.Kirchengesetz zur Zustimmung zum Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses
§ 1
§ 2
§ 3
Kirchengesetz zur Zustimmung zum Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses
(Seelsorgegeheimnisgesetz - SeelGG.EKD)
Vom 13. Mai 2011
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Zustimmung
(
1
)
Dem von der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland am 28. Oktober 2009 beschlossenen Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses (Seelsorgegeheimnisgesetz - Seel GG) (ABl. EKD 2009 S. 352) wird zugestimmt.
(
2
)
Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, die Zustimmung gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären und den Rat zu bitten, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kirchengesetzes zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck für den 01.07.2011 vorzusehen.
#§ 2
Ausführungsbestimmungen
Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, die zur Durchführung des Seelsorgegeheimnisgesetzes erforderlichen ausführenden Bestimmungen zu erlassen.
#§ 3
Inkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
(
2
)
1 Das Seelsorgegeheimnisgesetz tritt für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck mit dem vom Rat der EKD durch Verordnung bestimmten Tag in Kraft. 2 Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kirchengesetzes zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck ist im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.