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Kirchengesetz über die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder der Kirchengerichte und des Schlichtungsausschusses der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 22. November 2005

KABl. S. 241

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Kirchengesetz
26. November 2015
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§ 1

( 1 ) Die Mitglieder des Landeskirchengerichts, der Disziplinarkammer und die Vorsitzenden des Kirchengerichts gemäß § 57 MVG-EKD und des Schlichtungsausschusses erhalten Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz nach Maßgabe einer Verordnung des Rates der Landeskirche.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend für die Berichterstatterinnen und Berichterstatter des Rates der Landeskirche in Widerspruchsverfahren.
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§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.