.Vom 24. November 2014
Kirchengesetz über den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (IuK-Gesetz - IuKG)
Vom 24. November 2014
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1 Anwendungs- und Geltungsbereich
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1
)
Dieses Gesetz regelt den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in den Körperschaften der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
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2
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Der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zugeordnete rechtlich selbständige Werke und Einrichtungen können dieses Gesetz ganz oder in Teilen für sich für anwendbar erklären.
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3
)
Die Regelungen des Datenschutzgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland und aufgrund dieses Gesetzes ergangene Regelungen sowie die Regelungen des Mitarbeitervertretungsrechts bleiben unberührt.
#§ 2 Grundsätze
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1
)
Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik hat die Erfüllung des kirchlichen Auftrags zu unterstützen.
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2
)
Informations- und Kommunikationstechnik haben die Sicherheit der automatisierten Verarbeitung von Daten, insbesondere ihre sichere Übermittlung, zu gewährleisten.
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3
)
Zur Verbesserung der Zusammenarbeit, der Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheitsstandards sowie der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit werden einheitliche Informations- und Kommunikationstechnik entwickelt und eingesetzt.
#§ 3 Einsatz von Informations- und Kommunikationssystemen, -diensten und -programmen
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1
)
In den Bereichen Finanzwesen, Meldewesen, Personalwesen, Gebäude- und Liegenschaftswesen, der Kommunikation über E-Mail und Intranetportal sowie der IT-Sicherheit werden die jeweils durch das Landeskirchenamt festgelegten einheitlichen Informations- und Kommunikationssysteme, -dienste und -programme eingesetzt.
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2
)
Für weitere Bereiche kann das Landeskirchenamt festlegen, dass einheitliche Informations- und Kommunikationssysteme, -dienste oder -programme eingesetzt werden.
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3
)
Bei der Einführung neuer Systeme, Dienste und Programme in den in Absatz 1 genannten Bereichen sowie vor der Festlegung weiterer einheitlicher Systeme, Dienste oder Programme gemäß Absatz 2 sind die jeweils betroffenen Anwendergruppen frühzeitig in geeigneter Weise zu beteiligen.
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4
)
Über den Einsatz und die wesentlichen Änderungen von Systemen, Diensten und Programmen in anderen als den einheitlich festgelegten Bereichen beschließen die Leitungsorgane der kirchlichen Körperschaften.
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5
)
1 Vor der Einführung eines neuen Systems, Dienstes oder Programmes oder weiteren wesentlichen Entscheidungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnik ist die Beratung des Landeskirchenamtes einzuholen. 2 Neue Systeme, Dienste oder Programme bedürfen der Freigabe des Landeskirchenamtes. 3 Für wesentliche Änderungen freigegebener Systeme, Dienste und Programme gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 4 Systeme, Dienste und Programme, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angewandt werden und nicht freigegeben sind, sind dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
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6
)
Die Voraussetzungen für die Freigabe legt das Landeskirchenamt durch Verwaltungsordnung fest.
#§ 4 IT-Sicherheit
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1
)
Informations- und Kommunikationstechniksysteme und -dienste, Programme und Daten sind vor unberechtigtem Zugriff und vor unerlaubter Änderung zu schützen (IT-Sicherheit). Der Schutz ist durch ein restriktives Berechtigungskonzept und angemessene Zugangskontrollen sicherzustellen.
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2
)
Jede kirchliche Stelle im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengesetzes über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2013 (ABl. EKD S. 2) ist verpflichtet, IT-Sicherheit zu gewährleisten und zu diesem Zweck ein IT-Sicherheitskonzept zu beschließen sowie einen IT-Sicherheitsbeauftragten oder eine IT-Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.
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3
)
Das Landeskirchenamt beschließt Muster für einheitliche IT-Sicherheitskonzepte für die kirchlichen Stellen.
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4
)
1 Der Einsatz von dienstlichen Geräten für private Zwecke ist grundsätzlich unzulässig. 2 Hiervon können Ausnahmen zugelassen werden.
#§ 5 Elektronische Information und Kommunikation (Internet und Intranet)
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1
)
1 Die Nutzung des Internets und des landeskirchlichen Intranets dient der Verbesserung von Arbeitsabläufen, der Datensicherheit, der Transparenz und des Informationsflusses zwischen allen Ebenen und Mitarbeitenden innerhalb der Landeskirche. 2 Die Regelungen zur Einhaltung des Dienstweges und der Aktenführung bleiben unberührt.
