.

Ordnung für das Kuratorium des Zentrums für Freiwilligen-, Friedens- und Zivildienst
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 28. September 2004

KABl. S. 167

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Beschluss
4. Dezember 2012
Gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das Landeskirchenamt in seiner Sitzung am 28.09.2004 die folgende Ordnung erlassen:
####

§ 1

( 1 ) Zur Beratung und Begleitung des Zentrums für Freiwilligen-, Friedens- und Zivildienst wird ein Kuratorium gebildet.
( 2 ) Dem Kuratorium gehören an:
  1. eine vom Diakonischen Werk in Kurhessen-Waldeck e.V. benannte Person,
  2. eine vom Pädagogisch-Theologischen Institut der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck benannte Person,
  3. eine vom Landeskirchenamt -Bereich Kinder- und Jugendarbeit- benannte Person,
  4. eine von der Konferenz der Umweltbeauftragten der Kirchenkreise (KUK) benannte Person,
  5. eine die nebenamtlich beauftragten KDV-Berater vertretende Person,
  6. eine Person, die eine Ausbildungsstätte für Sozialpädagogik vertritt,
  7. eine Person, die Einsatzstellen für Freiwillige und Zivildienstleistende vertritt,
  8. eine Person, die in der Landeskirche tätige Friedensdienste vertritt,
  9. ein Mitglied der Landessynode,
  10. der zuständige Dezernent / die zuständige Dezernentin im Landeskirchenamt.
( 3 ) Das Kuratorium benennt bis zu zwei weitere Mitglieder.
( 4 ) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Bischof berufen.
( 5 ) Die leitende Person des Zentrums und eine das zuständige Sachgebiet im Landeskirchenamt vertretende Person nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
#

§ 2

Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Sie endet mit dem Zusammentreten des neuen Kuratoriums. Die Wiederberufung bisheriger Mitglieder ist zulässig.
#

§ 3

( 1 ) Das Kuratorium berät das Landeskirchenamt und das Zentrum für Freiwilligen-, Friedens- und Zivildienst in allen für die Erfüllung der Aufgaben des Zentrums wichtigen Fragen. Die leitende Person des Zentrums hat dem Kuratorium mindestens einmal jährlich einen Bericht zu erstatten.
( 2 ) Das Kuratorium erörtert die Grundsätze für die Arbeit des Zentrums und ist in allen für die Arbeit wichtigen Fragen zu hören. Das gilt insbesondere für
  1. die Konzeption und die inhaltliche Ausrichtung der Arbeit,
  2. die Berufung und Abberufung der leitenden Person,
  3. die Einstellung und Entlassung hauptberuflich tätiger Mitarbeiter,
  4. die Vorbereitung des Haushaltsplanes, der im Rahmen des landeskirchlichen Haushaltsplanes festgesetzt wird, sowie
  5. eine Änderung dieser Ordnung.
( 3 ) Das Kuratorium beruft einen Ausschuss zur Begleitung der Arbeit der Verwaltungsstelle für den Zivildienst. Es kann weitere Ausschüsse berufen.
#

§ 4

( 1 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
( 2 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine vorsitzende Person und ihre Stellvertretung.
( 3 ) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen hierbei nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die vorsitzende Person. Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kuratoriumsmitglieder, bei Stimmengleichheit das Los.
( 4 ) Mitarbeitende des Zentrums sowie sachkundige Personen können zu den Sitzungen des Kuratoriums hinzugezogen werden. Wenn das Kuratorium sich berät und abstimmt, nehmen die Hinzugezogenen nicht teil.
( 5 ) Im Übrigen gilt für die Geschäftsführung des Kuratoriums Artikel 29 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck entsprechend mit der Maßgabe, dass Kuratoriumssitzungen mindestens zweimal jährlich einzuberufen sind.
#

§ 5

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 01.10.2004 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten die Satzung für das Kuratorium des Freiwilligen Sozialen Jahres der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 4. Mai 1981, die Ordnung für die Arbeitsstelle für den Dienst an Kriegsdienstverweigerern und Zivildienstleistenden vom 3. April 1984 und die Ordnung für den Beirat der Verwaltungsstelle Zivildienst im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck vom 27. April 1978 außer Kraft.