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Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland (GO.UEK)

vom 12. April 2003 (Abl EKD 2003 S. 159) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2008

ABl. EKD 2009 S. 45

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Artikel 1
Einleitungssatz, grundlegende Bestimmung

( 1 ) Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, deren Leitungen bisher in der Arnoldshainer Konferenz vertreten waren, bilden die »Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland«. Mit der Union wird der Rechtsstatus der Evangelischen Kirche der Union als Körperschaft des öffentlichen Rechts fortgesetzt.
( 2 ) Die Mitgliedskirchen der Union sind einig in dem Ziel, die Gemeinsamkeit in den wesentlichen Bereichen des kirchlichen Lebens und Handelns zu fördern und damit die Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland zu stärken.
( 3 ) Die Union nimmt ihren Auftrag in eigener Verantwortung in der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr. Das Nähere wird durch Vertrag mit der Evangelischen Kirche in Deutschland geregelt.
( 4 ) Unter den Mitgliedskirchen der Union besteht Übereinstimmung im Verständnis des Evangeliums und in der Verwaltung von Taufe und Abendmahl, wie sie nach reformatorischer Einsicht für die wahre Einheit der Kirche notwendig ist und ausreicht. Als Gemeinschaft von Kirchen ist die Union Kirche.
( 5 ) Die Union steht in Kirchengemeinschaft mit allen Kirchen, die der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa vom 16. März 1973 (Leuenberger Konkordie) zugestimmt haben.
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Artikel 2
Die Union und die Mitgliedskirchen

( 1 ) Die Union ist ein Zusammenschluss im Sinne von Artikel 21 a der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland. Weitere Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland können auf Antrag durch Beschluss der Vollkonferenz als Mitgliedskirchen aufgenommen werden.
( 2 ) Die Mitgliedskirchen über für ihren Bereich die Leitung und die Gesetzgebung im Rahmen der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland und im Rahmen dieser Grundordnung selbstständig aus.
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Artikel 3
Aufgaben und ihre Wahrnehmung

( 1 ) Die Union hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
  1. grundlegende theologische Gespräche und Arbeiten zu den gemeinsamen Bekenntnissen und zu Fragen der Vereinigung von Kirchen anzuregen und voranzutreiben;
  2. Fragen des Gottesdienstes, der Liturgik, der Ordination, des Verständnisses von Gemeinde, Dienst und Amt sowie des kirchlichen Lebens zu erörtern und Gestaltungsvorschläge zu entwickeln;
  3. die Gemeinschaft innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa und der weltweiten Ökumene zu fördern;
  4. rechtliche Regelungen zu entwerfen, Kirchengesetze zu beschließen und sich darum zu bemühen, dass diese möglichst gleich lautend in den Mitgliedskirchen umgesetzt werden. Vor der Einleitung von Rechtssetzungsverfahren wird die Union jeweils prüfen, ob eine gesamtkirchliche Regelung durch die Evangelische Kirche in Deutschland angezeigt ist.
  5. Aus- und Fortbildung für theologische und nichttheologische kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu planen und durchzuführen;
  6. Begegnungstagungen zu veranstalten, Gemeindepartnerschaften zu vermitteln und ökumenische Begegnungen zu koordinieren;
  7. durch einen geregelten Besuchsdienst die Gemeinschaft untereinander zu fördern.
( 2 ) Soweit Aufgaben von der Evangelischen Kirche in Deutschland für alle Gliedkirchen wahrgenommen werden, entfällt eine eigenständige Aufgabenerfüllung der Union.
( 3 ) Die Union wird regelmäßig prüfen, ob der Grad der Zusammenarbeit zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Union eine Aufgabenübertragung an die Evangelische Kirche in Deutschland möglich macht.
( 4 ) Die Union kann die Zuständigkeit zur Erfüllung bestimmter Aufgaben, die von der Evangelischen Kirche in Deutschland wahrgenommen werden, gemäß der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland an sich ziehen.
( 5 ) Die Aufgaben der Union werden durch die Vollkonferenz, das Präsidium, die Ausschüsse und die Amtsstelle wahrgenommen. Einzelheiten werden durch Vertrag mit der Evangelischen Kirche in Deutschland und durch die Geschäftsordnung geregelt.
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Artikel 4
Vollkonferenz

