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Kirchengesetz über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Mitarbeitsgesetz)
Vom 27. April 2024
####§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Kirchengesetz gilt für die Mitarbeitenden in privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, ihren Kirchenkreisen, Kirchengemeinden und den von ihnen gebildeten Verbänden.
(2) Dieses Kirchengesetz gilt nicht für Mitarbeitende in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (Kirchenbeamtinnen und -beamte) und nicht für Pfarrerinnen und Pfarrer.
(3) Für die privatrechtliche berufliche Mitarbeit im Diakonischen Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. und seinen privatrechtlich organisierten Mitgliedern gelten die in der Satzung des Werkes festgelegten Anforderungen.
#§ 2 Grundlagen des kirchlichen Dienstes
(1) 1Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. 2Dies geschieht durch öffentliches Zeugnis, christliche Spiritualität, helfendes Handeln sowie kirchliche Gemeinschaft. 3Dieser Dienst orientiert sich am evangelischen Selbstverständnis und Ethos.4Alle Mitarbeitenden in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und ihrer Diakonie leisten einen Beitrag für die Gesellschaft, der immer über die bloße Funktion der jeweiligen Tätigkeit hinausgeht und stets im Zusammenwirken mit anderen im Rahmen einer Dienstgemeinschaft geschieht.
(2) 1Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet Anstellungsträger und Mitarbeitende zu einer Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zu vertrauensvoller Zusammenarbeit. 2Alle, die in Anstellungsverhältnissen in der Kirche und ihrer Diakonie tätig sind, tragen zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags bei. 3Dieser Auftrag bildet die Grundlage der Rechte und Pflichten von Anstellungsträgern sowie Mitarbeitenden. 4Er bestimmt unter den jeweiligen Rahmenbedingungen das Profil der Dienststellen und Einrichtungen.
#§ 3 Anforderungen an die Anstellungsträger
1Die Anstellungsträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben die Aufgabe, ihre Dienststellen und Einrichtungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Rahmenbedingungen und örtlichen Herausforderungen dem kirchlichen Auftrag gemäß zu gestalten. 2Sie vermitteln ihren Mitarbeitenden die christlichen Grundsätze ihrer Arbeit und fördern die Auseinandersetzung mit Themen des christlichen Glaubens.
#§ 4 Anforderungen an Mitarbeitende bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses
(1) 1Die Auswahl der beruflich in der Kirche und ihrer Diakonie sowie in den weiteren zugeordneten Einrichtungen tätigen Mitarbeitenden richtet sich nach der Erfüllung des kirchlichen Auftrags in seiner konkreten Ausgestaltung. 2Das Erfordernis der Mitgliedschaft von Mitarbeitenden in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen bestimmt sich nach der Art der Tätigkeit und den Umständen ihrer Ausübung.
(2) 1Für Tätigkeiten in der Verkündigung, der Seelsorge, der evangelischen Bildung oder in besonderer Verantwortlichkeit für das evangelische Profil wird die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD vorausgesetzt. 2Der Mitgliedschaft in einer EKD-Gliedkirche gleichgesetzt ist die Mitgliedschaft in einer Kirche in Kirchengemeinschaft mit der EKD.
(3) 1In anderen Fällen kann aufgrund der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD, einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen erforderlich sein. 2Dies gilt insbesondere, wenn die Tätigkeit mit einer Verantwortung für die evangelische oder christliche Profilierung der Dienststelle oder Einrichtung oder einer glaubwürdigen Vertretung nach außen verbunden ist oder die Umstände ihrer Ausübung dies unter Beachtung der Größe der Dienststelle oder Einrichtung und ihrer sonstigen Mitarbeiterschaft sowie des jeweiligen Umfeldes erforderlich machen. 3Der Anstellungsträger legt diese Erfordernisse entsprechend fest.
(4) 1Der Rat der Landeskirche kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Tätigkeiten die Anforderungen gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 für den Geltungsbereich dieses Gesetzes festlegen. 2Darüber hinaus kann der Anstellungsträger für weitere Tätigkeiten im Fall des Absatz 2 oder 3 das dort genannte Erfordernis der Mitgliedschaft festlegen.
(5) Die Beschäftigung von Mitarbeitenden nach Absatz 2 bis 4 ist auch ohne die dort festgelegten Voraussetzungen möglich
- für die Dauer einer staatlich geregelten Ausbildung,
- wenn im Einzelfall ein anderes religiöses Bekenntnis oder eine andere kulturelle Kompetenz der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters aufgrund der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte Anforderung darstellt.
§ 5 Anforderungen an Mitarbeitende während des Arbeitsverhältnisses
1Alle Mitarbeitenden übernehmen in ihrem Aufgabenbereich Mitverantwortung für die glaubwürdige Erfüllung kirchlicher und diakonischer Aufgaben. 2Sie haben sich daher gegenüber der evangelischen Kirche loyal zu verhalten und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass die Ausübung ihres jeweiligen Dienstes nicht beeinträchtigt wird. 3Alle Mitarbeitenden haben das evangelische Profil der jeweiligen Dienststelle oder Einrichtung zu achten.
#§ 6 Verstöße gegen Anforderungen durch Mitarbeitende
(1) 1Erfüllen Mitarbeitende eine in diesem Gesetz genannte Anforderung an die Mitarbeit im Dienst der Kirche und ihrer Diakonie nicht mehr, soll der Anstellungsträger durch Beratung und Gespräch auf die Beseitigung des Mangels hinwirken. 2Als letzte Maßnahme ist nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich, wenn der Mangel nicht auf andere Weise behoben werden kann.
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf Mitarbeitende, die während des Arbeitsverhältnisses aus der Kirche austreten, wobei das jeweilige Mitgliedschaftserfordernis nach § 4 zu berücksichtigen ist.
(3) Für die Fortführung des Dienstes kommt daneben nicht in Betracht, wer in seinem Verhalten die evangelische Kirche und ihre Ordnungen grob missachtet oder sonst die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes beeinträchtigt.
#§ 7 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das 2. Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Beschäftigung von Mitarbeitern in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (MAG) vom 27. November 1997 (geändert am 24. November 1999) vom 28. November 2006 (KABl. S. 181) außer Kraft.
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