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Geschäftsordnung für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD
(GeschO)

vom 18. Oktober 2003 (Abl. EKD 2004 S. 353) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2008 (Abl. EKD 2009, S. 50)

zuletzt geändert durch Beschluss vom 8. November 2014 (ABl. EKD 2015 S. 15)

Die Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der EKD hat gemäß Art. 3 Abs. 3 der Grundordnung folgende Geschäftsordnung beschlossen:
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Abschnitt I
Vollkonferenz

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1. Mitgliedschaft

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§ 1

( 1 ) Die Vollkonferenz entscheidet über die Legitimation ihrer Mitglieder.
( 2 ) Das Amt der UEK prüft die Legitimation und erstattet zu Beginn der konstituierenden Sitzung einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung sowie bei späteren Sitzungen über Veränderungen in der Zusammensetzung der Vollkonferenz. In die Prüfung ist die Legitimation von jeweils erschienenen Stellvertreterinnen und Stellvertretern einzubeziehen.
( 3 ) Bis zur Entscheidung über die Legitimation gelten die eingeladenen und erschienenen ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder als vorläufig legitimiert.
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§ 2

entfällt
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§ 3

Die Mitglieder der Vollkonferenz sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach dem Ausscheiden aus der Vollkonferenz, Verschwiegenheit zu bewahren.
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2. Vorbereitung der Tagung

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§ 4

Die Vollkonferenz tagt in der Regel einmal jährlich jeweils am Ort der Tagung der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland und wird mit dieser zeitlich verbunden. Über das Nähere sowie über Ort und Zeit von außerordentlichen Tagungen entscheidet das Präsidium.
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§ 5

( 1 ) Das Präsidium bereitet die Tagung der Vollkonferenz vor. Es stellt die Entwürfe von Kirchengesetzen und sonstige wesentliche Vorlagen fest.
( 2 ) Die Tagesordnung wird vom Präsidium unter Berücksichtigung der Arbeit der Ausschüsse vorläufig festgesetzt.
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§ 6

( 1 ) Die Mitglieder der Vollkonferenz werden von der oder dem Vorsitzenden in der Regel spätestens drei Wochen vor dem Zusammentreten unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung in Textform eingeladen. Zur gleichen Zeit sollen die Vorlagen zur Kenntnis gegeben werden. Die Bereitstellung der Vorlagen und sonstiger Materialien kann elektronisch erfolgen.
( 2 ) Über die Einladung von Gästen beschließt das Präsidium.
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3. Tagung der Vollkonferenz

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§ 7

Die Tagung der Vollkonferenz wird mit einer Andacht eröffnet.
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§ 8

( 1 ) Die oder der Vorsitzende leitet die Tagung. Im Falle der Verhinderung oder auf ihren oder seinen Wunsch wird sie oder er durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter vertreten. Bei Verhinderung aller übernimmt das älteste anwesende Mitglied des Präsidiums die Leitung.
( 2 ) Der oder dem amtierenden Vorsitzenden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
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§ 9

( 1 ) Nach der Eröffnung der Tagung und dem Bericht über die Prüfung der Legitimation (§ 1 Abs. 2) wird die Beschlussfähigkeit (Art. 8 Abs. 2 GO) festgestellt. Die Feststellung braucht während einer Tagung nur wiederholt zu werden. wenn aus der Mitte der Vollkonferenz bezweifelt wird, dass sie beschlussfähig ist.
( 2 ) Die Vollkonferenz beschließt über die Tagesordnung.
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§ 10

( 1 ) Die Verhandlungen der Vollkonferenz sind öffentlich, doch kann die Vollkonferenz die Öffentlichkeit ausschließen.
( 2 ) Wird für einen Verhandlungsgegenstand Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt, wird darüber in nichtöffentlicher Sitzung beraten. Der Beschluss wird nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit von der oder dem Vorsitzenden verkündet.
( 3 ) Ein Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit gilt auch für die Gäste, sofern die Vollkonferenz nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
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§ 11

( 1 ) Über die Verhandlungen der Vollkonferenz wird vom Amt der UEK eine Niederschrift angefertigt.
( 2 ) Die Niederschrift soll den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen wiedergeben.
( 3 ) Die Niederschrift wird vom Präsidium festgestellt.
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4. Beratung und Beschlussfassung