Die Vollkonferenz ist berufen, die in dieser Grundordnung bezeugte Gemeinschaft zu verwirklichen und lebendig zu erhalten. Sie trägt die Verantwortung dafür, dass die Union die ihr übertragenen Aufgaben erfüllt. Sie gibt dem Präsidium und der Amtsstelle Richtlinien und beschließt über die Angelegenheiten, die im Rahmen dieser Grundordnung ihrer Zuständigkeit unterliegen.
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Artikel 5
Aufgaben der Vollkonferenz

( 1 ) Die Vollkonferenz hat alle Entscheidungen, insbesondere solche von grundlegender Bedeutung, zu treffen, es sei denn, dass in dieser Grundordnung etwas anderes bestimmt wird.
( 2 ) Im Einzelnen hat die Vollkonferenz insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Kirchengesetze und andere rechtliche Regelungen, die in den Mitgliedskirchen gelten oder umgesetzt werden sollen, zu beschließen;
  2. die Zustimmung zu kirchengesetzlichen Regelungen durch die Evangelische Kirche in Deutschland gemäß der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Beschluss zu erklären, soweit die Gesetzgebungskompetenz bei der Union liegt;
  3. die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Vollkonferenz sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus ihrer Mitte zu wählen;
  4. die Vorsitzenden der Ausschüsse zu wählen;
  5. über die Höhe und den Verteilungsmaßstab der durch die Mitgliedskirchen zu erbringenden Umlagen zu entscheiden;
  6. die Rechnungsprüfung zu bestellen und die notwendigen Entlastungen zu beschließen.
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Artikel 6
Gesetzgebung

( 1 ) Die Vollkonferenz beschließt diejenigen Kirchengesetze, welche die Union selbst betreffen.
( 2 ) Die Vollkonferenz kann Kirchengesetze mit Wirkung für die Mitgliedskirchen erlassen, soweit die Gesetzgebungskompetenz bei ihnen liegt, und zwar
  1. für alle Mitgliedskirchen, wenn alle Mitgliedskirchen, oder
  2. für mehrere Mitgliedskirchen, wenn diese dem Erlass eines Kirchengesetzes durch die Union zustimmen. Die Zustimmung ist gegenüber dem Präsidium zu erklären; sie kann auch nach Verkündung des Gesetzes erklärt werden. Das Zustimmungserfordernis gilt nicht für Änderungsgesetze. Kirchengesetze nach Satz 1 können nur mit Wirkung für alle betroffenen Mitgliedskirchen geändert werden.
( 3 ) Die Mitgliedskirchen sollen sich gegenseitig über die Vorbereitung von Kirchengesetzen und gesetzesvertretenden Verordnungen informieren, damit geprüft werden kann, ob ein gemeinsames Handeln geboten ist.
( 4 ) Gemeinsamkeit in der Gesetzgebung soll insbesondere erstrebt werden für
  1. die Ordnungen der Gottesdienste und Amtshandlungen,
  2. die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit sowie die dienstrechtlichen Verhältnisse der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. das Verfahren bei Beanstandung der Lehre,
  4. die kirchliche Gerichtsbarkeit.
( 5 ) Die betroffenen Mitgliedskirchen können die von der Union beschlossenen Kirchengesetze jederzeit für sich außer Kraft setzen. Das Außerkraftsetzen ist gegenüber dem Präsidium zu erklären. Das Präsidium stellt durch Beschluss fest, dass und zu welchem Zeitpunkt das Kirchengesetz für die betroffene Mitgliedskirche außer Kraft getreten ist.
( 6 ) Kirchengesetze bedürfen keiner mehrfachen Beratung und Beschlussfassung. Enthalten sie eine Änderung dieser Grundordnung, so bedürfen sie in der Schlussabstimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vollkonferenz. Die Kirchengesetze sind vom Präsidium im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu verkünden.
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Artikel 7
Zusammensetzung der Vollkonferenz

