.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Kirchengesetz
zur Transformation des Kooperationsvertrages
zwischen
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
und
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 23. November 2022
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Allgemeines
(
1
)
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck arbeiten im Rahmen verschiedener Kooperationsfelder zusammen.
(
2
)
Kirchliche Aufgaben können von einer Landeskirche auf die jeweils andere Landeskirche zur vollständigen und ausschließlichen Wahrnehmung übertragen werden.
(
3
)
Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck darf die Errichtung und den Betrieb eines Zentrums Oekumene mit den Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 des Kooperationsvertrags im Kooperationsfeld Mission und Ökumene sowie eines Religionspädagogischen Instituts mit den Aufgaben gemäß § 4 Absatz 2 des Kooperationsvertrags im Kooperationsfeld Religionspädagogik ausschließlich selbst durchführen oder durch die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau durchführen lassen.
#§ 2
Regelung der Zusammenarbeit durch öffentlich-rechtliche Verträge
Die Zusammenarbeit in den Kooperationsfeldern wird durch öffentlich-rechtliche Verträge geregelt, die der kirchengesetzlichen Zustimmung beider Landeskirchen bedürfen.
#§ 3
Kooperationsvertrag
Dem Kooperationsvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Anlage) wird zugestimmt.
#§ 4
Gesetzesänderungen
Änderungen dieses Kirchengesetzes erfolgen im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
#§ 5
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, wenn die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau ein entsprechendes Kirchengesetz beschlossen hat. Das Landeskirchenamt gibt das Inkrafttreten im Amtsblatt bekannt.
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