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§ 12

( 1 ) Jeder Verhandlungsgegenstand wird mit einer Einbringung durch ein Mitglied der Vollkonferenz, des Präsidiums, des für die Vorbereitung zuständigen Ausschusses oder des Amts der UEK eingeleitet.
( 2 ) Auf eine Einbringung kann verzichtet werden, wenn die Vorlage schriftlich begründet ist oder nur über die Überweisung an einen Tagungsausschuss abgestimmt werden soll.
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§ 13

( 1 ) Anträge, die von einem Mitglied der Vollkonferenz während der Tagung gestellt werden und die nicht mit einem Verhandlungsgegenstand im Zusammenhang stehen, bedürfen der Unterstützung von 15 anderen Mitgliedern. Über einen solchen Antrag wird verhandelt, wenn die Vollkonferenz dies beschließt.
( 2 ) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung. Über einen solchen Antrag ist abzustimmen, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller ihn begründet und ein anderes Mitglied der Vollkonferenz Gelegenheit zu einer Gegenrede gehabt hat.
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§ 14

( 1 ) Das Wort wird nach der Reihenfolge der Meldungen erteilt. Außer der Reihe erhält das Wort, wer zur Geschäftsordnung sprechen will.
( 2 ) Außer der Reihe können das Wort erhalten
  1. ein Mitglied des Präsidiums,
  2. die Leiterin oder der Leiter des Amts der UEK sowie auf deren oder dessen Verlangen das jeweils bestimmte Mitglied des Amts der UEK,
  3. die Berichterstatterin oder der Berichterstatter.
( 3 ) Zu persönlichen Erklärungen wird das Wort erst nach Abschluss der Aussprache erteilt.
( 4 ) Abwesenheit bei Aufruf des Namens gilt als Verzicht auf das Wort.
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§ 15

( 1 ) Die Vollkonferenz kann die Redezeit zu einzelnen Beratungsgegenständen beschränken.
( 2 ) Ein Antrag auf Schluss der Redeliste oder auf Schluss der Debatte kann jederzeit gestellt werden. Die oder der Vorsitzende lässt nach Verlesung der Redeliste und nach Zulassung einer Gegenrede über den Antrag ohne weitere Aussprache abstimmen. Wird der Antrag angenommen, erhält die Berichterstatterin oder der Berichterstatter oder das Mitglied der Vollkonferenz, das den zur Erörterung stehenden Antrag eingebracht hat, das Schlusswort.
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§ 16

Anträge zu einem Beratungsgegenstand sind in der Regel schriftlich zu übergeben. Sie können nur während der Beratung über den Gegenstand und, wenn er abschnittsweise behandelt wird, nur bei Beratung des einzelnen Abschnitts gestellt werden.
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§ 17

( 1 ) Werden aus der Vollkonferenz gegen eine Vorlage Bedenken erhoben mit der Begründung, dass sie einem in der Kirche geltenden Bekenntnis widerspricht, treten die Mitglieder der Vollkonferenz, die dem entsprechenden Bekenntnis angehören, zu einer gesonderten Beratung zusammen.
( 2 ) Werden die erhobenen Bedenken von der Mehrheit der dem entsprechenden Bekenntnis angehörenden Mitglieder bestätigt, wird die Vorlage einem der von der Vollkonferenz gebildeten oder zu bildenden Tagungsausschüsse zur Beratung überwiesen. Dieser legt das Ergebnis seiner Beratung der Vollkonferenz vor.
( 3 ) Gelingt es nicht, die erhobenen Bedenken zu überwinden oder ihnen Rechnung zu tragen, kann der entsprechende Teil der Vorlage nicht beschlossen werden.
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§ 18