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2
)
1 Nutzer und Nutzerinnen des Internets über dienstliche Endgeräte sowie des landeskirchlichen Intranets sind verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die Maßnahmen zur Datensicherheit der Landeskirche einzuhalten. 2 Sie haben die Daten und deren Übertragung vor unbefugter Kenntnisnahme, Veränderung, Zerstörung und Verlust im Rahmen der geltenden Regelungen zu schützen.
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3
)
Die E-Mail-Adresse „@ekkw.de“ ist zur dienstlichen und innerkirchlichen Kommunikation zu nutzen.
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4
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1 Das Internet darf dienstlich nur im Rahmen von § 2 Absatz 1 genutzt werden. 2 Das vertretungsberechtigte Organ der jeweiligen kirchlichen Körperschaft entscheidet über die Zulassung und den Umfang der Internetnutzung einschließlich der privaten Internetnutzung. 3 Das vertretungsberechtigte Organ kann diese Entscheidung im Rahmen der vorgegebenen Zuständigkeit delegieren.
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5
)
1 Zugangsberechtigungen zum landeskirchlichen Intranet werden vom Landeskirchenamt eingerichtet. 2 Bei Missachtung der Verpflichtungen gemäß Absatz 2 und daraus folgender Beeinträchtigung der Sicherheit des Intranets kann die Zugangsberechtigung vom Landeskirchenamt widerrufen werden.
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6
)
1 Für das Intranet der Landeskirche und diesem angeschlossene Rechner werden zur Sicherung und Kontrolle der Daten entsprechende Protokolle durch ein Sicherheitssystem erstellt. 2 Die Protokolle werden gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert.
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7
)
Das Landeskirchenamt betreibt ein System zur Ausstellung digitaler Zertifikate, um eine sichere elektronische Kommunikation und eine Authentifizierung zu ermöglichen.
#§ 6 Nutzung privater Endgeräte
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1
)
Der Zugriff auf dienstliche Daten erfolgt grundsätzlich über dienstliche Geräte.
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2
)
1 Private Geräte können zur dienstlichen Nutzung zugelassen werden, wenn die IT-Sicherheit nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird. 2 Soweit private Geräte zu dienstlichen Zwecken eingesetzt werden, ist der Zugriff auf die dienstlichen Daten unbeschadet der Regelung für mobile Geräte in Absatz 3 ausschließlich über die zentral zur Verfügung gestellten Intranetzugänge der Landeskirche zulässig.
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3
)
1 Soweit private mobile Geräte synchronisiert für dienstliche Zwecke benutzt werden, ist die Speicherung dienstlicher Daten nur im Rahmen einer einheitlich gesteuerten Verwaltung der mobilen Geräte zulässig. 2 Die Nutzung erfolgt aufgrund einer individuellen Vereinbarung, die insbesondere sicherstellt, dass
- bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten die Bestimmungen des kirchlichen Datenschutzes eingehalten werden,
- die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz getroffen sind und
- eine Haftung des Dienstgebers ausgeschlossen ist, wenn im Zusammenhang mit dienstlichen Anwendungen Schäden auf privaten IT-Geräten, insbesondere durch Datenverlust, entstehen.
3 Bei Zuwiderhandlung ist die individuelle Vereinbarung zu kündigen. 4 Ein Zugriff kirchlicher Stellen auf private Daten ist ausgeschlossen.
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4
)
1 Die Speicherung und Verarbeitung von Daten, die ein Pfarrer oder eine Pfarrerin in Ausübung des Seelsorgeauftrages erlangt hat (Seelsorgedaten), ist auf einem privaten Gerät unzulässig. 2 Dies gilt entsprechend für Daten, die aus der Betreuung und Versorgung hilfebedürftiger Personen im Rahmen diakonischer Arbeit gewonnen werden.
#§ 7 Verwaltungsvorschriften
Das Landeskirchenamt kann Verwaltungsordnungen und Richtlinien zu diesem Gesetz erlassen.
#§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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1
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Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
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2
)
Zum gleichen Zeitpunkt treten
- das Kirchengesetz über die Regelung der Anwendung von Elektronischer Datenverarbeitung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 29. November 1989 (KABl. S. 140),
- die Verordnung über die Anwendung von Elektronischer Datenverarbeitung in der Landeskirche vom 26. März 1990 (KABl. S. 46) sowie
- die Verordnung über die Nutzung von Intranet und Internet in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Intranet-/Internet-VO) vom 12. November 2010 (KABl. 2011 S. 27) außer Kraft.