.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 22.11.2005
Geltungszeitraum bis: 30.06.2011
Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Kirchenverwaltungsgerichtsgesetz - KiVwGG)
vom 22. November 2005
####§ 1
Geltung des VwGG der UEK
(
1
)
Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck stimmt dem Kirchengesetz der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit – Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) – vom 16. Juni 1996 (ABl. EKD S. 390) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 15. Februar 2005 (ABl. EKD S. 86) gemäß Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Grundordnung der UEK in Verbindung mit § 2 des Kirchengesetzes zur Änderung des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 18. Oktober 2003 (ABl. EKD S. 426) zu.
(
2
)
Gemäß § 2 Absatz 3 VwGG gilt dieses Gesetz in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
#§ 2
Landeskirchengericht (zu § 2 VwGG)
Kirchliches Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug ist gemäß Artikel 142 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck das Landeskirchengericht mit Sitz in Kassel.
#§ 3
Besetzung des Landeskirchengerichts (zu § 4 VwGG)
(
1
)
Das Landeskirchengericht besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern.
(
2
)
1 Der Vorsitzende und zwei Beisitzer müssen zum Richteramt befähigt sein. 2 Zwei Beisitzer müssen ein Pfarramt in der Landeskirche innehaben oder mit der Versehung einer Pfarrstelle in der Landeskirche beauftragt sein.
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3
)
Vertreter des Vorsitzenden ist der älteste juristische Beisitzer.
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4
)
Es sind drei Juristen und zwei Pfarrer als Stellvertreter zu wählen.
#§ 4
Wahl der Mitglieder des Landeskirchengerichts (zu § 5 Absatz 1 VwGG)
(
1
)
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wählt die Mitglieder des Landeskirchengerichts.
(
2
)
1 Nach ihrer Wahl legen die Mitglieder vor der Landessynode ein Gelöbnis ab.
2 Auf die Frage des Präses: "Gelobt Ihr vor Gott, als Mitglied des Landeskirchengerichts im Gehorsam gegen Gottes Wort das Richteramt unparteiisch in Bindung an Gesetz und Recht auszuüben?"
erklären sie nach namentlichem Aufruf mit Handschlag: "Ich gelobe es vor Gott."
erklären sie nach namentlichem Aufruf mit Handschlag: "Ich gelobe es vor Gott."
(
3
)
1 Die gewählten Stellvertreter legen das Gelöbnis vor Ausübung ihres Amtes in einer öffentlichen Sitzung ab. 2 An die Stelle des Präses tritt der Vorsitzende des Landeskirchengerichts. 3 Das Gleiche gilt für Mitglieder, deren Verpflichtung nach Absatz 2 nicht möglich war.
#§ 5
Amtszeit der Mitglieder des Landeskirchengerichts (zu § 5 Absatz 3 Satz 1 VwGG)
Die Amtszeit der Mitglieder des Landeskirchengerichts beträgt zwölf Jahre.
#§ 6
Zuständigkeit des Landeskirchengerichts (zu §§ 19, 20 VwGG)
(
1
)
Das Landeskirchengericht entscheidet in allen kirchlichen Streitigkeiten, soweit nicht andere Rechtsbehelfe vorgesehen sind oder die Anrufung des Landeskirchengerichts durch Kirchengesetz ausgeschlossen ist.
(
2
)
Der Zuständigkeit des Landeskirchengerichtes unterliegen nicht:
#- Normenkontrollverfahren,
- Entscheidungen in Lehrbeanstandungsverfahren und Disziplinarangelegenheiten,
- Entscheidungen im Bereich der kirchlichen Lebensordnung, insbesondere des Dienstes an Wort und Sakrament,
- Entscheidungen, die sich auf die Ordination beziehen,
- Entscheidungen der Synoden,
- Entscheidungen aus dem kirchlichen Wahlrecht
§ 7
Regelung des Vorverfahrens (zu § 22 Absatz 2 VwGG)
(
1
)
1 Für die Entscheidung über einen Widerspruch ist das Landeskirchenamt zuständig. 2 Richtet sich der Widerspruch gegen eine Maßnahme des Bischofs, des Vizepräsidenten oder des Landeskirchenamtes, so entscheidet der Rat der Landeskirche.
(
2
)
1 Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Stelle schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen, die die angegriffene Entscheidung getroffen hat. 2 Hilft diese dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid.
#§ 8
Übergangsvorschriften
(
1
)
Verfahren vor dem Landeskirchengericht, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.
(
2
)
Die beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes im Amt befindlichen Mitglieder des Landeskirchengerichtes bleiben bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt.
#§ 9
Inkrafttreten
(
1
)
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 28. März 1968 (KABl. S. 82), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 8. November 1973 (KABl. S. 143), außer Kraft.
(
2
)
Das Kirchengesetz über die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder des Landeskirchengerichts und der Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 8. November 1973 (KABl. S. 143) wird mit Wirkung zum 31.12.2005 aufgehoben.
(
3
)
Der Aufhebung der Vereinbarung betreffend die Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichtshofes der EKU vom 2. Februar 1970 (KABl. S. 23) wird zugestimmt.