.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Richtlinien für den Dienst der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 28. Juni 2022
Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgende Richtlinien erlassen:
####§ 1
Berufung
(
1
)
1 Die Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen werden von der Bischöfin oder dem Bischof berufen. 2 Die Beauftragung von Pfarrerinnen und Pfarrern erfolgt gemäß Artikel 58 Absatz 2 Grundordnung im Zusammenwirken mit der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan und nach Anhörung der Pröpstin oder des Propstes.
(
2
)
Als Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit können auch für Öffentlichkeitsarbeit beschäftigte journalistische Fachkräfte berufen werden.
(
3
)
Die Berufung erfolgt auf sechs Jahre. Wiederberufung ist möglich.
(
4
)
Die Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen können von ihrem Amt durch die Bischöfin oder den Bischof im Einvernehmen mit der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan entbunden werden.
(
5
)
Für einen Kirchenkreis können mehrere Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen eingesetzt werden.
#§ 2
Verantwortlichkeit
(
1
)
Die Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen sind dem jeweils zuständigen Kirchenkreisvorstand für ihre Tätigkeit verantwortlich.
(
2
)
Sie sollen bei Bedarf zu den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes hinzugezogen werden.
(
3
)
Die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan ist weisungsbefugt.
#§ 3
Aufgaben
(
1
)
Die Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen
- beraten die Dekaninnen und Dekane, die Kirchenkreisvorstände, die Pfarrkonferenzen und die Kirchenvorstände in den vielfältigen Bereichen der Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations),
- unterstützen die Gemeindepfarrämter bei dem Bekanntmachen von Gemeindeveranstaltungen und fördern die Öffentlichkeitsarbeit für kirchliche Veranstaltungen in der Region,
- platzieren Themen in regionalen Medien,
- fördern die Informationsübermittlung und stellen Informationsverteiler zur Verfügung,
- arbeiten mit den in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Redaktionen der Printmedien und elektronischen Medien zusammen durch persönliche Kontakte und Vermittlung von Nachrichten,
- fördern und beraten die Kirchengemeinden in Fragen der Gemeindebriefarbeit,
- unterstützen den Kirchenkreis und die Kirchengemeinden bei deren Internetarbeit,
- arbeiten mit den Mitarbeitenden der Stabsstelle Kommunikation im Landeskirchenamt zusammen.
(
2
)
Die Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen sollen zur Erfüllung dieser Aufgaben an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.
#§ 4
Konferenz der Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen
(
1
)
1 Die Konferenz der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen dient dem Erfahrungsaustausch, der Fortbildung und der Information über Entwicklungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und Publizistik. 2 Sie kann der Stabsstelle Kommunikation und dem Öffentlichkeitsausschuss der Landeskirche Anregungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und Publizistik geben. 3 Die Konferenz findet mindestens zweimal jährlich statt. 4 Die Teilnahme der Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen ist verpflichtend.
(
2
)
Die Leitung der Stabsstelle Kommunikation, die Sprecherin oder der Sprecher der Landeskirche und die Redakteurin oder der Redakteur für interne Kommunikation der Stabsstelle Kommunikation gehören der Konferenz an.
(
3
)
1 Die Konferenz wählt aus dem Kreis der berufenen Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied für die Dauer von sechs Jahren. 2 Die Leitung der Stabsstelle Kommunikation ist stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(
4
)
Weitere Mitarbeitende aus der Stabsstelle Kommunikation können als Gäste an der Konferenz teilnehmen.
#§ 5
Finanzierung der Aufwendungen
(
1
)
Den Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen sind die notwendigen finanziellen Mittel aus dem Haushalt des Kirchenkreises zur Verfügung zu stellen.
(
2
)
Den Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen sind ihre Auslagen von dem Kirchenkreis zu ersetzen.
#§ 6
Inkrafttreten
1 Diese Richtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2 Zum gleichen Zeitpunkt treten die Richtlinien für den Dienst der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Juni 2010 (KABl. S. 154) außer Kraft.