.Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen
an die Mitglieder der Kirchengerichte, des Schlichtungsausschusses und die Berichterstatterinnen und Berichterstatter des Rates der Landeskirche
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 9. Dezember 2015
####§ 1
Landeskirchengericht
1 Der Vorsitzende oder die Vorsitzende, der Berichterstatter oder die Berichterstatterin und die beisitzenden Mitglieder des Landeskirchengerichts erhalten für jedes Verfahren, an dem sie mitgewirkt haben, eine Aufwandsentschädigung. 2 Sie beträgt für die Vorsitzenden und die Berichterstatter jeweils 200,00 Euro, für die beisitzenden Mitglieder 100,00 Euro.
#§ 2
Disziplinarkammer
§ 1 gilt entsprechend für die Mitglieder der Disziplinarkammer.
#§ 3
Kirchengericht gemäß § 57 MVG-EKD
§ 1 findet auf das Kirchengericht mit der Maßgabe Anwendung, dass nur der Vorsitzende oder die Vorsitzende eine Aufwandsentschädigung für jedes Verfahren erhält.
#§ 4
Schlichtungsausschuss
§ 1 findet auf den Schlichtungsausschuss mit der Maßgabe Anwendung, dass nur der Vorsitzende oder die Vorsitzende eine Aufwandsentschädigung für jedes Verfahren erhält.
#§ 5
Rat der Landeskirche
§ 1 findet auf den Rat der Landeskirche mit der Maßgabe Anwendung, dass der Berichterstatter oder die Berichterstatterin eine Aufwandsentschädigung für jedes Widerspruchsverfahren erhält.
#§ 6
Fälligkeit
Die Aufwandsentschädigung wird nach Abschluss des Verfahrens fällig.
#§ 7
Sonstige Auslagen
Neben der Aufwandsentschädigung haben die in §§ 1 bis 5 bezeichneten Personen einschließlich der beisitzenden Mitglieder einen Anspruch auf Erstattung der Auslagen nach dem Hessischen Reisekostengesetz.
#§ 8
Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder der Kirchengerichte und des Schlichtungsausschusses der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 2. Dezember 2005 (KABl. S. 242) außer Kraft.