( 1 ) Jeder Antrag, über den abgestimmt werden soll, ist von der oder dem Vorsitzenden so zu fassen, dass darüber mit „ja“ oder „nein“ oder in entsprechender Weise abgestimmt werden kann. Auf Verlangen ist der Antrag zu verlesen.
( 2 ) Sind mehrere Anträge gestellt worden, kündigt die oder der Vorsitzende die Reihenfolge vor der Abstimmung an. Zuerst wird über Anträge, die den Hauptantrag verändern oder erweitern, danach über den Hauptantrag selbst abgestimmt, und zwar über den Inhalt, den er durch Annahme der Abänderungsanträge erhalten hat. Liegen zum Hauptantrag mehrere Anträge vor, geht bei der Abstimmung der jeweils weitergehende Antrag den übrigen vor.
( 3 ) Gegen Fassung und Reihenfolge der Anträge können nur sofort nach der Ankündigung Einwendungen erhoben werden. Wenn die oder der Vorsitzende auf diese Einwendungen nicht eingeht, entscheidet die Vollkonferenz.
( 4 ) Ist über eine Vorlage abschnittsweise beraten und beschlossen worden, muss in einer Schlussabstimmung auch über das Ganze in der Fassung der vorangegangenen Einzelbeschlüsse abgestimmt werden.
( 5 ) Solange Ausschüsse tagen, sollen Abstimmungen im Plenum nicht vorgenommen werden.
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§ 19

( 1 ) Abgestimmt wird, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, durch Handaufheben. Auf Verlangen von 20 Mitgliedern muss schriftlich abgestimmt werden.
( 2 ) Ist das Ergebnis der Abstimmung nach dem Urteil eines Mitglieds des Präsidiums zweifelhaft, sind die Stimmen zu zählen.
( 3 ) Eine Abstimmungsfrage ist bejaht, wenn mehr anwesende Mitglieder der Vollkonferenz mit „ja“ als mit „nein“ abgestimmt haben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
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§ 20

( 1 ) Über die Behandlung von Eingaben entscheidet das Präsidium. Während der Tagung der Vollkonferenz wird nur über Eingaben verhandelt, die im Zusammenhang mit einem nach § 9 Absatz 2 auf die Tagesordnung gesetzten Gegenstand stehen.
( 2 ) Eine Eingabe kann insbesondere zurückgewiesen werden, wenn die Einsenderin oder der Einsender keiner Mitgliedskirche der Union angehört oder wenn der Gegenstand der Eingabe in die Zuständigkeit einer Mitgliedskirche gehört.
( 3 ) Das Amt der UEK informiert die Einsenderin oder den Einsender über die Erledigung der Eingabe.
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§ 21

Den Mitgliedern der Vollkonferenz steht Ersatz der Reisekosten und Auslagen zu. Das Nähere bestimmt die Vollkonferenz.
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5. Wahlen

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§ 22

( 1 ) Zur Vorbereitung der von der Vollkonferenz vorzunehmenden Wahlen setzt das Präsidium einen Wahlvorbereitungsausschuss ein.
( 2 ) Abänderungsanträge zu Vorschlägen des Wahlvorbereitungsausschusses sind in der Regel zunächst an diesen zu überweisen. Ergänzungsvorschläge bedürfen der Unterstützung von 15 Mitgliedern der Vollkonferenz.
( 3 ) Für die Wahlen in den Vorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder der Vollkonferenz vorgeschlagen werden. Wer zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen ist, hat sich der Vollkonferenz vorzustellen. Ist eine Vorgeschlagene oder ein Vorgeschlagener nicht anwesend, wird die Vorstellung von einem Mitglied der Vollkonferenz oder des Präsidiums vorgenommen. Die Vollkonferenz kann im Einzelfall auf eine Vorstellung verzichten.
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§ 23

( 1 ) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands wird durch Stimmzettel vorgenommen. Die Wahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter kann in einem gemeinsamen Wahlgang vorgenommen werden. Die oder der Vorsitzende wird in einem gesonderten Wahlgang gewählt.
( 2 ) Andere Wahlen sind durch Stimmzettel vorzunehmen, wenn der Wahlvorschlag mehr Namen enthält, als Personen zu wählen sind, oder wenn ein Mitglied der Vollkonferenz es verlangt. Im Übrigen werden Wahlen durch offene Abstimmungen vorgenommen.
( 3 ) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Sind mehrere Personen zu wählen, sind diejenigen, die die Mehrheit erreicht haben, in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet erforderlichenfalls eine Stichwahl.
( 4 ) Wird die Mehrheit nicht erreicht, erfolgen bis zu zwei weitere Wahlgänge. Danach muss erforderlichenfalls ein neuer Wahlvorschlag gemacht werden.
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Abschnitt II
Präsidium

