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Geltungszeitraum von: 31.10.1979

Geltungszeitraum bis: 31.05.2013

Ordnung über die Entsendung von kirchlichen Mitarbeitervertretern in die Arbeitsrechtliche Kommission und in den Schlichtungsausschuss

vom 31. Oktober 1979

KABl. S. 125

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Gemäß § 16 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen und diakonischen Dienst vom 25. April 1979 erlässt das Landeskirchenamt folgende Ordnung:
1.
Das Landeskirchenamt stellt zunächst fest, wie viele Vertreter kirchlicher Mitarbeiter von entsendungsberechtigten Vereinigungen im Sinne von §§ 6 Abs. 1 – 3, 13 Abs. 3 ARRG in die Arbeitsrechtliche Kommission und in den Schlichtungsausschuss entsandt werden. Die Gesamtmitarbeitervertretung ist hierbei zu beteiligen.
Der Gesamtmitarbeitervertretung wird alsdann die Zahl der Vertreter der Mitarbeiter, die von der Wahlversammlung zu wählen sind, mitgeteilt.
2.
Der Vorsitzende der Gesamtmitarbeitervertretung lädt die Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung sowie die Vorsitzenden aller Mitarbeitervertretungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zur Wahl der Mitarbeitervertreter für die Arbeitsrechtliche Kommission und den Schlichtungsausschuss zu einer gemeinsamen Sitzung ein. Die Einladung soll drei Wochen vor dem Wahltermin versandt werden; in ihr ist anzugeben, wie viele Mitarbeiter als Vertreter und Stellvertreter in die Arbeitsrechtliche Kommission und in den Schlichtungsausschuss zu wählen sind.
2.1
Die Versammlung wählt zunächst einen Wahlvorstand von drei Mitgliedern.
2.2
Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und des Schlichtungsausschusses sowie ihre Stellvertreter werden jeweils in getrennten Wahlgängen gewählt.
Die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Anzahl der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck oder ihrer Stellvertreter ist erforderlich.
2.3
Jedes Mitglied des Wahlgremiums hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
Die Wahlberechtigten sind an Weisungen Dritter nicht gebunden.
2.4
In der Wahlversammlung können je drei Mitglieder dem Wahlvorstand schriftlich einen Wahlvorschlag vorlegen. Der Vorschlag kann mehrere Namen enthalten. Er muss die Erklärung enthalten, dass die Vorgeschlagenen mit ihrer Benennung einverstanden sind.
2.5
Je einem der Unterzeichner der Wahlvorschläge ist Gelegenheit zur Begründung und Erläuterung des Vorschlags in der Versammlung zu geben. Daran schließt sich die Aussprache an.
2.6
Der Wahlvorstand fertigt eine Vorschlagsliste mit den Namen aller Vorgeschlagenen an, die den Anwesenden schriftlich bekannt gegeben wird.
2.7
Für die Wahl gelten im Übrigen § 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen vom 16. Mai 1972 (KA. 1972 S. 55) entsprechend.
3.
Nach der Wahl teilt der Vorsitzende der Gesamtmitarbeitervertretung dem Präses der Landessynode und dem Landeskirchenamt Namen und Anschriften der in die Arbeitsrechtliche Kommission und in den Schlichtungsausschuss gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter mit.