.Richtlinien für die Konferenz der Krankenhaus-
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Richtlinien für die Konferenz der Krankenhaus-
und Altenheimseelsorge, der Seelsorge in Rehabilitationseinrichtungen sowie der mit der
Seelsorge an Menschen mit Behinderung Beauftragten
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 18. November 2014
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 18. November 2014 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgende Richtlinien beschlossen:
####§ 1
Grundsätzliches
(
1
)
Für den Bereich der Seelsorge in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, Altenheimen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung besteht eine Konferenz.
(
2
)
Mitglieder sind die von der Landeskirche mit der Seelsorge in Krankenhäuseren, Rehabilitationseinrichtungen, Altenheimen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung haupt-, neben- und ehrenamtlich Beauftragten sowie der Referent oder die Referentin für Sonderseelsorge im Landeskirchenamt.
(
3
)
Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer und in den genannten Einrichtungen ehrenamtlich Tätige können als Gäste zu den Tagungen eingeladen werden.
(
4
)
Die Konferenz ist Mitglied der Konferenz für Evangelische Krankenhausseelsorge in der EKD und arbeitet in der Konferenz für Altenpflegeheimseelsorge in der EKD mit.
#§ 2
Aufgaben der Konferenz
(
1
)
Die Konferenz berät und begleitet die in der Sonderseelsorge in den unter § 1 genannten Einrichtungen Tätigen in ihrem Dienst und bietet ihnen auf der Grundlage des Evangeliums Unterstützung für diesen Dienst an.
(
2
)
Die Aufgaben der Konferenz bestehen im Wesentlichen
- in fachlicher Information und Fortbildung;
- im kollegialen Austausch ihrer Mitglieder;
- in dem Kontakt zu anderen Arbeitsbereichen und Dienststellen der Landeskirche;
- in der Mitverantwortung für die Seelsorge in den unter § 1 genannten Einrichtungen im Bereich der Landeskirche.
§ 3
Arbeitsweise der Konferenz
(
1
)
1 Die Konferenz tagt mindestens einmal jährlich. 2 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll erstellt und den Mitgliedern übermittelt.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Konferenz aus dem Bereich eines Sprengels treffen sich daneben mindestens einmal jährlich zu einem Erfahrungsaustausch im Rahmen einer Regionalkonferenz. 2 Abweichungen von den Sprengelabgrenzungen sind im Einvernehmen mit den Pröpsten und Pröpstinnen möglich. 3 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll erstellt und den Mitgliedern übermittelt.
(
3
)
Für die Mitglieder der Konferenz ist die Teilnahme an der Jahrestagung und an den Regionalkonferenzen Pflicht.
#§ 4
Leitung der Konferenz
(
1
)
1 Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte nach Maßgabe des Absatzes 2 auf die Dauer von vier Jahren einen Sprecherkreis. 2 Dieser setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- dem Konferenzsprecher oder der Konferenzsprecherin und einer stellvertretenden Person;
- je einem Konferenzmitglied aus jedem Sprengel (Regionalsprecher oder Regionalsprecherin).
(
2
)
1 Der Konferenzsprecher oder die Konferenzsprecherin und die stellvertretende Person werden in getrennten Wahlgängen von allen anwesenden Konferenzmitgliedern gewählt. 2 Kommt der Konferenzsprecher oder die Konferenzsprecherin aus dem Bereich der Krankenhausseelsorge, wird die Stellvertretung aus dem Bereich der Altenheimseelsorge gewählt und umgekehrt.
3 Die übrigen Mitglieder des Sprecherkreises aus den einzelnen Sprengeln werden von den anwesenden Mitgliedern der jeweiligen Regionalkonferenz gewählt.
(
3
)
1 Der Sprecherkreis nimmt im Zusammenwirken mit dem Referenten oder der Referentin für Sonderseelsorge folgende Aufgaben wahr:
- Er bereitet die jährlichen Konferenztagungen vor und ist für die Gestaltung und Durchführung mitverantwortlich.
- In regelmäßigen Dienstbesprechungen berät er Fragen und Probleme, die den Bereich der Seelsorge in den genannten Einrichtungen berühren.
- Der Referent oder die Referentin zieht in der Regel in den von ihm oder von ihr verantworteten Bewerbungsverfahren ein Mitglied des Sprecherkreises beratend hinzu.
- An Einführungen und Verabschiedungen von Konferenzmitgliedern nimmt der Regionalsprecher oder die Regionalsprecherin teil.
2 Bei den unter d) genannten Aufgaben vertreten sich die Mitglieder des Sprecherkreises gegenseitig.
(
4
)
Der Konferenzsprecher oder die Konfernezsprecherin bzw. die stellvertretende Person nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Die aus dem Bereich der Krankenhausseelsorge gewählte Person vertritt die Konferenz in der Konferenz für Evangelische Krankenhausseesorge in der EKD und berichtet der Konferenz und dem Landeskirchenamt von der dortigen Arbeit;
- die aus dem Bereich der Altenheimseelsorge gewählte Person vertritt die Konferenz in der Konferenz für Altenpflegeheimseelsorge in der EKD und berichtet der Konferenz und dem Landeskirchenamt von der dortigen Arbeit;
- er oder sie nimmt an den Regionalkonferenzen teil;
- er oder sie lädt zu Sitzungen des Sprecherkreises ein und leitet die Sitzung.
§ 5
Geschäftsordnung der Konferenz
(
1
)
Der Referent oder die Referentin für Sonderseelsorge im Landeskirchenamt lädt schriftlich zu den Konferenzen und Regionalkonferenzen unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen ein und leitet die Sitzungen.
(
2
)
Der Referent oder die Referentin ist zur Einberufung verpflichtet, wenn der Sprecherkreis dies unter Angabe eines Grundes beantragt.
(
3
)
Artikel 29 Absätze 2 bis 8 der Grundordnung und die §§ 26 und 27 der Geschäftsordnung für die Landessynode gelten sinngemäß.
#§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
(
2
)
Zum gleichen Zeitpunkt treten die Richtlinien für die Konferenz der Krankenhaus- und Altenheimseelsorger und der mit der Seelsorge an Seelisch-, Geistig- und Mehrfachbehinderten Beauftragte in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 16. Februar 1988 (KABl. S. 38) außer Kraft.