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Geltungszeitraum von: 01.01.1997
Geltungszeitraum bis: 30.06.2012
Richtlinien für die Vorbereitung und Begleitung des Prädikantendienstes
vom 1. Oktober 1996
KABl. 1997 S. 17
Das Landeskirchenamt hat am 1. Oktober 1996 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgende Richtlinien beschlossen:
####§ 1
1 Diese Richtlinien gelten für die Ausbildung der Gemeindeglieder, die für die Berufung zum Prädikanten vorgeschlagen und gemäß § 3 Absatz 3 des Kirchengesetzes über den Dienst der Prädikanten vom Bischof zu einer Probezeit zugelassen worden sind (Prädikant in der Probezeit). 2 Sie gelten darüber hinaus für die Weiterbildung der Prädikanten.
#§ 2
1 In der Probezeit wird das vorgeschlagene Gemeindeglied auf den Prädikantendienst vorbereitet und zur freien Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung gemäß den Ordnungen der Kirche befähigt. 2 Die Probezeit dient dazu,
#- die biblischen und theologischen Kenntnisse sowie das theologische Urteilsvermögen zu vertiefen,
- die seelsorgerliche Gesprächsfähigkeit weiterzuentwickeln,
- die Fähigkeit zur Wahrnehmung und Achtung unterschiedlicher Prägungen der Frömmigkeit zu stärken,
- die Verantwortung für den ehrenamtlichen Dienst und die Zusammenarbeit mit anderen Diensten der Kirche zu fördern.
§ 3
1 Die Probezeit dauert in der Regel ein Jahr. 2 Sie beginnt jeweils am Anfang eines Kalenderjahres.
#§ 4
(
1
)
Die Probezeit beginnt mit einem vom Landeskirchenamt durchgeführten Einführungsseminar, das mindestens drei Tage lang dauert.
(
2
)
Zur weiteren Ausbildung in der Probezeit gehört die Teilnahme an vier Wochenendseminaren, davon mindestens zwei von der Landeskirche veranstalteten.
#§ 5
(
1
)
Mit dem Beginn der Probezeit wird der Prädikant einem Mentor zugewiesen.
(
2
)
1 Dem Mentor obliegt die kontinuierliche Begleitung des Prädikanten und dessen Förderung im Hinblick auf die in § 2 aufgeführten Ziele. 2 Der Mentor soll insbesondere die theologischen Kenntnisse des auszubildenden Prädikanten vertiefen und ihn im praktischen Vollzug der freien Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung anleiten. 3 Dabei hat er sich an den in § 2 vorgegebenen Ausbildungszielen zu orientieren.
(
3
)
Der Prädikant in der Probezeit soll in Kurzprotokollen den Ausbildungsverlauf festhalten.
#§ 6
Während der Probezeit sollen in den Seminaren und in der gemeindlichen Praxis insbesondere die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten vertieft werden:
#- Verständnis der Bibel als Gotteswort und Menschenwort
- Erfahrung mit den gottesdienstlichen Ordnungen (Agenden), einschließlich Sakramentsgottesdienste
- Grundlegende homiletische Fragen
- Theologie der Sakramente
- Teilnahme an Taufgesprächen und ihre nachbereitende Reflexion
- Erfahrung mit der Kasualpraxis
- Seelsorgerliche Gesprächsführung
- Geschichte der Landeskirche
- Grundordnung der Landeskirche und kirchenrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Prädikantendienst
- Ökumene und Mission (an ausgewählten Beispielen).
§ 7
1 Die Probezeit endet mit einem Abschlussgespräch, an dem der Prädikant in der Probezeit, der Mentor sowie der Prälat oder ein von ihm beauftragter Vertreter teilnehmen. 2 In diesem Gespräch werden das vom Mentor zu erstellende Gutachten, die Kurzprotokolle über die Ausbildung sowie die vom Prädikanten ausgearbeiteten Gottesdienstentwürfe mit Predigt (§ 3 Absatz 4 des Kirchengesetzes über den Dienst der Prädikanten) erörtert.
#§ 8
1 Nach der Berufung durch den Bischof ist der Prädikant verpflichtet, regelmäßig an Weiterbildungsseminaren der Landeskirche teilzunehmen. 2 Gegebenenfalls kann er auch mit Genehmigung des Landeskirchenamtes entsprechende Angebote in anderen Landeskirchen wahrnehmen. 3 Gegenstand der Seminare sind weiterhin die in § 6 aufgeführten Themen.
4 Die Teilnahme am jährlichen Pastoralkolleg wird zur Stärkung der Dienstgemeinschaft unter den Prädikanten dringend empfohlen.
#§ 9
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1997 in Kraft.