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Richtlinien für den Dienst der Kreisjugendpfarrerinnen und Kreisjugendpfarrer in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 6. Mai 2008

KABl. S. 70

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung folgende Richtlinien erlassen:
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§ 1
Berufung

( 1 ) Der Kreisjugendpfarrer wird vom Bischof berufen. Die Beauftragung erfolgt gemäß Artikel 58 Absatz 2 Grundordnung auf Vorschlag des zuständigen Dekans und der Pfarrkonferenz.
( 2 ) Die Berufung erfolgt auf fünf Jahre. Verlängerungen um jeweils weitere fünf Jahre sind möglich.
( 3 ) Für einen Kirchenkreis kann ein weiterer Kreisjugendpfarrer eingesetzt werden, wenn die örtliche Lage es erfordert.
( 4 ) Die Einführung in das Amt des Kreisjugendpfarrers soll in einem (Jugend-) Gottesdienst erfolgen.
( 5 ) Der Kreisjugendpfarrer kann von seinem Amt durch den Bischof entbunden werden. Der Dekan und die Pfarrkonferenz sollen vorher gehört werden.
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§ 2
Verantwortlichkeit

( 1 ) Der Kreisjugendpfarrer führt sein Amt selbstständig innerhalb der durch Grundordnung und Kirchengesetz gezogenen Grenzen. Bei der Wahrnehmung seines Verkündigungsauftrages ist er allein an sein Ordinationsgelübde gebunden. (Artikel 57 Absatz 1 der Grundordnung)
( 2 ) Der Kreisjugendpfarrer berät den Kirchenkreisvorstand und den Dekan in Fragen der Kinder- und Jugendarbeit. Er soll zu den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes hinzugezogen werden, wenn Belange der Kinder- und Jugendarbeit erörtert werden.
( 3 ) Die Fachberatung für den Kreisjugendpfarrer wird vom Fachgebiet Kinder- und Jugendarbeit im Dezernat Bildung des Landeskirchenamtes wahrgenommen.
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§ 3
Aufgaben

( 1 ) Im Einzelnen hat der Kreisjugendpfarrer folgende Aufgaben:
  1. Er unterstützt und fördert die Entwicklung der Kinder- und Jugendarbeit in den Gemeinden und Verbänden im Kirchenkreis.
  2. Er erhebt in Zusammenarbeit mit der Pfarrkonferenz und den in der Kinder- und Jugendarbeit Mitarbeitenden die maßgeblichen Daten und erarbeitet zusammen mit dem Jugendausschuss der Kreissynode einen Rahmenplan sowie ein Konzept für die Kinder- und Jugendarbeit.
  3. Der Kreisjugendpfarrer begleitet die beruflich sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit des Kirchenkreises Mitarbeitenden und unterstützt sie in theologischen, seelsorgerlichen, spirituellen und religionspädagogischen Fragen.
  4. Dem Kreisjugendpfarrer kann die Fachaufsicht für die vom Kirchenkreis angestellten beruflich in der Kinder- und Jugendarbeit Mitarbeitenden übertragen werden. Er soll darüber hinaus von den Kirchen- und Verbandsvorständen zur Beratung in Fragen der Fachaufsicht über die von den Gemeinden und Verbänden angestellten beruflich in der Kinder- und Jugendarbeit Mitarbeitenden in Anspruch genommen werden.
  5. Der Kreisjugendpfarrer berät Kirchenkreisvorstand, Pfarrkonferenz sowie Kirchen- und Verbandsvorstände bei der Anstellung von beruflich in der Kinder- und Jugendarbeit Mitarbeitenden.
  6. Vor der Errichtung, Aufhebung und Besetzung von Stellen beruflich in der Kinder- und Jugendarbeit Mitarbeitender im Kirchenkreis soll der Kreisjugendpfarrer gehört werden.
  7. Der Kreisjugendpfarrer ist für die Wahrnehmung und Erörterung von Belangen der Kinder- und Jugendarbeit in der Pfarrkonferenz verantwortlich. Er gibt Kirchenkreisvorstand, Pfarrkonferenz sowie Kirchen- und Verbandsvorständen Anregungen für erforderliche Maßnahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit. Er ist darüber hinaus mitverantwortlich für Seminare, Mitarbeiterschulungen sowie pädagogische und spirituelle Angebote im Kirchenkreis. Auf Anfrage berät er auch einzelne Kirchengemeinden in Fragen der Kinder- und Jugendarbeit.
( 2 ) Der Kreisjugendpfarrer beantragt vor Aufstellung des jährlichen Haushaltplanes des Kirchenkreises die für die Arbeit notwendigen Mittel aus dem Haushalt des Kirchenkreises.
( 3 ) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nimmt der Kreisjugendpfarrer an Fortbildungsveranstaltungen teil.
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§ 4
Kreisjugendpfarrkonferenz

( 1 ) Der Kreisjugendpfarrer ist zur Teilnahme an der Konferenz der Kreisjugendpfarrer verpflichtet.
( 2 ) Die Konferenz dient dem Erfahrungsaustausch und der Information über Entwicklungen der Jugendarbeit. Sie kann Anregungen zur Jugendarbeit an das Landeskirchenamt geben.
( 3 ) Die Kreisjugendpfarrkonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand von drei Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren. Er ist für die inhaltliche Vorbereitung und Durchführung der Tagungen der Kreisjugendpfarrkonferenz verantwortlich.
( 4 ) Die Geschäftsführung zu den Tagungen der Kreisjugendpfarrkonferenz obliegt dem Pfarrer für Kinder- und Jugendarbeit im Dezernat Bildung des Landeskirchenamtes, der ständiges Mitglied der Kreisjugendpfarrkonferenz ist.
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§ 5
Dienstrechtliche Stellung

( 1 ) Der Dekan regelt die Vertretung des Kreisjugendpfarrers in seiner Gemeinde, sofern dies durch die Inanspruchnahme für die Jugendarbeit erforderlich ist. Er stellt ihn nach Möglichkeit frei von anderen übergemeindlichen Aufgaben.
( 2 ) Der Kreisjugendpfarrer erhält seine Auslagen vom Kirchenkreis ersetzt.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten die Richtlinien für den Dienst der Kreisjugendpfarrer vom 8. April 1969 außer Kraft.