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Kirchengesetz über die Verteilung
der von den Gliedkirchen zu wählenden
Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland

vom 9. November 1995

(ABl. EKD 1995 S. 582)

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art derÄnderung
1
Kirchengesetz
11. November 1999
ABl. EKD 1999 S. 478
§ 2 Abs. 1
§ 3 Abs. 1
geändert
aufgehoben
2
Kirchengesetz
7. November 2007
§ 1
§ 3
geändert
neu gefasst
3
Kirchengesetz
12. November 2013
§ 1
§ 3
neu gefasst
neu gefasst
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die 100 Mitglieder der Synode, die gemäß Artikel 24 Abs. 1 der Grundordnung von den synodalen Organen der Gliedkirche zu wählen sind, entfallen auf die einzelnen Gliedkirchen wie folgt:
1.
Evangelische Landeskirche Anhalts
2 Mitglieder
2.
Evangelische Landeskirche in Baden
5 Mitglieder
3.
Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
9 Mitglieder
4.
Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
5 Mitglieder
5.
Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Braunschweig
2 Mitglieder
6.
Bremische Evangelische Kirche
2 Mitglieder
7.
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers
10 Mitglieder
8.
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
7 Mitglieder
9.
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
4 Mitglieder
10.
Lippische Landeskirche
2 Mitglieder
11.
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
4 Mitglieder
12.
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland
9 Mitglieder
13.
Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg
2 Mitglieder
14.
Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
2 Mitglieder
15.
Evangelisch-reformierte Kirche
2 Mitglieder
16.
Evangelische Kirche im Rheinland
10 Mitglieder
17.
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
4 Mitglieder
18.
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
2 Mitglieder
19.
Evangelische Kirche von Westfalen
9 Mitglieder
20.
Evangelische Landeskirche in Württemberg
8 Mitglieder
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§ 2

( 1 ) Für die beiden stellvertretenden Mitglieder, die gemäß Artikel 24 Abs. 1 Satz 2 der Grundordnung zu bestimmen sind, legen die Gliedkirchen zugleich die Reihenfolge der Stellvertretung fest.
( 2 ) Das Mitglied der Synode, das an der Wahrnehmung des Mandats gehindert ist, wird durch die ihm zugeordneten stellvertretenden Mitglieder in der Reihenfolge ihrer Bestimmung vertreten. Scheidet ein Mitglied der Synode durch Tod, Amtsniederlegung oder aus anderen Gründen aus, so ist an seiner Stelle ein neues Mitglied für die restliche Dauer der Wahlperiode der Synode zu wählen.Bis zur Durchführung der Ersatzwahl wird das ausgeschiedene Mitglied der Synode durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter ersetzt.
( 3 ) Absatz 2 Satz 2 findet beim Ausscheiden einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters entsprechende Anwendung.
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§ 3

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§ 4

Das Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.