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Kirchengesetz über die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder der Kirchengerichte und des Schlichtungsausschusses der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 22. November 2005
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Kirchengesetz | 26. November 2015 |
§ 1
(
1
)
Die Mitglieder des Landeskirchengerichts, der Disziplinarkammer und die Vorsitzenden des Kirchengerichts gemäß § 57 MVG-EKD und des Schlichtungsausschusses erhalten Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz nach Maßgabe einer Verordnung des Rates der Landeskirche.
(
2
)
Absatz 1 gilt entsprechend für die Berichterstatterinnen und Berichterstatter des Rates der Landeskirche in Widerspruchsverfahren.
#§ 2
Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.