.Ordnung für den Beirat für den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten
Ordnung für den Beirat für den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 14. Mai 2019
####§ 1
Zur Förderung des Dienstes der Prädikantinnen und Prädikanten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und zur Beratung des Landeskirchenamtes in Fragen, die mit dem Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten zusammenhängen, wird ein Beirat gebildet.
#§ 2
(
1
)
Dem Beirat gehören an:
- a.
- drei Prädikantinnen oder Prädikanten; es soll jeder Sprengel durch eine Prädikantin oder einen Prädikanten vertreten sein,
- b.
- ein Propst oder eine Pröpstin,
- c.
- ein Dekan oder eine Dekanin,
- d.
- der Prälat oder die Prälatin oder eine von ihm oder ihr beauftragte ständige Vertretung.
Für jedes Mitglied nach a. bis c. wird eine Stellvertretung berufen.
(
2
)
Die Mitglieder und ihre Stellvertretung werden vom Landeskirchenamt berufen, die Mitglieder zu a. aufgrund eines Vorschlags durch die Sprengelkonvente der Prädikantinnen und Prädikanten.
(
3
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder beträgt sechs Jahre; Wiederberufung ist zulässig. 2 Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern zu a. nimmt die Stellvertretung für den Rest der Amtszeit das Amt wahr.
#§ 3
(
1
)
1 Der Beirat soll die Prädikantinnen und Prädikanten in ihrem Dienst fördern. 2 Er berät das Landeskirchenamt in grundsätzlichen Fragen, die das Berufungsverfahren, den Dienst sowie die Aus- und Fortbildung der Prädikantinnen und Prädikanten betreffen.
(
2
)
Bei Änderungen dieser Ordnung ist der Beirat anzuhören.
#§ 4
(
1
)
Der Beirat wählt aus seinen Mitgliedern zu § 2 Absatz 1 a. bis c. einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und eine Stellvertretung.
(
2
)
1 Der Beirat wird durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende mindestens einmal jährlich im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt einberufen. 2 Die Einladung erfolgt schriftlich mit Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(
3
)
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
#§ 5
1 Die Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Beirat für den Dienst der Prädikanten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Prädikantenbeirat) vom 30. Oktober 1995 (KABl. S. 205) außer Kraft.