.

Geltungszeitraum von: 01.03.1988

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Richtlinien für die Konferenz der Krankenhaus- und Altenheimseelsorger und der mit der Seelsorge an Seelisch-, Geistig- und Mehrfachbehinderten Beauftragten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 16. Februar 1988

KABl. S. 38

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgende Richtlinien beschlossen:
#

I. GRUNDSÄTZLICHES

#

1. Einrichtung einer Konferenz.

Für den Bereich der Seelsorge in Krankenhäusern, Altenheimen und Einrichtungen für Seelisch-, Geistig- und Mehrfachbehinderte wird eine Konferenz eingerichtet.
#

2. Mitglieder der Konferenz.

Mitglieder sind die von der Landeskirche mit der Seelsorge in Krankenhäusern, Altenheimen und Einrichtungen für Seelisch-, Geistig- und Mehrfachbehinderte haupt-, neben- und ehrenamtlich Beauftragten sowie der theologische Referent im Landeskirchenamt.
#

3. Gäste der Konferenz.

Gemeindepfarrer und in der Krankenhaus- und Altenheimseelsorge ehrenamtlich Tätige können als Gäste zu den Tagungen eingeladen werden.
#

4. Mitgliedschaft im Bereich der EKD.

Die Konferenz ist Mitglied der “Konferenz für Evangelische Krankenhausseelsorge” in der EKD. Sie wird auf deren Tagungen durch den Konferenzsprecher vertreten.
#

II. AUFGABEN DER KONFERENZ

#

1.

Die Konferenz berät und begleitet die in der Sonderseelsorge in den unter I genannten Einrichtungen Tätigen in ihrem Dienst und bietet ihnen auf der Grundlage des Evangeliums Zurüstung für diesen Dienst an.
#

2.

Die Aufgaben der Konferenz bestehen im wesentlichen
  • in der persönlichen Begegnung ihrer Mitglieder;
  • in der fachlichen Information und Anregung zu der erforderlichen Weiterbildung ihrer Mitglieder;
  • in dem Kontakt zu anderen Arbeitsbereichen und Dienststellen der Landeskirche;
  • in der Mitverantwortung für die Seelsorge in den unter I genannten Einrichtungen im Bereich der EKKW.
#

III. ARBEITSWEISE DER KONFERENZ

#

1. Tagungen.

Die Konferenz tagt mindestens einmal jährlich. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll erstellt und den Mitgliedern übersandt.
#

2. Regionalkonferenzen.

Die Mitglieder der Konferenz aus dem Bereich eines Sprengels treffen sich daneben mindestens einmal jährlich zu einem Erfahrungsaustausch im Rahmen einer Regionalkonferenz. Abweichungen von den Sprengelabgrenzungen sind nach Absprache mit den Pröpsten möglich.
#

3. Teilnahmepflicht.

Für die Mitglieder der Konferenz ist die Teilnahme an der Jahrestagung und an den Regionalkonferenzen Pflicht.
#

IV. LEITUNG DER KONFERENZ

#

1. Sprecherkreis und Konferenzsprecher.

Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte auf die Dauer von vier Jahren einen Sprecherkreis. Dieser setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
  1. dem Konferenzsprecher und seinem Stellvertreter;
  2. je einem Konferenzmitglied aus jedem Sprengel.
#

2. Wahlen.

  1. Der Konferenzsprecher und sein Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen von allen anwesenden Konferenzmitgliedern gewählt. Kommt der Konferenzsprecher aus dem Bereich der Krankenhausseelsorge, soll der Stellvertreter aus dem Bereich der Altenheimseelsorge kommen und umgekehrt.
  2. Die übrigen Mitglieder des Sprecherkreises aus den einzelnen Sprengeln werden von den anwesenden Mitgliedern der jeweiligen Regionalkonferenz gewählt.
#

3. Aufgaben des Sprecherkreises.

Der Sprecherkreis nimmt im Zusammenwirken mit dem Referenten folgende Aufgaben wahr:
  1. Er bereitet die jährlichen Konferenztagungen vor und ist für die Gestaltung und Durchführung mitverantwortlich.
  2. In regelmäßigen Dienstbesprechungen berät er Fragen und Probleme, die den Bereich der Krankenhaus- und Altenheimseelsorge berühren.
  3. Der Referent kann den Sprecherkreis damit beauftragen, bei der Beschreibung des Arbeitsfeldes von Stellen in der Krankenhaus- und Altenheimseelsorge mitzuwirken.
#

4. Aufgaben des Konferenzsprechers.

Der Konferenzsprecher nimmt folgende Aufgaben wahr:
  • er vertritt die Konferenz in der “Konferenz für Evangelische Krankenhausseelsorge” in der EKD und berichtet der Konferenz und dem Landeskirchenamt von der dortigen Arbeit;
  • er nimmt an den Regionalkonferenzen teil.
#

V. GESCHÄFTSORDNUNG DER KONFERENZ

#

1.

Der Referent im Landeskirchenamt lädt zu den Konferenzen und Regionalkonferenzen unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen ein und leitet die Sitzungen.
#

2.

Die Einberufung der Konferenzen erfolgt schriftlich.
#

3.

Der Referent ist zur Einberufung verpflichtet, wenn der Sprecherkreis dies unter Angabe des Grundes beantragt.
#

4.

#

VI. INKRAFTTRETEN

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. März 1988 in Kraft.