.Ordnung der Landesfrauenkonferenz
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Ordnung der Landesfrauenkonferenz
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 8. November 2022
Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgende Ordnung beschlossen:
####1. Zweck und Aufgaben
- 1.1
- Die Landesfrauenkonferenz ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
- 1.2
- 1 Die Landesfrauenkonferenz hat die Aufgabe, die Frauenarbeit in der Landeskirche zu fördern und zu stärken. 2 Sie ist Teil der konfessionellen Frauenbewegung und gehört zum Verband der Evangelischen Frauen in Deutschland (EFiD).
- 1.3
- 1 Ihre Delegierten unterstützen die Frauenarbeit im Kirchenkreis. 2 Sie sind Kontaktpersonen für die Aktiven der Frauenarbeit vor Ort.
- 1.4
- 1 Die Landesfrauenkonferenz ist Forum für den Erfahrungs- und Informationsaustausch sowie den Meinungsbildungsprozess in wichtigen gesellschaftlichen Themen. 2 Sie bringt die Perspektive der evangelischen Frauen in den gesellschaftlichen Diskurs ein, erarbeitet Stellungnahmen zu aktuellen Fragen und empfiehlt geeignete Maßnahmen im Rahmen der Frauenarbeit.
- 1.5
- 1 Die Landesfrauenkonferenz steht in engem Kontakt mit dem Referat Erwachsenenbildung. 2 Ihre Delegierten geben deren Angebote, Anregungen und Informationen in ihren Kirchenkreisen und Arbeitsgruppen weiter.
- 1.6
- Sie kooperiert und vernetzt sich mit kirchlichen Gremien, mit Frauen anderer christlicher und nicht-christlicher Konfessionen sowie mit nicht-kirchlichen Frauenvertretungen und Frauenorganisationen.
2. Zugehörigkeit
- 2.1
- 1 Jeder Kirchenkreis entsendet eine Delegierte und bis zu drei Stellvertreterinnen in die Landesfrauenkonferenz. 2 Sie werden in der konstituierenden Sitzung der jeweiligen Kreissynode gewählt. 3 Bei Verhinderung ihr Mandat auszuüben, wird die Delegierte von einer ihrer Stellvertreterinnen vertreten. 4 Das Mandat der Delegierten erlischt durch Wegzug aus dem Kirchenkreis, Niederlegung oder Tod. 5 In diesem Fall übernimmt eine ihrer Stellvertreterinnen das Mandat bis zum Ende der Wahlperiode.
- 2.2
- 1 Bereiche von kirchlichen Werken und Einrichtungen mit einem besonderen inhaltlichen Schwerpunkt der Frauenarbeit können an den geschäftsführenden Ausschuss der Landesfrauenkonferenz den Antrag zur Aufnahme einer Delegierten und einer Stellvertreterin stellen, wenn dieser Arbeitsschwerpunkt von gesamtkirchlicher Bedeutung ist. 2 Der Antrag gilt als angenommen, wenn der geschäftsführende Ausschuss dem zustimmt.
3. Geschäftsführender Ausschuss
- 3.1
- Zur Umsetzung der Aufgaben nach Nummer 1 wird ein geschäftsführender Ausschuss gebildet.
- 3.2
- 1 Der geschäftsführende Ausschuss besteht aus bis zu sechs Frauen, die aus der Landesfrauenkonferenz gewählt werden. 2 Es soll jeder Sprengel der Landeskirche vertreten sein. 3 Eine Vertretung aus dem Bereich Frauenbildung im Referat Erwachsenenbildung gehört dem geschäftsführenden Ausschuss mit beratender Stimme an.
- 3.3
- Der geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und eine stellvertretende Vorsitzende.
- 3.4
- Der geschäftsführende Ausschuss wird für sechs Jahre gewählt.
4. Landesfrauenkonferenz
- 4.1
- 1 Die Delegierten nach Nummer 2 kommen mindestens einmal jährlich zur Landesfrauenkonferenz zusammen. 2 Die Fachreferentinnen und Fachreferenten für Frauenbildungsarbeit im Referat Erwachsenenbildung können an der Landesfrauenkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. 3 Der geschäftsführende Ausschuss kann Gäste zur Landesfrauenkonferenz einladen.
- 4.2
- 1 Die Landesfrauenkonferenz wird von der Vorsitzenden des geschäftsführenden Ausschusses, bei Verhinderung von ihrer Stellvertreterin einberufen und geleitet. 2 Die Einladung ergeht schriftlich oder in Textform spätestens vierzehn Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung. 3 Die Sitzungen finden in der Regel in Präsenz statt. 4 In Ausnahmefällen können die Sitzungen auch im Wege von Videokonferenzen durchgeführt werden.
- 4.3
- 1 Die Landesfrauenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend sind. 2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten. 3 Von den Sitzungen werden Protokolle angefertigt, die alle Delegierten erhalten.
- 4.4
- Außerordentliche Sitzungen müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Delegierten dies beantragt.
- 4.5
- 1 Für besondere Aufgaben können Arbeitsgruppen und Ausschüsse gebildet werden. 2 In die Arbeitsgruppen und Ausschüsse können weitere, der Landesfrauenkonferenz nicht angehörende Personen, berufen werden.
5. Änderung
Vor einer Änderung dieser Ordnung ist der geschäftsführende Ausschuss anzuhören.
#6. Inkrafttreten
1 Die Ordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. 2 Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung der Landesfrauenkonferenz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 2. Februar 2010 (KABl. S. 38), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. November 2015 (KABl. S. 206), außer Kraft.