.

Ordnung für den Beirat für den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 14. Mai 2019

KABl. S. 94

####

§ 1

Zur Förderung des Dienstes der Prädikantinnen und Prädikanten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und zur Beratung des Landeskirchenamtes in Fragen, die mit dem Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten zusammenhängen, wird ein Beirat gebildet.
#

§ 2

( 1 ) Dem Beirat gehören an:
a.
drei Prädikantinnen oder Prädikanten; es soll jeder Sprengel durch eine Prädikantin oder einen Prädikanten vertreten sein,
b.
ein Propst oder eine Pröpstin,
c.
ein Dekan oder eine Dekanin,
d.
der Prälat oder die Prälatin oder eine von ihm oder ihr beauftragte ständige Vertretung.
Für jedes Mitglied nach a. bis c. wird eine Stellvertretung berufen.
( 2 ) Die Mitglieder und ihre Stellvertretung werden vom Landeskirchenamt berufen, die Mitglieder zu a. aufgrund eines Vorschlags durch die Sprengelkonvente der Prädikantinnen und Prädikanten.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt sechs Jahre; Wiederberufung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern zu a. nimmt die Stellvertretung für den Rest der Amtszeit das Amt wahr.
#

§ 3

( 1 ) Der Beirat soll die Prädikantinnen und Prädikanten in ihrem Dienst fördern. Er berät das Landeskirchenamt in grundsätzlichen Fragen, die das Berufungsverfahren, den Dienst sowie die Aus- und Fortbildung der Prädikantinnen und Prädikanten betreffen.
( 2 ) Bei Änderungen dieser Ordnung ist der Beirat anzuhören.
#

§ 4

( 1 ) Der Beirat wählt aus seinen Mitgliedern zu § 2 Absatz 1 a. bis c. einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und eine Stellvertretung.
( 2 ) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende mindestens einmal jährlich im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
( 3 ) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
#

§ 5

Die Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Beirat für den Dienst der Prädikanten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Prädikantenbeirat) vom 30. Oktober 1995 (KABl. S. 205) außer Kraft.