- Beratung über die Vertretung der Evangelischen Jugend bei staatlichen und öffentlichen Dienststellen und gegenüber anderen Jugendorganisationen und
- Beobachtung des gesamten öffentlichen Lebens im Zusammenhang mit der Frage nach Sinn und Inhalten evangelischer Jugendarbeit und die Erarbeitung von Stellungnahmen.
§ 4
Vorsitz und Arbeitsweise der Jugendkammer
(
1
)
1 Die Jugendkammer wählt aus ihrer Mitte, auf die Dauer von vier Jahren, ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. 2 Eine Zweidrittelmehrheit ist für diese Wahlen erforderlich. 3 Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
1 Die Jugendkammer tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen; sie muss vom vorsitzenden Mitglied einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es verlangen. 2 Sitzungen der Jugendkammer können im Wege von Videokonferenzen durchgeführt werden. 3 Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher, in Eilfällen mindestens eine Woche vor den Sitzungen zu erfolgen. 4 Die Beschlussfähigkeit der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder erschienen sind. 5 Über den Gang der Verhandlungen wird ein Protokoll angefertigt, den Mitgliedern zugestellt und in der nächsten Sitzung genehmigt. 6 Zu den Sitzungen werden jeweils sowohl die Mitglieder als auch die stellvertretenden Mitglieder eingeladen. 7 Sind von den unter § 2 benannten Personen in einer Sitzung sowohl Mitglied als auch stellvertretendes Mitglied anwesend, wird das Stimmrecht durch das Mitglied ausgeübt.
(
3
)
1 Das vorsitzende Mitglied der Jugendkammer kann Gäste einladen. 2 Es muss dies tun, wenn die Jugendkammer es beschlossen hat.
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4
)
1 Für besondere Aufgaben kann die Jugendkammer Ausschüsse aus Mitgliedern der Jugendkammer und anderen Personen bilden. 2 Arbeitsergebnisse und Vorlagen sind der Jugendkammer zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen.
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5
)
1 Die Geschäftsführung der Jugendkammer wird im Referat Kinder- und Jugendarbeit wahrgenommen. 2 Sie erfolgt in Absprache mit dem vorsitzenden und dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied. 3 Die durch die Tätigkeit der Jugendkammer entstehenden Kosten werden aus dem Haushalt des Referats Kinder- und Jugendarbeit getragen.
#§ 5
Änderungen der Ordnung
Vor einer Änderung dieser Ordnung ist die Jugendkammer anzuhören.
#§ 6 Inkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ordnung der Jugendkammer in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 7. Dezember 1998 (KABl. S. 169), zuletzt geändert durch Beschluss vom 6. Februar 2016 (KABl. S. 52), außer Kraft.