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Geltungszeitraum von: 23.06.1996
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Ordnung für das Pädagogisch-Theologische Institut der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 23. Januar 1996
KABl. S. 66
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 23. Januar 1996 die folgende Ordnung erlassen:
####§ 1
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1
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1 Das Pädagogisch-Theologische Institut der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ist eine nicht rechtsfähige Einrichtung der Landeskirche. 2 Es untersteht der Aufsicht des Landeskirchenamtes.
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2
)
Das Institut hat seinen Sitz in Kassel, unbeschadet des Dienstsitzes einzelner Katechetischen Studienleiter.
#§ 2
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1
)
Das Pädagogisch-Theologische Institut hat die Aufgabe, das Landeskirchenamt in pädagogischen Fragen zu beraten, die Didaktik der religiösen Unterweisung und ihre Grundlagen zu erforschen und die Praxis dieser Unterweisung zu fördern.
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2
)
Insbesondere sind folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Lehrer, Pfarrer und andere Gemeindeglieder in Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen für die religiöse Unterweisung in Kirche und Schule vorzubereiten und fortzubilden,
- Theorie und Praxis des evangelischen Religionsunterrichts weiterzuentwickeln und bei der Erstellung von Lehrplänen mitzuwirken,
- Arbeitsmittel und -hilfen für die religiöse Unterweisung zu schaffen bzw. zu begutachten und die Arbeit an ihnen zu fördern,
- die kirchliche Schülerarbeit durch Beratung und durch Veranstaltungen wie Schulwochen und Freizeiten zu fördern,
- die Verbindung zu Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten, Schulen, Schulämtern, Lehrern und Eltern zu pflegen,
- mit den Einrichtungen anderer Landeskirchen zusammenzuarbeiten, insbesondere auch im Hinblick auf eine Arbeitsteilung.
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3
)
Zu den Aufgaben der Katechetischen Studienleiter gehört ferner auf Veranlassung des Landeskirchenamtes die Einsichtnahme in den Religionsunterricht gemäß Art. 15 des Hessischen Staatskirchenvertrags bzw. Art. 5 des Thüringischen Staatskirchenvertrags.
#§ 3
(
1
)
Im Pädagogisch-Theologischen Institut bestehen folgende Arbeitsstellen:
- Arbeitsstelle für Konfirmandenunterricht,
- Arbeitsstelle im Sprengel Hanau,
- Arbeitsstelle im Sprengel Hersfeld,
- Arbeitsstelle im Sprengel Waldeck-Marburg,
- Arbeitsstelle im Kirchenkreis Schmalkalden,
- Kirchliche Fort- und Ausbildungsstätte.
(
2
)
1 Die von der Landeskirche als Kirchliche Fort- und Ausbildungsstätte bereitgestellten Räumlichkeiten werden von dem Pädagogisch-Theologischen Institut genutzt. 2 Dabei sind von dem Landeskirchenamt benannte Belegungen zu beachten.
#§ 4
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1
)
1 Der Direktor des Pädagogisch-Theologischen Instituts wird nach Anhörung des Kollegiums vom Bischof berufen. 2 Er wird im Falle seiner Verhinderung durch einen Katechetischen Studienleiter vertreten, der vom Bischof auf Vorschlag des Direktors längstens auf die Dauer der Amtszeit des Direktors berufen wird.
(
2
)
1 Die Katechetischen Studienleiter werden vom Bischof nach Anhörung des Direktors und des Kollegiums berufen. 2 Vor einer Berufung soll die zu besetzende Stelle ausgeschrieben werden.
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3
)
1 Die Amtszeit des Direktors und der hauptamtlichen Katechetischen Studienleiter beträgt bei der Berufung in der Regel fünf Jahre. 2 Eine Verlängerung ist möglich. 3 Die Amtszeit soll insgesamt bei dem Direktor eine Dauer von zwölf Jahren und bei den Studienleitern eine Dauer von zehn Jahren nicht überschreiten. 4 Bei aus dem staatlichen Schuldienst beurlaubten Studienleitern kann die Höchstdauer überschritten werden, wenn dies im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium erforderlich erscheint.
#§ 5
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1
)
1 Der Direktor leitet das Pädagogisch-Theologische Institut. 2 Nach Anhörung des Kollegiums weist er dem einzelnen Katechetischen Studienleiter Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zu; der Katechetische Studienleiter berichtet dem Direktor über die Bearbeitung der übertragenen Aufgaben.
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2
)
Der Direktor berichtet dem Landeskirchenamt über die laufende Arbeit des Pädagogisch-Theologischen Instituts und über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
#§ 6
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1
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Mitglieder des Kollegiums des Pädagogisch-Theologischen Instituts sind der Direktor und die Katechetischen Studienleiter im Haupt- und Nebenamt.
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2
)
1 Das Kollegium soll einmal im Monat zu gemeinsamer Beratung zusammenkommen. 2 Der Direktor stellt die Tagesordnung auf und leitet die Beratung.
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3
)
Das Kollegium berät Fragen, die die Arbeit des Instituts insgesamt berühren.
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4
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Das Kollegium beschließt den Arbeits- und Tagungsplan für das kommende Arbeitsjahr.
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5
)
Die Schulreferenten des Landeskirchenamtes werden zu den gemeinsamen Beratungen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
#§ 7
1 Ein Wissenschaftlicher Beirat für das Pädagogisch-Theologische Institut begleitet beratend die Arbeit des Instituts. 2 Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden vom Bischof auf die Dauer von sechs Jahren berufen; erneute Berufung ist zulässig.
#§ 8
(
1
)
Die Arbeit der Kirchlichen Fort- und Ausbildungsstätte wird von dem Pädagogisch-Theologischen Institut fortgeführt.
(
2
)
1 Die Kirchliche Fort- und Ausbildungsstätte verfolgt als unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. 2 Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Mittel der Kirchlichen Fort- und Ausbildungsstätte dürfen nur für die in dieser Ordnung vorgesehenen Zwecke verwendet werden. 4 Die Mitglieder der Organe erhalten keine Gewinnanteile und auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln der Kirchlichen Fort- und Ausbildungsstätte. 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
3
)
Bei Auflösung der Kirchlichen Fort- und Ausbildungsstätte oder beim Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen nur für andere steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
#§ 9
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1
)
Das Landeskirchenamt kann dem Pädagogisch-Theologischen Institut in finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten Weisungen erteilen.
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2
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Die Arbeit des Pädagogisch-Theologischen Instituts wird durch einen Geschäftsführer unterstützt.
#§ 10
2 Gleichzeitig treten die Ordnung für das Pädagogisch-Theologische Institut der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 6. Oktober 1982 (KABI. S. 110) und die Vorläufige Ordnung für die Kirchliche Fort- und Ausbildungsstätte in Kassel vom 6. Oktober 1982 (KABI. S. 111) außer Kraft.