.Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen
an die Mitglieder der Kirchengerichte, des Schlichtungsausschusses und die Berichterstatterinnen und Berichterstatter des Rates der Landeskirche
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 9. Dezember 2015
####§ 1
Landeskirchengericht
1Der Vorsitzende oder die Vorsitzende, der Berichterstatter oder die Berichterstatterin und die beisitzenden Mitglieder des Landeskirchengerichts erhalten für jedes Verfahren, an dem sie mitgewirkt haben, eine Aufwandsentschädigung. 2Sie beträgt für die Vorsitzenden und die Berichterstatter jeweils 200,00 Euro, für die beisitzenden Mitglieder 100,00 Euro.
#§ 2
Disziplinarkammer
§ 1 gilt entsprechend für die Mitglieder der Disziplinarkammer.
#§ 3
Kirchengericht gemäß § 57 MVG-EKD
§ 1 findet auf das Kirchengericht mit der Maßgabe Anwendung, dass nur der Vorsitzende oder die Vorsitzende eine Aufwandsentschädigung für jedes Verfahren erhält.
#§ 4
Schlichtungsausschuss
§ 1 findet auf den Schlichtungsausschuss mit der Maßgabe Anwendung, dass nur der Vorsitzende oder die Vorsitzende eine Aufwandsentschädigung für jedes Verfahren erhält.
#§ 5
Rat der Landeskirche
§ 1 findet auf den Rat der Landeskirche mit der Maßgabe Anwendung, dass der Berichterstatter oder die Berichterstatterin eine Aufwandsentschädigung für jedes Widerspruchsverfahren erhält.
#§ 6
Fälligkeit
Die Aufwandsentschädigung wird nach Abschluss des Verfahrens fällig.
#§ 7
Sonstige Auslagen
Neben der Aufwandsentschädigung haben die in §§ 1 bis 5 bezeichneten Personen einschließlich der beisitzenden Mitglieder einen Anspruch auf Erstattung der Auslagen nach dem Hessischen Reisekostengesetz.
#§ 8
Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder der Kirchengerichte und des Schlichtungsausschusses der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 2. Dezember 2005 (KABl. S. 242) außer Kraft.