( 1 ) Die Amtsdauer der Vollkonferenz beträgt sechs Jahre. Beginn und Ende ihrer Amtszeit entsprechen der Amtszeit der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Mitglieder der Vollkonferenz sind die Synodalen aus den Mitgliedskirchen in der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland, die einer Mitgliedskirche angehörenden Mitglieder des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedskirchen in der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse. Die Mitgliedskirchen können eine Stellvertretung vorsehen. Mitgliedskirchen, die zugleich Mitglied in einem anderen gliedkirchlichen Zusammenschluss sind, entsenden ihre Vertreter zu von der Mitgliedskirche festgelegten Anteilen entweder in die Vollkonferenz oder in das synodale Gremium des anderen gliedkirchlichen Zusammenschlusses. Das Präsidium kann im Einzelfall eine andere Entscheidung über die Mitgliedschaft in der Vollkonferenz treffen.
( 3 ) Die Leiterin oder der Leiter der Amtsstelle nimmt an den Beratungen ohne Stimmrecht teil.
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Artikel 8
Tagungen der Vollkonferenz

( 1 ) Tagungen der Vollkonferenz finden in der Regel einmal jährlich in Verbindung mit der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland statt. Die Vollkonferenz ist zu einer außerordentlichen Tagung einzuladen, wenn mindestens drei Mitgliedskirchen es verlangen.
( 2 ) Die Vollkonferenz ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihres ordentlichen Mitgliederbestandes.
( 3 ) Bei Abstimmungen entscheidet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen zählen nicht mit.
( 4 ) Die Mitglieder der Vollkonferenz sind nicht an Weisungen gebunden.
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Artikel 9
Präsidium

( 1 ) Das Präsidium ist für alle Aufgaben zuständig und verantwortlich, die nicht der Vollkonferenz vorbehalten sind. Es tagt in der Regel im Zusammenhang mit der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Sitzungen der Vollkonferenz vorzubereiten und zu leiten und für die Ausführung der Beschlüsse zu sorgen;
  2. jährlich der Vollkonferenz Bericht über seine Arbeit zu erstatten;
  3. die Fachaufsicht über die Amtsstelle zu führen;
  4. die Erklärungen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 5 entgegenzunehmen.
Es kann einen Finanzbeirat berufen.
( 3 ) Ist die Einberufung der Vollkonferenz nicht möglich oder rechtfertigt der Gegenstand die Einberufung nicht, so kann das Präsidium Angelegenheiten, die einen Beschluss der Vollkonferenz erfordern, aber keinen Aufschub dulden, durch Einzelmaßnahmen oder gesetzesvertretende Verordnung regeln. Artikel 6 Absätze 2 und 5 findet entsprechende Anwendung. Gesetzesvertretende Verordnungen sind der Vollkonferenz bei ihrer nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen; wird die Bestätigung versagt, so sind sie vom Präsidium durch gesetzesvertretende Verordnung außer Kraft zu setzen.
( 4 ) Artikel 8 Absätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Weitere Einzelheiten seiner Arbeitsweise kann das Präsidium in einer Geschäftsordnung regeln.
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Artikel 10
Zusammensetzung des Präsidiums

