.

Geltungszeitraum von: 23.06.1996

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Ordnung für das Pädagogisch-Theologische Institut der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 23. Januar 1996

KABl. S. 66

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 23. Januar 1996 die folgende Ordnung erlassen:
####

§ 1

( 1 ) Das Pädagogisch-Theologische Institut der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ist eine nicht rechtsfähige Einrichtung der Landeskirche. Es untersteht der Aufsicht des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Das Institut hat seinen Sitz in Kassel, unbeschadet des Dienstsitzes einzelner Katechetischen Studienleiter.
#

§ 2

( 1 ) Das Pädagogisch-Theologische Institut hat die Aufgabe, das Landeskirchenamt in pädagogischen Fragen zu beraten, die Didaktik der religiösen Unterweisung und ihre Grundlagen zu erforschen und die Praxis dieser Unterweisung zu fördern.
( 2 ) Insbesondere sind folgende Aufgaben zu erfüllen:
  1. Lehrer, Pfarrer und andere Gemeindeglieder in Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen für die religiöse Unterweisung in Kirche und Schule vorzubereiten und fortzubilden,
  2. Theorie und Praxis des evangelischen Religionsunterrichts weiterzuentwickeln und bei der Erstellung von Lehrplänen mitzuwirken,
  3. Arbeitsmittel und -hilfen für die religiöse Unterweisung zu schaffen bzw. zu begutachten und die Arbeit an ihnen zu fördern,
  4. die kirchliche Schülerarbeit durch Beratung und durch Veranstaltungen wie Schulwochen und Freizeiten zu fördern,
  5. die Verbindung zu Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten, Schulen, Schulämtern, Lehrern und Eltern zu pflegen,
  6. mit den Einrichtungen anderer Landeskirchen zusammenzuarbeiten, insbesondere auch im Hinblick auf eine Arbeitsteilung.
( 3 ) Zu den Aufgaben der Katechetischen Studienleiter gehört ferner auf Veranlassung des Landeskirchenamtes die Einsichtnahme in den Religionsunterricht gemäß Art. 15 des Hessischen Staatskirchenvertrags bzw. Art. 5 des Thüringischen Staatskirchenvertrags.
#

§ 3

( 1 ) Im Pädagogisch-Theologischen Institut bestehen folgende Arbeitsstellen:
  1. Arbeitsstelle für Konfirmandenunterricht,
  2. Arbeitsstelle im Sprengel Hanau,
  3. Arbeitsstelle im Sprengel Hersfeld,
  4. Arbeitsstelle im Sprengel Waldeck-Marburg,
  5. Arbeitsstelle im Kirchenkreis Schmalkalden,
  6. Kirchliche Fort- und Ausbildungsstätte.
( 2 ) Die von der Landeskirche als Kirchliche Fort- und Ausbildungsstätte bereitgestellten Räumlichkeiten werden von dem Pädagogisch-Theologischen Institut genutzt. Dabei sind von dem Landeskirchenamt benannte Belegungen zu beachten.
#

§ 4

( 1 ) Der Direktor des Pädagogisch-Theologischen Instituts wird nach Anhörung des Kollegiums vom Bischof berufen. Er wird im Falle seiner Verhinderung durch einen Katechetischen Studienleiter vertreten, der vom Bischof auf Vorschlag des Direktors längstens auf die Dauer der Amtszeit des Direktors berufen wird.
( 2 ) Die Katechetischen Studienleiter werden vom Bischof nach Anhörung des Direktors und des Kollegiums berufen. Vor einer Berufung soll die zu besetzende Stelle ausgeschrieben werden.
( 3 ) Die Amtszeit des Direktors und der hauptamtlichen Katechetischen Studienleiter beträgt bei der Berufung in der Regel fünf Jahre. Eine Verlängerung ist möglich. Die Amtszeit soll insgesamt bei dem Direktor eine Dauer von zwölf Jahren und bei den Studienleitern eine Dauer von zehn Jahren nicht überschreiten. Bei aus dem staatlichen Schuldienst beurlaubten Studienleitern kann die Höchstdauer überschritten werden, wenn dies im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium erforderlich erscheint.
#

§ 5

( 1 ) Der Direktor leitet das Pädagogisch-Theologische Institut. Nach Anhörung des Kollegiums weist er dem einzelnen Katechetischen Studienleiter Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zu; der Katechetische Studienleiter berichtet dem Direktor über die Bearbeitung der übertragenen Aufgaben.
( 2 ) Der Direktor berichtet dem Landeskirchenamt über die laufende Arbeit des Pädagogisch-Theologischen Instituts und über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
#

§ 6

( 1 ) Mitglieder des Kollegiums des Pädagogisch-Theologischen Instituts sind der Direktor und die Katechetischen Studienleiter im Haupt- und Nebenamt.
( 2 ) Das Kollegium soll einmal im Monat zu gemeinsamer Beratung zusammenkommen. Der Direktor stellt die Tagesordnung auf und leitet die Beratung.
( 3 ) Das Kollegium berät Fragen, die die Arbeit des Instituts insgesamt berühren.
( 4 ) Das Kollegium beschließt den Arbeits- und Tagungsplan für das kommende Arbeitsjahr.
( 5 ) Die Schulreferenten des Landeskirchenamtes werden zu den gemeinsamen Beratungen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
#

§ 7

Ein Wissenschaftlicher Beirat für das Pädagogisch-Theologische Institut begleitet beratend die Arbeit des Instituts. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden vom Bischof auf die Dauer von sechs Jahren berufen; erneute Berufung ist zulässig.
#

§ 8

( 1 ) Die Arbeit der Kirchlichen Fort- und Ausbildungsstätte wird von dem Pädagogisch-Theologischen Institut fortgeführt.
( 2 ) Die Kirchliche Fort- und Ausbildungsstätte verfolgt als unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Kirchlichen Fort- und Ausbildungsstätte dürfen nur für die in dieser Ordnung vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Organe erhalten keine Gewinnanteile und auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln der Kirchlichen Fort- und Ausbildungsstätte. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 3 ) Bei Auflösung der Kirchlichen Fort- und Ausbildungsstätte oder beim Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen nur für andere steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
#

§ 9

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann dem Pädagogisch-Theologischen Institut in finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten Weisungen erteilen.
( 2 ) Die Arbeit des Pädagogisch-Theologischen Instituts wird durch einen Geschäftsführer unterstützt.
#

§ 10

Die Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung1# im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Gleichzeitig treten die Ordnung für das Pädagogisch-Theologische Institut der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 6. Oktober 1982 (KABI. S. 110) und die Vorläufige Ordnung für die Kirchliche Fort- und Ausbildungsstätte in Kassel vom 6. Oktober 1982 (KABI. S. 111) außer Kraft.

#
1 ↑ Verkündet am 31. Mai 1996.