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Verordnung über das Online-Wahlverfahren bei den Kirchenvorstandswahlen

vom 14. Mai 2013

KABl. S. 78

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 14. Mai 2013 gemäß § 14 a Absatz 7 und § 4 des Kirchengesetzes über die Wahl und Berufung zum Kirchenvorstand (Wahlgesetz) vom 23. Mai 1967 (KABl. S. 36) die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Elektronisches Wahlkommunikationssystem

( 1 ) Bei der Online-Wahl wird ein vom Landeskirchenamt für diesen Zweck freigegebenes elektronisches Datenverarbeitungsprogramm eingesetzt.
( 2 ) Das Ergebnis der Online-Wahl wird für jeden Stimmbezirk aus der elektronischen Auszählung der einzelnen Stimmzettel ermittelt.
( 3 ) Für jeden Stimmbezirk werden die Online-Wählerliste, die Online-Wahlergebnisliste und die Stimmzettel der Online-Wahl als elektronische Datei und in Papierform vom Landeskirchenamt verwahrt.
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§ 2
Online-Wahlvorstand

Spätestens vier Wochen vor Beginn der Online-Wahl bestimmt das Landeskirchenamt einen Online-Wahlvorstand, der aus mindestens vier Personen besteht, und dessen Vorsitz. Der Online-Wahlvorstand leitet die Online-Wahl und sorgt für deren ordnungsgemäße Durchführung. Insbesondere startet und beendet er das elektronische Wahlkommunikationssystem einschließlich des Verfahrens zur Auszählung der Stimmzettel.
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§ 3
Ausübung des Online-Wahlrechts

( 1 ) Die Wahlbenachrichtigung mit dem persönlichen Wahl-Code und der Anleitung für die Online-Wahl soll den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern spätestens vier Wochen vor dem Wahltag durch Postzustellung zugehen.
( 2 ) Wird ein Gemeindemitglied erst innerhalb der letzten fünf Monate vor dem Wahltag in die Wählerliste eingetragen, hat es keinen Anspruch auf Teilnahme an der Online-Wahl.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann insbesondere für Nachwahlen anordnen, dass in einzelnen Kirchengemeinden oder Stimmbezirken eine Online-Wahl nicht stattfindet.
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§ 4
Zeitraum der Online-Wahl

Die Online-Wahl findet in einem Zeitraum statt, der mit dem Tag beginnt, der auf den Tag des Versandes der Wahlbenachrichtigung folgt, und mit Ablauf des dem Wahltag vorhergehenden Sonntages endet.
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§ 5
Übermittlung der Online-Wahlunterlagen an die Kirchengemeinden

Die Online-Wählerliste und die Online-Wahlergebnisliste werden für jeden Stimmbezirk jeweils in verschlossenen Umschlägen dem vorsitzenden Mitglied des Wahlvorstandes über das geschäftsführende Pfarramt zugestellt. In Ausnahmefällen kann die Zustellung auf dem Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen.
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§ 6
Abgleich der Teilnahme an Online-Wahl und Brief-Wahl

( 1 ) Vor Beginn der Wahlhandlung vermerkt der Wahlvorstand die Namen der Teilnehmer an der Online-Wahl in der Gesamtwählerliste gemäß § 2 des Wahlgesetzes.
( 2 ) Wahlbriefe von Teilnehmern an der Online-Wahl, die auch an der Briefwahl teilgenommen haben, sind ungültig. Nach Öffnung dieser Wahlbriefe (§ 20 des Wahlgesetzes) hat der Wahlvorstand die in ihnen enthaltenen Wahlscheine und ungeöffneten Stimmzettelumschläge mit fortlaufender Nummer zu versehen und der Verhandlungsniederschrift beizufügen.
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§ 7
Zuführung des Online-Wahlergebnisses zur Stimmauszählung

Nach Zählung der Stimmzettel wird der Umschlag mit der Online-Wahlergebnisliste geöffnet und der Stimmauszählung zugeführt.
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§ 8
Einsprüche gegen die Online-Wahl

Bei Einsprüchen, die sich gegen die Online-Wahl richten, hat der Kirchenvorstand vor seiner Entscheidung die Stellungnahme des Online-Wahlvorstandes einzuholen.
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§ 9

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.