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§ 24

( 1 ) Die oder der Vorsitzende vertritt die Union nach außen. Sie oder er regelt die Geschäfte der Vollkonferenz und vollzieht die Ausfertigung der Beschlüsse.
( 2 ) Das Präsidium bestimmt, in welcher Reihenfolge die oder der Vorsitzende im Falle der Verhinderung vertreten wird. Mangels einer solchen Bestimmung ist zunächst die oder der ältere der beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter berufen.
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§ 25

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer der Vollkonferenz aus, wählt die Vollkonferenz bei ihrer nächsten Sitzung eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. Für aus dem Präsidium ausgeschiedene entsandte Mitglieder entsendet die betreffende Mitgliedskirche ein neues Mitglied.
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Abschnitt III
Ausschüsse

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§ 26

( 1 ) Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
( 2 ) Die Ausschüsse können Sachverständige und Gäste zu ihren Sitzungen einladen. Wegen der Kosten ist das Einvernehmen mit dem Amt der UEK herzustellen.
( 3 ) Die Mitglieder des Präsidiums und die Leiterin oder der Leiter des Amts der UEK sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
( 4 ) Ein Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seines ordentlichen Mitgliederbestandes.
( 5 ) Duldet eine Angelegenheit keinen Aufschub, kann auf Veranlassung der oder des Vorsitzenden eines Ausschusses ein Beschluss auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Eine derartige Beschlussfassung muss unterbleiben, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder diesem Verfahren widerspricht.
( 6 ) Im übrigen gelten für die Verhandlungen der Ausschüsse § 3 und die entsprechenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für die Vollkonferenz sinngemäß.
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§ 27

Das Amt der UEK führt die Geschäfte der Ausschüsse. Die oder der Vorsitzende der Vollkonferenz kann jederzeit Auskunft über den Stand der Ausschussarbeit verlangen. Über die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen entscheidet das Präsidium.
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§ 28

( 1 ) Zur Beratung einzelner Verhandlungsgegenstände während einer Tagung kann die Vollkonferenz die erforderlichen Tagungsausschüsse bilden.
( 2 ) Die Tagungsausschüsse wählen aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden sowie die erforderliche Anzahl von Berichterstatterinnen oder Berichterstattern.
( 3 ) Die Tagungsausschüsse haben ihre Anträge der Vollkonferenz schriftlich vorzulegen. Die Begründung geben die Berichterstatterinnen oder Berichterstatter in der Regel mündlich.
( 4 ) Dem jeweiligen Tagungsausschuss nicht angehörende Mitglieder der Vollkonferenz sowie die Mitglieder des Amts der UEK und die Gäste der Vollkonferenz können an den Sitzungen der Tagungsausschüsse teilnehmen. Für sie gilt § 3 sinngemäß. Die oder der Vorsitzende des Tagungsausschusses kann ihnen das Wort erteilen.
( 5 ) Im Übrigen gilt § 26 Absätze 1, 4 und 5 entsprechend.
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Abschnitt IV
Gastkirchen

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§ 29

( 1 ) Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, die nicht Mitgliedskirchen der Union sind, sowie der Evangelischen Kirche in Deutschland angegliederte kirchliche Gemeinschaften können auf Antrag mit dem Status einer Gastkirche an der Arbeit der Union beteiligt werden.
( 2 ) Über den Antrag entscheidet die Vollkonferenz.
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§ 30

( 1 ) Gastkirchen entsenden mindestens zwei Vertreter, höchstens die Anzahl an Vertretern, die der gesetzlich festgelegten Zahl der Synodalen der jeweiligen Kirche in der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland entspricht, in die Vollkonferenz. Die Vertreter nehmen an den Beratungen ohne Stimmrecht teil. Gastkirchen können je einen Vertreter als ständigen Gast in das Präsidium und in die ständigen Ausschüsse entsenden.
( 2 ) Die Beteiligung als Gastkirche bedarf im Übrigen einer Vereinbarung mit dem Präsidium, die der Vollkonferenz bei ihrer nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen ist.
( 3 ) In der Vereinbarung wird auch festgelegt, in welchem Umfang die jeweilige Gastkirche an der Umlage teilnimmt.
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Abschnitt V
Inkrafttreten

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§ 31

Diese Geschäftsordnung tritt am 17. Oktober 2003 in Kraft.