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Honorarordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 19. November 2013

KABl. S. 202

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Ordnung
13. Dezember 2016
2
Ordnung
20. Juli 2021
3
Ordnung
04. Juli 2023
4
Ordnung
14. November 2023
Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die folgende Ordnung erlassen:
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Personen, die Informations-, Beratungs-, Bildungs- oder sonstige Veranstaltungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck planen oder durchführen oder bei der Planung und Durchführung mitwirken (Referentinnen und Referenten), kann ein Honorar nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gewährt werden.
( 2 ) Für ehrenamtliche Mitarbeit sollen Honorare nicht gewährt werden.
( 3 ) An Mitarbeitende der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck dürfen Honorare nur gezahlt werden, wenn die entgoltene Tätigkeit in keiner Verbindung zum Dienstauftrag steht.
( 4 ) Mitarbeitende im Sinne von Absatz 3 sind alle in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen Beschäftigte, einschließlich der Pfarrerinnen und Pfarrer.
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§ 2
Honorarvertrag

( 1 ) Der Veranstalter hat mit der Referentin oder dem Referenten vor der Veranstaltung mindestens den Inhalt und den Umfang der Leistungspflicht der Referentin oder des Referenten und die Höhe des Honorars (Bruttosatz) zu vereinbaren.
( 2 ) Wird ein schriftlicher Honorarvertrag geschlossen, ist der anliegende Musterhonorarvertrag zu verwenden, sofern nicht die Honorarkraft eine Rechnung stellt.
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§ 3
Honorarsätze

( 1 ) Für Leistungen nach § 1 Absatz 1 können Honorare bis zu den folgenden Höchstgrenzen (Bruttosatz) vereinbart werden:
    1. bis 50,00 Euro je Einsatzstunde
    2. bis 200,00 Euro bei halbtägiger Tätigkeit
    3. bis 350,00 Euro bei ganztägiger Tätigkeit,
  1. für Referentinnen und Referenten mit besonderer Qualifikation
    1. bis 80,00 Euro je Einsatzstunde
    2. bis 400,00 Euro bei halbtägiger Tätigkeit
    3. bis 800,00 Euro bei ganztägiger Tätigkeit,
  2. für freiberuflich tätige Referentinnen und Referenten
    1. bis 125,00 Euro je Einsatzstunde
    2. bis 700,00 Euro bei halbtägiger Tätigkeit
    3. bis 1500,00 Euro bei ganztägiger Tätigkeit
  3. In außergewöhnlichen Fällen können Sonderregelungen getroffen werden, wenn diese angemessen und üblich sind.
( 2 ) Eine besondere Qualifikation im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel vor, wenn die Referentin oder der Referent durch Publikationen, Lehraufträge oder Ähnliches in dem maßgeblichen Aufgabenbereich ausgewiesen ist.
( 3 ) Eine Einsatzstunde im Sinne des Absatzes 1 umfasst 60 Minuten. Eine halbtägige Mitarbeit erfordert die Mitwirkung über einen Zeitraum von mindestens vier Einsatzstunden, eine ganztägige Tätigkeit die Mitwirkung über einen Zeitraum von mindestens acht Einsatzstunden.
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§ 4
Honorare für Betreuungskräfte

Für die Betreuung von Kindern der Veranstaltungsteilnehmer kann der für entsprechend qualifizierte Betreuungskräfte nach dem kirchlichen Arbeitsrecht maßgebliche Stundensatz gezahlt werden.
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§ 5
Bemessungsgrundsätze

( 1 ) Bei der Festsetzung der Honorare nach §§ 2 und 3 sind die Zusammensetzung der Zielgruppe, Vorbereitungsaufwand, Schwierigkeitsgrad der Leistung und die tatsächliche zeitliche Beanspruchung der Referentin oder des Referenten zu berücksichtigen.
( 2 ) Ein Honorar darf aus kirchlichen Haushaltsmitteln nur gewährt werden, wenn für die Zwecke der Honorartätigkeit Haushaltsmittel verfügbar sind.
( 3 ) Die Honorare decken die Vorbereitung von Arbeitsunterlagen und die Nacharbeit mit ab. Werden insoweit Leistungen von der Stelle erbracht, die das Honorar zahlt, so sind die dafür entstehenden Kosten von dem Honorarsatz abzusetzen. Im Falle von Wiederholungsveranstaltungen soll eine Kürzung von mindestens 10% vorgenommen werden. Wird eine Leistung von zwei oder mehreren Personen erbracht, darf die Summe der Honorare 160% des Höchstsatzes nicht übersteigen.
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§ 6
Reisekosten

Kosten für die An- und Abreise der Referentinnen oder Referenten zum Veranstaltungsort sowie für die notwendige Verpflegung und Übernachtung können nach Maßgabe der landeskirchlichen Reisekostenbestimmungen erstattet werden, sofern diese Leistungen nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
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§ 7
Nebenamtliche Studienleiter

