.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Verordnung über das Online-Wahlverfahren bei den Kirchenvorstandswahlen
vom 14. Mai 2013
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 14. Mai 2013 gemäß § 14 a Absatz 7 und § 4 des Kirchengesetzes über die Wahl und Berufung zum Kirchenvorstand (Wahlgesetz) vom 23. Mai 1967 (KABl. S. 36) die folgende Verordnung beschlossen:
####§ 1
Elektronisches Wahlkommunikationssystem
(
1
)
Bei der Online-Wahl wird ein vom Landeskirchenamt für diesen Zweck freigegebenes elektronisches Datenverarbeitungsprogramm eingesetzt.
(
2
)
Das Ergebnis der Online-Wahl wird für jeden Stimmbezirk aus der elektronischen Auszählung der einzelnen Stimmzettel ermittelt.
(
3
)
Für jeden Stimmbezirk werden die Online-Wählerliste, die Online-Wahlergebnisliste und die Stimmzettel der Online-Wahl als elektronische Datei und in Papierform vom Landeskirchenamt verwahrt.
#§ 2
Online-Wahlvorstand
1 Spätestens vier Wochen vor Beginn der Online-Wahl bestimmt das Landeskirchenamt einen Online-Wahlvorstand, der aus mindestens vier Personen besteht, und dessen Vorsitz. 2 Der Online-Wahlvorstand leitet die Online-Wahl und sorgt für deren ordnungsgemäße Durchführung. 3 Insbesondere startet und beendet er das elektronische Wahlkommunikationssystem einschließlich des Verfahrens zur Auszählung der Stimmzettel.
#§ 3
Ausübung des Online-Wahlrechts
(
1
)
Die Wahlbenachrichtigung mit dem persönlichen Wahl-Code und der Anleitung für die Online-Wahl soll den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern spätestens vier Wochen vor dem Wahltag durch Postzustellung zugehen.
(
2
)
Wird ein Gemeindemitglied erst innerhalb der letzten fünf Monate vor dem Wahltag in die Wählerliste eingetragen, hat es keinen Anspruch auf Teilnahme an der Online-Wahl.
(
3
)
Das Landeskirchenamt kann insbesondere für Nachwahlen anordnen, dass in einzelnen Kirchengemeinden oder Stimmbezirken eine Online-Wahl nicht stattfindet.
#§ 4
Zeitraum der Online-Wahl
Die Online-Wahl findet in einem Zeitraum statt, der mit dem Tag beginnt, der auf den Tag des Versandes der Wahlbenachrichtigung folgt, und mit Ablauf des dem Wahltag vorhergehenden Sonntages endet.
#§ 5
Übermittlung der Online-Wahlunterlagen an die Kirchengemeinden
1 Die Online-Wählerliste und die Online-Wahlergebnisliste werden für jeden Stimmbezirk jeweils in verschlossenen Umschlägen dem vorsitzenden Mitglied des Wahlvorstandes über das geschäftsführende Pfarramt zugestellt. 2 In Ausnahmefällen kann die Zustellung auf dem Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen.
#§ 6
Abgleich der Teilnahme an Online-Wahl und Brief-Wahl
(
1
)
Vor Beginn der Wahlhandlung vermerkt der Wahlvorstand die Namen der Teilnehmer an der Online-Wahl in der Gesamtwählerliste gemäß § 2 des Wahlgesetzes.
(
2
)
1 Wahlbriefe von Teilnehmern an der Online-Wahl, die auch an der Briefwahl teilgenommen haben, sind ungültig. 2 Nach Öffnung dieser Wahlbriefe (§ 20 des Wahlgesetzes) hat der Wahlvorstand die in ihnen enthaltenen Wahlscheine und ungeöffneten Stimmzettelumschläge mit fortlaufender Nummer zu versehen und der Verhandlungsniederschrift beizufügen.
#§ 7
Zuführung des Online-Wahlergebnisses zur Stimmauszählung
Nach Zählung der Stimmzettel wird der Umschlag mit der Online-Wahlergebnisliste geöffnet und der Stimmauszählung zugeführt.
#§ 8
Einsprüche gegen die Online-Wahl
Bei Einsprüchen, die sich gegen die Online-Wahl richten, hat der Kirchenvorstand vor seiner Entscheidung die Stellungnahme des Online-Wahlvorstandes einzuholen.
#§ 9
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.