( 1 ) Dem Präsidium gehören an:
  1. die oder der Vorsitzende der Vollkonferenz sowie die beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Vorstand), die auch im Präsidium den Vorsitz führen,
  2. je eine von denjenigen Mitgliedskirchen entsandte Person, die nicht bereits im Vorstand gemäß Nr. 1 vertreten sind,
  3. die Leiterin oder der Leiter der Amtsstelle.
Die Mitglieder des Präsidiums zu Nr. 1 werden in der jeweils ersten Sitzung der Vollkonferenz für deren Amtszeit gewählt und bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Die Mitglieder des Präsidiums zu Nr. 2 werden für die gleiche Dauer von ihren Mitgliedskirchen entsandt. Die Zahl der Theologinnen oder Theologen im Präsidium soll die Zahl der anderen Mitglieder nicht übersteigen.
( 2 ) Bei den Wahlen und Entsendungen sollen die konfessionellen und regionalen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden.
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Artikel 11
Ausschüsse

( 1 ) Der Unterstützung der Arbeit der Vollkonferenz und des Präsidiums dienen der ständige Theologische Ausschuss und der ständige Rechtsausschuss. Weitere Ausschüsse können nach Bedarf durch die Vollkonferenz gebildet werden.
( 2 ) Für die Ausschüsse bestimmen die Mitgliedskirchen jeweils bis zu zwei Mitglieder, die nicht der Vollkonferenz angehören müssen. In den Theologischen Ausschuss beruft das Präsidium unter Berücksichtigung der theologischen Fachrichtungen bis zu sechs Hochschullehrerinnen oder -lehrer der Theologie aus dem Gebiet der Mitgliedskirchen. Die Ausschüsse können sachkundige Gäste hinzuziehen.
( 3 ) Die Ausschüsse beraten über diejenigen Gegenstände, deren Behandlung ihnen von der Vollkonferenz oder dem Präsidium zugewiesen oder von mindestens drei Mitgliedskirchen beantragt wird.
( 4 ) Artikel 8 Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
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Artikel 12
Amtsstelle

( 1 ) Die im Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland eingerichtete Amtsstelle führt die Bezeichnung »Amt der UEK«.
( 2 ) Die Amtsstelle ist verpflichtet, die Aufgaben, die in dieser Grundordnung niedergelegt sind, zu gestalten und bei ihrer Erfüllung mitzuwirken.
( 3 ) Die Amtsstelle führt die laufenden Geschäfte der Union im Rahmen der geltenden Ordnung und der Beschlüsse der Vollkonferenz und des Präsidiums. Sie unterstützt die Vollkonferenz, das Präsidium und die Ausschüsse und arbeitet ihnen zu.
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Artikel 13
Vertretung im Rechtsverkehr

Die Union wird in Rechtsangelegenheiten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Präsidiums oder die Leiterin oder den Leiter der Amtsstelle oder deren jeweilige Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten. Urkunden, welche die Union Dritten gegenüber verpflichten sollen, und ihre Vollmachten sind durch die genannten Personen unter Beidrückung des Siegels zu vollziehen. Dadurch wird die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
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Artikel 14
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Rechte und Verbindlichkeiten der Evangelischen Kirche der Union gehen auf die Union über, soweit keine andere Regelung getroffen wird.
( 2 ) Kirchengesetze, Verordnungen und sonstige Beschlüsse, die von den nach dem Recht der Evangelischen Kirche der Union zuständigen Organen erlassen worden sind, gelten als Recht der Union im bisherigen Geltungsbereich fort.
( 3 ) Soweit in geltenden Bestimmungen Zuständigkeiten für die Synode oder den Rat der Evangelischen Kirche der Union begründet worden sind, gehen diese auf die Vollkonferenz oder das Präsidium über.
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Artikel 15
Finanzen und Vermögen

Die Aufbringung der Mittel zur Deckung der finanziellen Verpflichtungen sowie eine Auseinandersetzung über das Vermögen der Evangelischen Kirche der Union bleiben besonderen Vereinbarungen zwischen der Union und den jeweils betroffenen Mitgliedskirchen vorbehalten.
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Artikel 16

(Inkrafttreten)