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Geltungszeitraum von: 01.01.1997

Geltungszeitraum bis: 30.06.2012

Richtlinien für die Vorbereitung und Begleitung des Prädikantendienstes

vom 1. Oktober 1996

KABl. 1997 S. 17

Das Landeskirchenamt hat am 1. Oktober 1996 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgende Richtlinien beschlossen:
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§ 1

Diese Richtlinien gelten für die Ausbildung der Gemeindeglieder, die für die Berufung zum Prädikanten vorgeschlagen und gemäß § 3 Absatz 3 des Kirchengesetzes über den Dienst der Prädikanten vom Bischof zu einer Probezeit zugelassen worden sind (Prädikant in der Probezeit). Sie gelten darüber hinaus für die Weiterbildung der Prädikanten.
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§ 2

In der Probezeit wird das vorgeschlagene Gemeindeglied auf den Prädikantendienst vorbereitet und zur freien Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung gemäß den Ordnungen der Kirche befähigt. Die Probezeit dient dazu,
  • die biblischen und theologischen Kenntnisse sowie das theologische Urteilsvermögen zu vertiefen,
  • die seelsorgerliche Gesprächsfähigkeit weiterzuentwickeln,
  • die Fähigkeit zur Wahrnehmung und Achtung unterschiedlicher Prägungen der Frömmigkeit zu stärken,
  • die Verantwortung für den ehrenamtlichen Dienst und die Zusammenarbeit mit anderen Diensten der Kirche zu fördern.
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§ 3

Die Probezeit dauert in der Regel ein Jahr. Sie beginnt jeweils am Anfang eines Kalenderjahres.
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§ 4

( 1 ) Die Probezeit beginnt mit einem vom Landeskirchenamt durchgeführten Einführungsseminar, das mindestens drei Tage lang dauert.
( 2 ) Zur weiteren Ausbildung in der Probezeit gehört die Teilnahme an vier Wochenendseminaren, davon mindestens zwei von der Landeskirche veranstalteten.
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§ 5

( 1 ) Mit dem Beginn der Probezeit wird der Prädikant einem Mentor zugewiesen.
( 2 ) Dem Mentor obliegt die kontinuierliche Begleitung des Prädikanten und dessen Förderung im Hinblick auf die in § 2 aufgeführten Ziele. Der Mentor soll insbesondere die theologischen Kenntnisse des auszubildenden Prädikanten vertiefen und ihn im praktischen Vollzug der freien Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung anleiten. Dabei hat er sich an den in § 2 vorgegebenen Ausbildungszielen zu orientieren.
( 3 ) Der Prädikant in der Probezeit soll in Kurzprotokollen den Ausbildungsverlauf festhalten.
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§ 6

Während der Probezeit sollen in den Seminaren und in der gemeindlichen Praxis insbesondere die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten vertieft werden:
  1. Verständnis der Bibel als Gotteswort und Menschenwort
  2. Erfahrung mit den gottesdienstlichen Ordnungen (Agenden), einschließlich Sakramentsgottesdienste
  3. Grundlegende homiletische Fragen
  4. Theologie der Sakramente
  5. Teilnahme an Taufgesprächen und ihre nachbereitende Reflexion
  6. Erfahrung mit der Kasualpraxis
  7. Seelsorgerliche Gesprächsführung
  8. Geschichte der Landeskirche
  9. Grundordnung der Landeskirche und kirchenrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Prädikantendienst
  10. Ökumene und Mission (an ausgewählten Beispielen).
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§ 7

Die Probezeit endet mit einem Abschlussgespräch, an dem der Prädikant in der Probezeit, der Mentor sowie der Prälat oder ein von ihm beauftragter Vertreter teilnehmen. In diesem Gespräch werden das vom Mentor zu erstellende Gutachten, die Kurzprotokolle über die Ausbildung sowie die vom Prädikanten ausgearbeiteten Gottesdienstentwürfe mit Predigt (§ 3 Absatz 4 des Kirchengesetzes über den Dienst der Prädikanten) erörtert.
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§ 8

Nach der Berufung durch den Bischof ist der Prädikant verpflichtet, regelmäßig an Weiterbildungsseminaren der Landeskirche teilzunehmen. Gegebenenfalls kann er auch mit Genehmigung des Landeskirchenamtes entsprechende Angebote in anderen Landeskirchen wahrnehmen. Gegenstand der Seminare sind weiterhin die in § 6 aufgeführten Themen.
Die Teilnahme am jährlichen Pastoralkolleg wird zur Stärkung der Dienstgemeinschaft unter den Prädikanten dringend empfohlen.
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§ 9

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1997 in Kraft.