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Honorarordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 19. November 2013

KABl. S. 202

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Ordnung
13. Dezember 2016
2
Ordnung
20. Juli 2021
Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die folgende Ordnung erlassen:
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Personen, die Informations-, Beratungs-, Bildungs- oder sonstige Veranstaltungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck planen oder durchführen oder bei der Planung und Durchführung mitwirken (Referentinnen und Referenten), kann ein Honorar nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gewährt werden.
( 2 ) Für ehrenamtliche Mitarbeit sollen Honorare nicht gewährt werden.
( 3 ) An Mitarbeitende der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck dürfen Honorare nur gezahlt werden, wenn die entgoltene Tätigkeit in keiner Verbindung zum Dienstauftrag steht.
( 4 ) Mitarbeitende im Sinne von Absatz 3 sind alle in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen Beschäftigte, einschließlich der Pfarrerinnen und Pfarrer.
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§ 2
Honorarvertrag

( 1 ) Der Veranstalter hat mit der Referentin oder dem Referenten vor der Veranstaltung mindestens den Inhalt und den Umfang der Leistungspflicht der Referentin oder des Referenten und die Höhe des Honorars (Bruttosatz) zu vereinbaren.
( 2 ) Wird ein schriftlicher Honorarvertrag geschlossen, soll der anliegende Musterhonorarvertrag verwendet werden. Andernfalls ist von der Honorarkraft eine Rechnung zu stellen.
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§ 3
Honorarsätze

( 1 ) Für Leistungen nach § 1 Absatz 1 können Honorare bis zu den folgenden Höchstgrenzen (Bruttosatz) vereinbart werden:
    1. bis 50,00 Euro je Einsatzstunde
    2. bis 200,00 Euro bei halbtägiger Tätigkeit
    3. bis 350,00 Euro bei ganztägiger Tätigkeit,
  1. für Referentinnen und Referenten mit besonderer Qualifikation
    1. bis 80,00 Euro je Einsatzstunde
    2. bis 400,00 Euro bei halbtägiger Tätigkeit
    3. bis 800,00 Euro bei ganztägiger Tätigkeit,
  2. für freiberuflich tätige Referentinnen und Referenten
    1. bis 125,00 Euro je Einsatzstunde
    2. bis 700,00 Euro bei halbtägiger Tätigkeit
    3. bis 1500,00 Euro bei ganztägiger Tätigkeit
  3. In außergewöhnlichen Fällen können Sonderregelungen getroffen werden, wenn diese angemessen und üblich sind.
( 2 ) Eine besondere Qualifikation im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel vor, wenn die Referentin oder der Referent durch Publikationen, Lehraufträge oder Ähnliches in dem maßgeblichen Aufgabenbereich ausgewiesen ist.
( 3 ) Eine Einsatzstunde im Sinne des Absatzes 1 umfasst 60 Minuten. Eine halbtägige Mitarbeit erfordert die Mitwirkung über einen Zeitraum von mindestens vier Einsatzstunden, eine ganztägige Tätigkeit die Mitwirkung über einen Zeitraum von mindestens acht Einsatzstunden.
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§ 4
Honorare für Betreuungskräfte

Für die Betreuung von Kindern der Veranstaltungsteilnehmer kann der für entsprechend qualifizierte Betreuungskräfte nach dem kirchlichen Arbeitsrecht maßgebliche Stundensatz gezahlt werden.
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§ 5
Bemessungsgrundsätze

( 1 ) Bei der Festsetzung der Honorare nach §§ 2 und 3 sind die Zusammensetzung der Zielgruppe, Vorbereitungsaufwand, Schwierigkeitsgrad der Leistung und die tatsächliche zeitliche Beanspruchung der Referentin oder des Referenten zu berücksichtigen.
( 2 ) Ein Honorar darf aus kirchlichen Haushaltsmitteln nur gewährt werden, wenn für die Zwecke der Honorartätigkeit Haushaltsmittel verfügbar sind.
( 3 ) Die Honorare decken die Vorbereitung von Arbeitsunterlagen und die Nacharbeit mit ab. Werden insoweit Leistungen von der Stelle erbracht, die das Honorar zahlt, so sind die dafür entstehenden Kosten von dem Honorarsatz abzusetzen. Im Falle von Wiederholungsveranstaltungen soll eine Kürzung von mindestens 10% vorgenommen werden. Wird eine Leistung von zwei oder mehreren Personen erbracht, darf die Summe der Honorare 160% des Höchstsatzes nicht übersteigen.
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§ 6
Reisekosten

Kosten für die An- und Abreise der Referentinnen oder Referenten zum Veranstaltungsort sowie für die notwendige Verpflegung und Übernachtung können nach Maßgabe der landeskirchlichen Reisekostenbestimmungen erstattet werden, sofern diese Leistungen nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
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§ 7
Nebenamtliche Studienleiter

Honorare für nebenamtliche Studienleiterinnen oder Studienleiter der Evangelischen Akademie, des Studienseminars und des Religionspädagogischen Instituts werden von der Einrichtung im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt festgesetzt. Die §§ 2 und 3 dieser Ordnung gelten entsprechend.
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§ 8
Inkrafttreten

Die Honorarordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 4. August 1992 (KABl. S. 123) außer Kraft.
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Muster

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Honorarvertrag

Honorarvertrag
Zwischen
...
als Veranstalter des/der...
und
Herrn/Frau …
(Referent/in)
wohnhaft in …
  1. Herr/Frau
    übernimmt bei der oben genannten Veranstaltung folgende Aufgaben:
    1. ...
    2. ...
    3. ...
  2. Er/Sie erhält für die in Nr. 1 beschriebenen Leistungen ein Honorar in Höhe von ...... Euro (brutto). Mit dem Honorar sind auch die Vorbereitungszeiten abgegolten. Kosten für die Beschaffung des zur Leistungserbringung notwendigen Materials werden nicht übernommen.
  3. Das Honorar ist für den/die Referenten/in gegebenenfalls steuerpflichtig. Er/Sie hat für die Versteuerung der Einkünfte selbst Sorge zu tragen.
  4. Ist der Referent/die Referentin an der Erbringung der unter Nr. 1 genannten Leistung gehindert, hat er/sie dies dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall erlischt der Honoraranspruch unabhängig vom Grund der Verhinderung.
  5. Wird die Veranstaltung später als eine Woche vor dem vereinbarten Termin vom Veranstalter abgesagt, kann der Referent/die Referentin eine Entschädigung in Höhe der bereits entstandenen Aufwendungen, höchstens jedoch 50 % des vereinbarten Honorars, verlangen. Weitere Forderungen können nicht geltend gemacht werden.
Ort/Datum
Ort/Datum
(Veranstalter)
(Referent/in)