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Richtlinie über die Nutzung des landeskirchlichen Intranets (Intranetrichtlinie)
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 8. Februar 2011 gem. § 6 Verordnung über die Intranet- und Internetnutzung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 12. November 2010 die folgende Richtlinie beschlossen:
####§ 1 Anwendungsbereich
1Kernelement der Informationstechnologie (IT) ist die Gewährleistung von Datenverarbeitung und -übermittlung sowie die Bereitstellung von Informationen. 2Bestandteil zur Umsetzung dieser Aufgaben ist der Betrieb eines landeskirchenweiten Intranets (EKKW.intern). 3Die Nutzung des Intranets dient der Bereitstellung und dem Austausch dienstlicher Daten. 4Die Nutzung des integrierten landeskirchlichen E-Mailsystems und der sonstigen sich fortlaufend weiterentwickelnden Arbeitshilfen (Workflows) dienen der dienstlichen Kommunikation. 5Diese Richtlinie gilt für Anwender und Betreuer des Intranets.
#§ 2 Zugang zum Intranet
1Der Zugang zum Intranet erfolgt regelmäßig über die dienstlichen, zentral bereit gestellten, Rechner. 2In begründeten Ausnahmefällen ist der Zugang über private Rechner möglich. 3Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn ein Zugang über dienstliche Rechner nicht verfügbar ist. 4Die Entscheidung hierüber trifft das zuständige vertretungsberechtigte Organ oder eine von diesem im Rahmen der vorgegebenen Zuständigkeiten beauftragte Stelle. 5Kirchliche Körperschaften, Verwaltungs- und sonstige Stellen, die an das Intranet angeschlossen werden, nutzen die regelmäßig vorhandenen Computernetze um das Intranet zu erreichen.
#§ 3 IT-Sicherheit
(1) Sicherheitsziele der IT und des Intranets
1Informations- und Kommunikationssysteme und dienstliche Daten sind vor unberechtigtem Zugriff und vor unerlaubter Änderung zu schützen (IT-Sicherheit). 2Jede kirchliche Körperschaft ist verpflichtet, IT-Sicherheit zu gewährleisten. 3Dafür ist das jeweilige Leitungsorgan verantwortlich.
4Daten und IT-Systeme sind in ihrer Verfügbarkeit so zu sichern, dass die zu erwartenden Stillstandzeiten das laufende Dienstgeschäft nicht beeinträchtigen. 5Fehlfunktionen und Unregelmäßigkeiten in Daten und IT-Systemen sind zu vermeiden (Integrität). 6In den Bereichen, in denen Programme mit schutzbedürftigen Daten eingesetzt werden, insbesondere Meldewesen, Personalwesen, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, sind die IT-Sicherheitsziele (Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit) besonders zu beachten.
7Im Rahmen dieser Richtlinie und den sonstigen Hinweisen des Landeskirchenamtes ist jede kirchliche Körperschaft verpflichtet, zur Erreichung dieser IT-Sicherheitsziele, IT-Sicherheit zu beachten.
(2) IT- Sicherheitsmaßnahmen
1Zur Umsetzung der IT-Sicherheit sind die Vorgaben des Landeskirchenamtes zu beachten. 2Hierfür wird vom Landeskirchenamt ein IT-Sicherheitskonzept erstellt, das Bestandteil des Handbuchs (§ 6) ist. 3Die im IT-Sicherheitskonzept definierten Sicherheitsmaßnahmen müssen umgesetzt werden. 4Diese Umsetzung kann durch das Landeskirchenamt oder eine von ihr beauftragte Stelle überprüft werden. 5Die IT-Sicherheitsmaßnahmen sollen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der schützenswerten Daten und IT-Systeme stehen.
6IT-Benutzer und sonstige beteiligte Personen und Stellen sind für die Einhaltung des für die jeweilige kirchliche Körperschaft oder Untergliederung geltenden IT-Sicherheitskonzeptes verantwortlich. 7Wenn dienstliche Daten an außerkirchliche Stellen, die nicht in EKKW.intern eingebunden sind, weitergeleitet werden müssen, ist eine größtmögliche Datensicherheit zu gewährleisten. 8Sollte ein Sicherheitsproblem bestehen, ist dem IT-Verantwortlichen unverzüglich der entsprechende Warnhinweis zu melden. 9Maßnahmen sollen erst nach Rücksprache mit dem IT-Verantwortlichen umgesetzt werden.
(3) Schutzmaßnahmen
1Kirchliche Stellen haben dafür zu sorgen, dass ihr internes Netz durch eine geeignete Firewall gesichert wird. 2Dies wird im Bereich der Pfarrämter zentral durch die Landeskirche geregelt und bereit gestellt.
3Jeder Rechner benötigt einen aktuellen und aktivierten Schutz vor Schadsoftware. 4Ein Virenschutzprogramm mit aktuellen Signatur-Dateien ist zu installieren. 5Die Signatur-Dateien müssen durch Updates regelmäßig aktualisiert werden. 6Für dienstliche Rechner ist ein einheitliches Virenschutzprogramm zu verwenden, welches durch das Landeskirchenamt festgelegt wird.
7Aktualisierungen von Betriebssystemen und einzelne Anwendungsprogramme wie z.B. der Internet-Browser sollen ohne zeitliche Verzögerung nach Freigabe durch das Landeskirchenamt installiert werden.
8Dienstliche Daten sind in geschützten Bereichen zu speichern. 9Dabei sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. 10Der Zugang zu zentralen Servern und Netzwerkkomponenten soll durch ausreichende Zugangskontrollen geschützt werden. 11Der Zugang zu IT-Systemen soll durch angemessene Zugangskontrollen, der Zugriff auf die Daten durch ein restriktives Berechtigungskonzept geschützt werden.
12Vor Ort sind Regelungen für eine angemessene Datensicherung und Maßnahmen zur Notfallvorsorge zu treffen. 13IT-Benutzer haben bei Störfällen die zuständige Stelle zu benachrichtigen. 14Darüber hinaus werden IT-Benutzer regelmäßig über die Gefahren im Umgang mit IT informiert; entsprechende Informationen und Hinweise finden sich bedarfsweise aktualisiert im Intranetportal der Landeskirche.
(4) Dokumentation
1Für das Intranet der Landeskirche und diesem angeschlossene Rechner werden zur Sicherheit und Kontrolle der Daten entsprechende Protokolle auf den Servern der Netzknotenpunkte erstellt. 2Die Protokolle werden mindestens für die Dauer eines halben Jahres aufbewahrt. 3Längere gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
#§ 4 E-Mail Nutzung
1Die Nutzung von E-Mails wird in einer Rundverfügung und im Handbuch gem. § 6 geregelt. 2Für die elektronische Kommunikation mittels E-Mails gelten die Vorschriften über die Einhaltung des Dienstwegs entsprechend.
#§ 5 Internetnutzung
1Downloads von Programmen und Dateien außerhalb des dienstlichen Kontextes ist mit dienstlichen Geräten untersagt. 2Jede Datei ist grundsätzlich mit einem aktuellen Virenschutzprogramm zu überprüfen.
#§ 6 Handbuch
1Weitere Handlungsvorgaben und Empfehlungen werden als Anlage zu dieser Richtlinie in Form eines Handbuches geregelt. 2Das Handbuch wird vom Landeskirchenamt in digitaler Form herausgegeben, im Intranet veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.
#§ 7 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.