Honorare für nebenamtliche Studienleiterinnen oder Studienleiter der Evangelischen Akademie, des Studienseminars und des Religionspädagogischen Instituts werden von der Einrichtung im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt festgesetzt. Die §§ 2 und 3 dieser Ordnung gelten entsprechend.
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§ 8
Inkrafttreten

Die Honorarordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 4. August 1992 (KABl. S. 123) außer Kraft.
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Anlage 1 - Musterhonorarvertrag

Honorarvertrag
Zwischen
– nachfolgend: Auftraggeber/Auftraggeberin –
als Veranstalter/Veranstalterin des/der …
und
Herrn/Frau …
– nachfolgend: Auftragnehmer/Auftragnehmerin –
wird folgender Honorarvertrag geschlossen:
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§ 1 Vertragsgegenstand

1) Herr/Frau …………. übernimmt bei der oben genannten Veranstaltung folgende Aufgaben:
  1. ...
  2. ...
  3. ...
2) Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin hat weder einen Anspruch auf weitere Beauftragung durch den Auftraggeber/die Auftraggeberin noch ist er/sie zur Annahme weiterer ihm/ihr angebotener Aufträge verpflichtet.
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§ 2 Vertragsdauer

1) Die Leistungen sind am …/in der Zeit vom … bis … zu erbringen.
2) Der Vertrag endet mit Ablauf der vorgenannten Veranstaltung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
3) Das Recht beider Vertragsparteien, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
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§ 3 Honorar und sonstige Kosten

1) Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin erhält für seine/ihre Leistungen ein Honorar i. H. v. EUR ………… Der Honorarvertrag versteht sich inklusive evtl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
2) Sonstige Kostenregelungen
  • Für Reisekosten gelten gemäß § 6 Honorarordnung die landeskirchlichen Bestimmungen.
  • Kosten für die Beschaffung des zur Leistungserbringung notwendigen Materials werden nicht übernommen.
3) Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin gilt im Verhältnis zum Auftraggeber/zur Auftraggeberin als selbstständig; ein auch nur befristetes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis soll damit ausdrücklich nicht begründet werden. Aufgrund der Selbstständigkeit im Sinne auch des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Sozialgesetzbuches IV (SGB IV) sind die diesbezüglichen Steuern und Sozialabgaben nicht vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin einzubehalten und zu entrichten. Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin ist daher für eine ordnungsgemäße Versteuerung des Honorars selbst verantwortlich. Ferner besteht auch keine Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger/Selbstständige nach § 2 Nr. 9 SGB VI.
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§ 4 Auftragsabwicklung

1) Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin führt die Leistung in eigener Verantwortung und mit eigenen Arbeitsgeräten/Arbeitsmitteln aus. Arbeitszeit und Arbeitsort werden, soweit nicht durch die Eigenart des Auftrags vorgegeben, vom Auftragnehmer/von der Auftragnehmerin selbstständig bestimmt.
2) Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin organisiert den Arbeitsablauf selbstständig. Weisungen zu Art und Weise der Auftragsabwicklung werden dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin nicht erteilt. Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin ist frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.
3) Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über sämtliche internen Verhältnisse des Auftraggebers/der Auftraggeberin sowie deren Mitarbeiter/-innen strengstens Stillschweigen zu bewahren.
4) Ist der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin an der Erbringung der unter § 1 genannten Leistung gehindert, hat er/sie dies dem Auftraggeber/der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall erlischt der Honoraranspruch unabhängig vom Grund der Verhinderung.
5) Wird die Veranstaltung später als eine Woche vor dem vereinbarten Termin vom Veranstalter abgesagt, kann der Referent/die Referentin eine Entschädigung in Höhe der bereits entstandenen Aufwendungen, höchstens jedoch 50 % des vereinbarten Honorars, verlangen. Weitere Forderungen können nicht geltend gemacht werden.
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§ 5 Haftung

Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin haftet für Mängel der Leistung und für Fristüberschreitungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin die volle Gewähr für eine einwandfreie, fach- und sachgerechte Ausführung der Vertragsleistungen unter Berücksichtigung der überlassenen Unterlagen und der mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin getroffenen Vereinbarungen. Die Arbeiten müssen z. B. dem jeweils aktuellen Stand der allgemeingültigen Standards entsprechen.
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§ 6 Schriftformerfordernis, Nebenabreden

Änderungen, Ergänzungen wie auch die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Alle vereinbarten Nebenabreden bedürfen der Schriftform und werden dem Honorarvertrag als Anlage beigefügt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
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§ 7 Salvatorische Klausel

1) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch diejenige zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am weitgehendsten nahekommt.
2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ….
Ort/Datum
Ort/Datum
(Veranstalter)
(Referent/in)