.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Richtlinien für den Dienst der Kreisjugendpfarrerinnen und Kreisjugendpfarrer in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 6. Mai 2008
Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung folgende Richtlinien erlassen:
####§ 1
Berufung
(
1
)
1 Der Kreisjugendpfarrer wird vom Bischof berufen. 2 Die Beauftragung erfolgt gemäß Artikel 58 Absatz 2 Grundordnung auf Vorschlag des zuständigen Dekans und der Pfarrkonferenz.
(
2
)
1 Die Berufung erfolgt auf fünf Jahre. 2 Verlängerungen um jeweils weitere fünf Jahre sind möglich.
(
3
)
Für einen Kirchenkreis kann ein weiterer Kreisjugendpfarrer eingesetzt werden, wenn die örtliche Lage es erfordert.
(
4
)
Die Einführung in das Amt des Kreisjugendpfarrers soll in einem (Jugend-) Gottesdienst erfolgen.
(
5
)
1 Der Kreisjugendpfarrer kann von seinem Amt durch den Bischof entbunden werden. 2 Der Dekan und die Pfarrkonferenz sollen vorher gehört werden.
#§ 2
Verantwortlichkeit
(
1
)
1 Der Kreisjugendpfarrer führt sein Amt selbstständig innerhalb der durch Grundordnung und Kirchengesetz gezogenen Grenzen. 2 Bei der Wahrnehmung seines Verkündigungsauftrages ist er allein an sein Ordinationsgelübde gebunden. 3 (Artikel 57 Absatz 1 der Grundordnung)
(
2
)
1 Der Kreisjugendpfarrer berät den Kirchenkreisvorstand und den Dekan in Fragen der Kinder- und Jugendarbeit. 2 Er soll zu den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes hinzugezogen werden, wenn Belange der Kinder- und Jugendarbeit erörtert werden.
(
3
)
Die Fachberatung für den Kreisjugendpfarrer wird vom Fachgebiet Kinder- und Jugendarbeit im Dezernat Bildung des Landeskirchenamtes wahrgenommen.
#§ 3
Aufgaben
(
1
)
Im Einzelnen hat der Kreisjugendpfarrer folgende Aufgaben:
- Er unterstützt und fördert die Entwicklung der Kinder- und Jugendarbeit in den Gemeinden und Verbänden im Kirchenkreis.
- Er erhebt in Zusammenarbeit mit der Pfarrkonferenz und den in der Kinder- und Jugendarbeit Mitarbeitenden die maßgeblichen Daten und erarbeitet zusammen mit dem Jugendausschuss der Kreissynode einen Rahmenplan sowie ein Konzept für die Kinder- und Jugendarbeit.
- Der Kreisjugendpfarrer begleitet die beruflich sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit des Kirchenkreises Mitarbeitenden und unterstützt sie in theologischen, seelsorgerlichen, spirituellen und religionspädagogischen Fragen.
- 1 Dem Kreisjugendpfarrer kann die Fachaufsicht für die vom Kirchenkreis angestellten beruflich in der Kinder- und Jugendarbeit Mitarbeitenden übertragen werden. 2 Er soll darüber hinaus von den Kirchen- und Verbandsvorständen zur Beratung in Fragen der Fachaufsicht über die von den Gemeinden und Verbänden angestellten beruflich in der Kinder- und Jugendarbeit Mitarbeitenden in Anspruch genommen werden.
- Der Kreisjugendpfarrer berät Kirchenkreisvorstand, Pfarrkonferenz sowie Kirchen- und Verbandsvorstände bei der Anstellung von beruflich in der Kinder- und Jugendarbeit Mitarbeitenden.
- Vor der Errichtung, Aufhebung und Besetzung von Stellen beruflich in der Kinder- und Jugendarbeit Mitarbeitender im Kirchenkreis soll der Kreisjugendpfarrer gehört werden.
- 1 Der Kreisjugendpfarrer ist für die Wahrnehmung und Erörterung von Belangen der Kinder- und Jugendarbeit in der Pfarrkonferenz verantwortlich. 2 Er gibt Kirchenkreisvorstand, Pfarrkonferenz sowie Kirchen- und Verbandsvorständen Anregungen für erforderliche Maßnahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit. 3 Er ist darüber hinaus mitverantwortlich für Seminare, Mitarbeiterschulungen sowie pädagogische und spirituelle Angebote im Kirchenkreis. 4 Auf Anfrage berät er auch einzelne Kirchengemeinden in Fragen der Kinder- und Jugendarbeit.
(
2
)
Der Kreisjugendpfarrer beantragt vor Aufstellung des jährlichen Haushaltplanes des Kirchenkreises die für die Arbeit notwendigen Mittel aus dem Haushalt des Kirchenkreises.
(
3
)
Zur Erfüllung seiner Aufgaben nimmt der Kreisjugendpfarrer an Fortbildungsveranstaltungen teil.
#§ 4
Kreisjugendpfarrkonferenz
(
1
)
Der Kreisjugendpfarrer ist zur Teilnahme an der Konferenz der Kreisjugendpfarrer verpflichtet.
(
2
)
1 Die Konferenz dient dem Erfahrungsaustausch und der Information über Entwicklungen der Jugendarbeit. 2 Sie kann Anregungen zur Jugendarbeit an das Landeskirchenamt geben.
(
3
)
1 Die Kreisjugendpfarrkonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand von drei Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren. 2 Er ist für die inhaltliche Vorbereitung und Durchführung der Tagungen der Kreisjugendpfarrkonferenz verantwortlich.
(
4
)
Die Geschäftsführung zu den Tagungen der Kreisjugendpfarrkonferenz obliegt dem Pfarrer für Kinder- und Jugendarbeit im Dezernat Bildung des Landeskirchenamtes, der ständiges Mitglied der Kreisjugendpfarrkonferenz ist.
#§ 5
Dienstrechtliche Stellung
(
1
)
1 Der Dekan regelt die Vertretung des Kreisjugendpfarrers in seiner Gemeinde, sofern dies durch die Inanspruchnahme für die Jugendarbeit erforderlich ist. 2 Er stellt ihn nach Möglichkeit frei von anderen übergemeindlichen Aufgaben.
(
2
)
Der Kreisjugendpfarrer erhält seine Auslagen vom Kirchenkreis ersetzt.
#§ 6
Inkrafttreten
1 Diese Richtlinien treten mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2 Zum selben Zeitpunkt treten die Richtlinien für den Dienst der Kreisjugendpfarrer vom 8. April 1969 außer Kraft.