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Geltungszeitraum von: 22.11.2005

Geltungszeitraum bis: 30.06.2011

Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Kirchenverwaltungsgerichtsgesetz - KiVwGG)

vom 22. November 2005

KABl. S. 227

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§ 1
Geltung des VwGG der UEK

( 1 ) Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck stimmt dem Kirchengesetz der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit – Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) – vom 16. Juni 1996 (ABl. EKD S. 390) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 15. Februar 2005 (ABl. EKD S. 86) gemäß Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Grundordnung der UEK in Verbindung mit § 2 des Kirchengesetzes zur Änderung des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 18. Oktober 2003 (ABl. EKD S. 426) zu.
( 2 ) Gemäß § 2 Absatz 3 VwGG gilt dieses Gesetz in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
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§ 2
Landeskirchengericht (zu § 2 VwGG)

Kirchliches Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug ist gemäß Artikel 142 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck das Landeskirchengericht mit Sitz in Kassel.
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§ 3
Besetzung des Landeskirchengerichts (zu § 4 VwGG)

( 1 ) Das Landeskirchengericht besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern.
( 2 ) Der Vorsitzende und zwei Beisitzer müssen zum Richteramt befähigt sein. Zwei Beisitzer müssen ein Pfarramt in der Landeskirche innehaben oder mit der Versehung einer Pfarrstelle in der Landeskirche beauftragt sein.
( 3 ) Vertreter des Vorsitzenden ist der älteste juristische Beisitzer.
( 4 ) Es sind drei Juristen und zwei Pfarrer als Stellvertreter zu wählen.
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§ 4
Wahl der Mitglieder des Landeskirchengerichts (zu § 5 Absatz 1 VwGG)

( 1 ) Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wählt die Mitglieder des Landeskirchengerichts.
( 2 ) Nach ihrer Wahl legen die Mitglieder vor der Landessynode ein Gelöbnis ab.
Auf die Frage des Präses: "Gelobt Ihr vor Gott, als Mitglied des Landeskirchengerichts im Gehorsam gegen Gottes Wort das Richteramt unparteiisch in Bindung an Gesetz und Recht auszuüben?"
erklären sie nach namentlichem Aufruf mit Handschlag: "Ich gelobe es vor Gott."
( 3 ) Die gewählten Stellvertreter legen das Gelöbnis vor Ausübung ihres Amtes in einer öffentlichen Sitzung ab. An die Stelle des Präses tritt der Vorsitzende des Landeskirchengerichts. Das Gleiche gilt für Mitglieder, deren Verpflichtung nach Absatz 2 nicht möglich war.
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§ 5
Amtszeit der Mitglieder des Landeskirchengerichts (zu § 5 Absatz 3 Satz 1 VwGG)

Die Amtszeit der Mitglieder des Landeskirchengerichts beträgt zwölf Jahre.
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§ 6
Zuständigkeit des Landeskirchengerichts (zu §§ 19, 20 VwGG)

( 1 ) Das Landeskirchengericht entscheidet in allen kirchlichen Streitigkeiten, soweit nicht andere Rechtsbehelfe vorgesehen sind oder die Anrufung des Landeskirchengerichts durch Kirchengesetz ausgeschlossen ist.
( 2 ) Der Zuständigkeit des Landeskirchengerichtes unterliegen nicht:
  1. Normenkontrollverfahren,
  2. Entscheidungen in Lehrbeanstandungsverfahren und Disziplinarangelegenheiten,
  3. Entscheidungen im Bereich der kirchlichen Lebensordnung, insbesondere des Dienstes an Wort und Sakrament,
  4. Entscheidungen, die sich auf die Ordination beziehen,
  5. Entscheidungen der Synoden,
  6. Entscheidungen aus dem kirchlichen Wahlrecht
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§ 7
Regelung des Vorverfahrens (zu § 22 Absatz 2 VwGG)

( 1 ) Für die Entscheidung über einen Widerspruch ist das Landeskirchenamt zuständig. Richtet sich der Widerspruch gegen eine Maßnahme des Bischofs, des Vizepräsidenten oder des Landeskirchenamtes, so entscheidet der Rat der Landeskirche.
( 2 ) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Stelle schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen, die die angegriffene Entscheidung getroffen hat. Hilft diese dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid.
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§ 8
Übergangsvorschriften

( 1 ) Verfahren vor dem Landeskirchengericht, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.
( 2 ) Die beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes im Amt befindlichen Mitglieder des Landeskirchengerichtes bleiben bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt.
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§ 9
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 28. März 1968 (KABl. S. 82), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 8. November 1973 (KABl. S. 143), außer Kraft.
( 2 ) Das Kirchengesetz über die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder des Landeskirchengerichts und der Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 8. November 1973 (KABl. S. 143) wird mit Wirkung zum 31.12.2005 aufgehoben.
( 3 ) Der Aufhebung der Vereinbarung betreffend die Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichtshofes der EKU vom 2. Februar 1970 (KABl. S. 23) wird zugestimmt.